Burgenländisches Mutterschutz- und Väter-Karenzgesetz, Änderung
LGBLA_BU_20240326_14Burgenländisches Mutterschutz- und Väter-Karenzgesetz, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
14.Gesetz vom 21. März 2024, mit dem das Burgenländische Mutterschutz- und Väter-Karenzgesetz geändert wird (XXII. Gp. RV 2368 AB 2397) [CELEX Nr. 32019L1158]
Gesetz vom 21. März 2024, mit dem das Burgenländische Mutterschutz- und Väter-Karenzgesetz geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Das Burgenländische Mutterschutz- und Väter-Karenzgesetz - Bgld. MVKG, LGBl. Nr. 16/2005, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 35/2023, wird wie folgt geändert:
In § 19 Abs. 1 wird die Wortfolge „bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes,“ durch die Wortfolge „bis zum Ablauf des 22. Lebensmonats des Kindes,“ ersetzt.
Der bisherige Text des § 19 Abs. 1a erhält die Absatzbezeichnung „(1b)“ und nach § 19 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a (neu) eingefügt:
„(1a) Abweichend von Abs. 1 hat die Dienstnehmerin Anspruch auf Karenz bis zur Vollendung des 24. Lebensmonats des Kindes, wenn sie im Zeitpunkt der Meldung alleinerziehend ist. Dies ist der Fall, wenn
Die Dienstnehmerin hat das Vorliegen dieser Voraussetzung schriftlich zu bestätigen.“
„(3a) Hat der andere Elternteil keinen Anspruch auf Karenz und meldet die Dienstnehmerin den Karenzantritt frühestens nach Ablauf von zwei Monaten ab Ende der Frist gemäß § 7 Abs. 1, verlängert sich der Karenzanspruch bis zum Ablauf des 24. Lebensmonats des Kindes.“
„(1) Die Karenz kann zweimal mit dem Vater geteilt werden. Teilen die Eltern die Karenz, so verlängert sich der Karenzanspruch bis zum Ablauf des 24. Lebensmonats des Kindes. Jeder Teil der Karenz der Dienstnehmerin muss mindestens zwei Monate betragen. Er ist in dem in § 19 Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt oder im unmittelbaren Anschluss an eine Karenz des Vaters anzutreten.
(2) Aus Anlass des erstmaligen Wechsels der Betreuungsperson kann die Dienstnehmerin gleichzeitig mit dem Vater Karenz für die Dauer von einem Monat in Anspruch nehmen, wobei in diesem Fall der Anspruch auf Karenz ein Monat vor dem in Abs. 1 bzw. § 19 Abs. 3 bzw. § 21 Abs. 1 genannten Zeitpunkt endet bzw. zu enden hat.“
„Aufgeschobene Karenz kann jedoch nur dann genommen werden, wenn die Karenz
geendet hat.“
„(3) Die Absicht, aufgeschobene Karenz in Anspruch zu nehmen, ist dem Dienstgeber zu den in § 19 Abs. 3 oder § 20 Abs. 3 genannten Zeitpunkten bekannt zu geben. Kommt innerhalb von zwei Wochen ab Bekanntgabe keine Einigung zu Stande, so hat der Dienstgeber die Ablehnung schriftlich zu begründen und kann der Dienstgeber binnen weiterer zwei Wochen wegen der Inanspruchnahme der aufgeschobenen Karenz Klage beim zuständigen Gericht einbringen, widrigenfalls die Zustimmung als erteilt gilt. Die Dienstnehmerin kann bei Nichteinigung oder im Fall der Klage bekannt geben, dass sie anstelle der aufgeschobenen Karenz bis längstens bis zu den in § 19 Abs. 1, 1a und 3a und § 20 Abs. 1 genannten Zeitpunkten in Anspruch nimmt. Gleiches gilt, wenn der Klage des Dienstgebers stattgegeben wird.
(4) Der Beginn des aufgeschobenen Teils der Karenz ist dem Dienstgeber spätestens drei Monate vor dem gewünschten Zeitpunkt bekannt zu geben. Kommt innerhalb von zwei Wochen ab Bekanntgabe keine Einigung zu Stande, so hat der Dienstgeber die Ablehnung schriftlich zu begründen. Die Dienstnehmerin kann die aufgeschobene Karenz zum gewünschten Zeitpunkt antreten, es sei denn, der Dienstgeber hat binnen weiterer zwei Wochen wegen des Zeitpunktes des Antritts der aufgeschobenen Karenz die Klage beim zuständigen Gericht eingebracht.“
In § 21 Abs. 7 wird die Wortfolge „und Abs. 4 zweiter Satz“ durch die Wortfolge „und Abs. 4 zweiter und dritter Satz“ ersetzt.
§ 27 Abs. 2 lautet:
„(2) Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung sind mit dem Dienstgeber zu vereinbaren, wobei die dienstlichen Interessen und die Interessen der Dienstnehmerin zu berücksichtigen sind. Kommt innerhalb von zwei Wochen ab Bekanntgabe der beabsichtigten Teilzeitbeschäftigung keine Einigung zustande, so hat der Dienstgeber die Ablehnung schriftlich zu begründen.“
In § 29 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 wird jeweils die Wortfolge „bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes“ durch die Wortfolge „zu den in § 19 Abs. 1, 1a und 3a und § 20 Abs. 1 genannten Zeitpunkten“ ersetzt.
In § 33 Abs. 1 wird die Wortfolge „bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes“ durch die Wortfolge „bis zu den in § 19 Abs. 1, 1a und 3a und § 20 Abs. 1 genannten Zeitpunkten“ ersetzt.
In § 34 Abs. 4 wird die Wortfolge „bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes“ durch die Wortfolge „bis zu den in § 19 Abs. 1, 1a und 3a und § 20 Abs. 1 genannten Zeitpunkten“ ersetzt und folgender Satz angefügt:
„Die Ablehnung der Teilzeitbeschäftigung ist schriftlich zu begründen.“
In § 36 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres seines Kindes,“ durch die Wortfolge „bis zum Ablauf des 22. Lebensmonats seines Kindes,“ ersetzt.
Nach § 36 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Abweichend von Abs. 1 hat der Dienstnehmer Anspruch auf Karenz bis zur Vollendung des 24. Lebensmonats des Kindes, wenn er im Zeitpunkt der Meldung alleinerziehend ist. Dies ist der Fall, wenn
Der Dienstnehmer hat das Vorliegen dieser Voraussetzung schriftlich zu bestätigen.“
§ 36 Abs. 3 Z 2 lautet:
Dem § 45 wird folgender Abs. 10 angefügt:
„(10) § 19 Abs. 1, 1a, 1b und 3a, § 20 Abs. 1 und 2, § 21 Abs. 1, 3, 4 und 7, § 27 Abs. 2, § 29 Abs. 1 und 2, § 33 Abs. 1, § 34 Abs. 4, § 36 Abs. 1, 1a und 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 14/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und gelten für Mütter (Adoptiv- und Pflegemütter) und Väter, deren Kinder ab diesem Zeitpunkt geboren (adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen) werden.“
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