Burgenländisches Krankenanstaltengesetz 2000, Änderung
LGBLA_BU_20240327_17Burgenländisches Krankenanstaltengesetz 2000, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
17.Gesetz vom 21. März 2024, mit dem das Burgenländische Krankenanstaltengesetz 2000 geändert wird (XXII. Gp. IA 2372 AB 2400)
Gesetz vom 21. März 2024, mit dem das Burgenländische Krankenanstaltengesetz 2000 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Das Burgenländische Krankenanstaltengesetz 2000 - Bgld. KAG 2000, LGBl. Nr. 52/2000, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 1/2024, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 6:
Nach § 5 wird folgender § 6 eingefügt:
(1) Krankenanstalten mit einer über den örtlichen Wirkungsbereich der Gemeinde hinausgehenden Versorgungsfunktion sind vom Anwendungsbereich des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes 2019 - Bgld. RPG 2019, LGBl. Nr. 49/2019, in der jeweils geltenden Fassung, sowie der darauf beruhenden Verordnungen ausgenommen. Die Zulässigkeit der Errichtung einer Krankenanstalt richtet sich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes, wobei
(2) Sofern für ein Vorhaben sowohl eine Bewilligung nach diesem Gesetz als auch nach den Bestimmungen des Burgenländischen Baugesetzes 1997 - Bgld. BauG, LGBl. Nr. 10/1998, in der jeweils geltenden Fassung, erforderlich ist, obliegt die Vollziehung der Bestimmungen des Bgld. BauG der für das Gesundheitswesen zuständigen Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung. Die näheren Bestimmungen enthält das Bgld. BauG mit der Abweichung, dass die vorgesehene Betriebsanlage neben den in § 5 Abs. 2 Z 4 Bgld. KAG 2000 genannten besonderen bau-, feuer- und gesundheitspolizeilichen Vorschriften auch den baupolizeilichen Interessen des § 3 Z 2, 3, 5 und 6 Bgld. BauG zu entsprechen hat.“
„(4) Wenn die Stellenausschreibung Ärzte oder Apotheker betrifft, sind die Bewerbungsgesuche nach einer vom zuständigen Rechtsträger durchgeführten Anhörung der Kandidaten und deren Reihung dem Landessanitätsrat vorzulegen. Der Landessanitätsrat hat die Möglichkeit, binnen zehn Werktagen eine Begutachtung der Bewerber durchzuführen, wobei er sich dabei auf die übermittelten Bewerbungsgesuche zu beschränken hat.“
In § 75 Abs. 1 wird das Zitat „§ 22“ durch das Zitat „§§ 6, 22“ ersetzt.
Dem § 86 wird folgender Abs. 28 angefügt:
„(28) Das Inhaltsverzeichnis, § 6, § 48 Abs. 4 und § 75 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 17/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.