Kurordnung für den Kurort Bad Sauerbrunn, Änderung
LGBLA_BU_20240229_12Kurordnung für den Kurort Bad Sauerbrunn, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
12.Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 21. Februar 2024, mit der die Kurordnung für den Kurort Bad Sauerbrunn geändert wird
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 21. Februar 2024, mit der die Kurordnung für den Kurort Bad Sauerbrunn geändert wird
Auf Grund der §§ 25 und 29 des Burgenländischen Heilvorkommen- und Kurortegesetzes - Bgld. HeiKuG, LGBl. Nr. 15/1963, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 21/2023, wird auf Antrag der Kurkommission Bad Sauerbrunn verordnet:
Die Verordnung, mit der eine Kurordnung für den Kurort Bad Sauerbrunn erlassen wird, LGBl. Nr. 70/1995, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 9/2019, wird wie folgt geändert:
In § 1 Abs. 1 wird das Zitat „LGBl. Nr. 54/2018“ durch das Zitat „LGBl. Nr. 21/2023“ ersetzt.
In § 1 Abs. 3 wird das Zitat „des im Abs. 1 zitierten Gesetzes“ durch das Zitat „Bgld. HeiKuG“ ersetzt.
§ 2 entfällt.
§ 5 Abs. 1 lautet:
„(1) Der Kurfonds hat alle Angelegenheiten des Kurwesens zu besorgen, wobei die öffentlichen Interessen an der Erhaltung, Weiterentwicklung und Ausgestaltung des Kurortes wahrzunehmen sind.“
In § 6 entfällt das Wort „Kurversammlung,“.
§ 7 entfällt.
In § 11 Abs. 1 wird das Zitat „§ 17a Abs. 3“ durch das Zitat „§ 18 Abs. 9“ ersetzt.
§ 11 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Kurkommission ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden, der Vorsitzende (Vorsitzende-Stellvertreter) und mindestens die Hälfte der Mitglieder der Kurkommission anwesend sind. Ist zu dem für den Beginn der Sitzung festgesetzten Zeitpunkt nicht mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend, so ist die Kurkommission nach einer Wartezeit von einer halben Stunde ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn in der Einladung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde.“
In §§ 12 und 20 Abs. 1 wird das Wort „Beschlußfassung“ jeweils durch das Wort „Beschlussfassung“ ersetzt.
In § 14 Abs. 1, § 17 Abs. 2 und § 19 Abs. 2 wird das Wort „Beschluß“ jeweils durch das Wort „Beschluss“ ersetzt.
In § 20 Abs. 1 entfällt der zweite Satz.
§ 24 lautet:
(1) Die Kurtaxe wird bei Inanspruchnahme von Kurmitteln oder Kuranwendungen pro Person und Aufenthaltstag mit 2,50 Euro festgesetzt.
(2) Bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 23 Bgld. HeiKuG ist eine Befreiung von der Entrichtung der Kurtaxe vorzunehmen.
(3) Die Kurtaxe darf nur für eine Aufenthaltsdauer bis zu zwei Monaten berechnet werden.“
In § 25 Abs. 1 wird das Zitat „BGBl. I Nr. 56/2018“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 160/2023“ ersetzt.
Dem § 30 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) § 1 Abs. 1 und 3, § 5 Abs. 1, §§ 6, 11 Abs. 1 und 3, §§ 12, 14 Abs. 1, § 17 Abs. 2, § 19 Abs. 2, § 20 Abs. 1, §§ 24 und 25 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 12/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig entfallen §§ 2 und 7.“
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