Burgenländisches Sozialunterstützungsgesetz - Bgld. SUG
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7.Gesetz vom 14. Dezember 2023 über die Sozialunterstützung im Burgenland (Burgenländisches Sozialunterstützungsgesetz - Bgld. SUG) (XXII. Gp. RV 2218 AB 2256) [CELEX Nr. 32003L0109, 32004L0038, 32011L0051, 32011L0095, 32021L1883]
Gesetz vom 14. Dezember 2023 über die Sozialunterstützung im Burgenland (Burgenländisches Sozialunterstützungsgesetz - Bgld. SUG)
Der Landtag hat beschlossen:
(1) Leistungen der Sozialunterstützung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes sollen
(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Personen, die in stationären Einrichtungen untergebracht sind; davon ausgenommen sind volljährige Personen, die in Einrichtungen im Sinne des Burgenländischen Sozialeinrichtungsgesetzes 2023 - Bgld. SEG 2023, LGBl. Nr. 26/2023, untergebracht sind.
Soweit in diesem Gesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise.
(1) Bei Leistungen der Sozialunterstützung nach diesem Gesetz ist auf die Eigenart und Ursache der bestehenden oder noch nicht dauerhaft überwundenen sozialen Notlage sowie auf die persönlichen Verhältnisse der Hilfe suchenden Person Bedacht zu nehmen. Dazu gehören insbesondere ihr körperlicher, geistiger und psychischer Zustand sowie ihre Fähigkeiten, Beeinträchtigungen und das Ausmaß ihrer sozialen Integration.
(2) Leistungen der Sozialunterstützung sind nur Personen zu gewähren, die von einer sozialen Notlage betroffen und bereit sind, sich in angemessener und zumutbarer Weise um die Abwendung, Milderung oder Überwindung dieser Notlage zu bemühen.
(3) Art und Umfang der Leistungen der Sozialunterstützung nach diesem Gesetz sind so zu wählen, dass die Stellung der Hilfe suchenden Person innerhalb ihrer Familie und ihres sonstigen unmittelbaren sozialen Umfelds nach Möglichkeit erhalten und gefestigt wird; eine dauerhafte (Wieder-)Eingliederung der Hilfe suchenden Person in das Erwerbsleben soll weitestmöglich gefördert werden.
(4) Die Sozialunterstützung ist vorrangig durch Sachleistungen, sofern dadurch eine höhere Effizienz der Erfüllung der Leistungsziele zu erwarten ist oder durch pauschalierte Geldleistungen zu gewähren. Leistungen für den Wohnbedarf sind, sofern das nicht unwirtschaftlich oder unzweckmäßig ist, in Form von Sachleistungen zu gewähren. Als Sachleistung gilt auch die unmittelbare Entgeltzahlung an eine Person, die eine Sachleistung zugunsten eines Bezugsberechtigten erbringt.
(5) Auf Leistungen der Sozialunterstützung besteht ein Rechtsanspruch, sofern in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist. Im Übrigen sind die Leistungen der Sozialunterstützung in der Form zu erbringen, welche die zu erzielende Wirkung auf die kostengünstigste, wirtschaftlichste und zweckmäßigste Weise erreichen lässt. Auf eine bestimmte Form der Leistungsgewährung besteht kein Rechtsanspruch.
(6) Die Leistungen der Sozialunterstützung sind subsidiär. Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, sind die Leistungen vom Fehlen einer ausreichenden Deckung des jeweiligen Bedarfs durch eigenes Einkommen oder Vermögen sowie durch Leistungen Dritter einschließlich des Bundes oder anderer Staaten sowie von der Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft abhängig.
(7) Die Erbringung von Leistungen der Sozialunterstützung nach diesem Gesetz umschließt auch die jeweils erforderliche Beratung und Betreuung zur Vermeidung und Überwindung von sozialen Notlagen sowie zur nachhaltigen sozialen Stabilisierung. Bei arbeitsfähigen Personen gehören dazu auch die jeweils erforderlichen Maßnahmen, die zu einer weitestmöglichen und dauerhaften Eingliederung oder Wiedereingliederung in das Erwerbsleben führen.
(8) Ein gleichzeitiger Bezug von Leistungen gemäß § 5 Abs. 1 dieses Gesetzes und Leistungen gemäß §§ 15 bis 17 Burgenländisches Sozialhilfegesetz - Bgld. SHG 2000, LGBl. Nr. 5/2000, ist ausgeschlossen.
Im Sinne dieses Gesetzes gilt als:
(1) Die Sozialunterstützung umfasst:
(2) Der Lebensunterhalt umfasst den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe. Als Hilfe zum Lebensunterhalt können vom Land als Träger von Privatrechten auch die Kosten übernommen werden, die erforderlich sind, um einen Anspruch auf eine angemessene Alterssicherung zu erlangen.
(3) Der Wohnbedarf umfasst den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, Hausrat, Heizung und Energie, sonstige allgemeine Betriebskosten und wohnbezogene Abgaben.
(4) Der Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung umfasst alle Sachleistungen und Vergünstigungen wie sie Beziehern einer Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung bei der Österreichischen Gesundheitskasse zukommen.
(1) Anspruch auf Leistungen der Sozialunterstützung haben unbeschadet zwingender völkerrechtlicher oder unionsrechtlicher Verpflichtungen ausschließlich
(2) Leistungen der Sozialunterstützung können, sofern dieses Gesetz nicht anderes bestimmt, nur Personen gewährt werden, die ihren Hauptwohnsitz und ihren tatsächlichen Aufenthalt im Burgenland haben.
(3) Obdachlose Personen, die ihren tatsächlichen dauernden Aufenthalt im Burgenland durch Vorlage einer Hauptwohnsitzbestätigung gemäß § 19a Meldegesetz 1991 - MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 89/2023, nachweisen können, sind Personen gemäß Abs. 2 gleichgestellt.
(4) Bei medizinisch indizierten Aufenthalten in Krankenanstalten, Einrichtungen für Suchterkrankte, Einrichtungen zur Rehabilitation oder vergleichbaren Einrichtungen des Gesundheitswesens sind Änderungen des tatsächlichen Aufenthalts gemäß Abs. 2 für die Dauer der bewilligten oder notwendigen Leistung in dieser Einrichtung außer Acht zu lassen.
(5) Vor Ablauf der in Abs. 1 Z 3 genannten Frist sind aufenthaltsberechtigte EU-/EWR-Bürger, Schweizer Bürger und Drittstaatsangehörige, österreichischen Staatsbürgern nur insoweit gleichgestellt, als eine Gewährung von Leistungen der Sozialunterstützung auf Grund völkerrechtlicher oder unionsrechtlicher Vorschriften zwingend geboten ist und dies im Einzelfall nach Anhörung der zuständigen Fremdenbehörde (§ 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 221/2022) festgestellt wurde.
(6) Keinen Anspruch auf Leistungen der Sozialunterstützung des Landes haben insbesondere:
(7) An andere als die in Abs. 1 genannten Personen können Leistungen der Sozialunterstützung vom Land als Träger von Privatrechten erbracht werden, soweit der Lebensunterhalt und der Wohnbedarf nicht anderweitig gesichert sind oder gesichert werden können, dies zur Vermeidung besonderer Härten unerlässlich ist und sich die betroffene Person rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
(1) Leistungen der Sozialunterstützung sind nur soweit zu gewähren, als der Bedarf der Hilfe suchenden Person für den Lebensunterhalt, den Wohnbedarf und den Bedarf bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist.
(2) Zu den Leistungen Dritter zählt auch das Einkommen des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, eingetragenen Partners, Lebensgefährten und der unterhaltspflichtigen Angehörigen, soweit es den für diese Personen nach diesem Gesetz maßgeblichen Bedarf übersteigt; Pflegegelder nach bundesrechtlichen Vorschriften und andere pflegebezogene Geldleistungen bleiben unberücksichtigt.
(3) Hilfe suchende Personen haben Ansprüche, bei deren Erfüllung Leistungen der Sozialunterstützung nach diesem Gesetz nicht oder nicht im erhaltenen Ausmaß erforderlich wären, zu verfolgen, soweit dies nicht offensichtlich unmöglich oder unzumutbar ist. Solange die Hilfe suchende Person alle gebotenen Handlungen zur Durchsetzung solcher Ansprüche unternimmt, dürfen ihr die zur unmittelbaren Bedarfsdeckung erforderlichen Leistungen weder verwehrt noch gekürzt oder entzogen werden.
(4) Bei Personen, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, gilt die widerlegliche Vermutung der Selbsterhaltungsfähigkeit und darf eine Rechtsverfolgung gemäß Abs. 3 im Hinblick auf Unterhaltsansprüche nicht verlangt werden, wenn nicht die fehlende Selbsterhaltungsfähigkeit festgestellt ist. Die Verfolgung von Unterhaltsansprüchen gegenüber (geschiedenen) Ehegatten und eingetragenen Partnern nach Auflösung der eingetragenen Partnerschaft oder von titulierten Unterhaltsansprüchen ist grundsätzlich zumutbar.
(1) Bei der Bemessung von Leistungen der Sozialunterstützung des Landes ist das Einkommen der Hilfe suchenden Person nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu berücksichtigen. Zum Einkommen zählen alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person in einem Kalendermonat tatsächlich zufließen. Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Vorschriften über den Einsatz des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit erlassen.
(2) Nicht zum Einkommen zählen:
(3) Bei der Ermittlung des zu berücksichtigenden Einkommens sind Zahlungen Hilfe suchender Personen in dem Ausmaß abzuziehen, das erforderlich ist, um eine drohende soziale Notlage der Hilfe suchenden Person oder einer ihr gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person zu verhindern, eine soziale Notlage leichter zu bewältigen oder deren dauerhafte Überwindung zu erleichtern. Das gilt insbesondere für:
(4) Bezugsberechtigte, die nach sechsmonatigem Bezug von Leistungen nach diesem Gesetz, Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit oder aus einer Lehrlingstätigkeit gemäß § 10 Abs. 4 Z 7 erzielen, ist ein Freibetrag für maximal zwölf Monate in Höhe von 35% des monatlichen Nettoeinkommens (ohne Sonderzahlungen), einzuräumen. Der Freibetrag kann erst nach Ablauf von 36 Monaten ab dem Ende der Bezugsdauer erneut gewährt werden. Ist der Freibetrag zuvor nicht für zwölf Monate gewährt worden, so kann dieser auch vor Ablauf von 36 Monaten für die nicht ausgeschöpfte Höchstbezugsdauer gewährt werden.
(1) Bei der Bemessung von Leistungen der Sozialunterstützung des Landes ist das verwertbare Vermögen der Hilfe suchenden Person zu berücksichtigen. Die Verwertung von Vermögen darf nicht verlangt werden, wenn dadurch eine soziale Notlage ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet werden könnte. Das ist jedenfalls anzunehmen bei:
(2) Von der Verwertung von unbeweglichem Vermögen ist vorerst abzusehen, wenn dieses der Deckung des unmittelbaren Wohnbedarfs der Hilfe suchenden Person und der ihr gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten oder in Lebensgemeinschaft lebenden Personen dient. Werden Leistungen gemäß §§ 13 und 16 länger als drei unmittelbar aufeinander folgende Jahre bezogen, kann eine grundbücherliche Sicherstellung der Ersatzforderung gegenüber dem Bezugsberechtigten vorgenommen werden.
(3) Bei der Bemessung der Frist nach Abs. 1 Z 5 und Abs. 2 sind auch Zeiten eines früheren ununterbrochenen Bezugs von Leistungen nach §§ 13 oder 16 von jeweils mindestens zwei Monaten zu berücksichtigen, wenn sie nicht länger als zwei Jahre vor dem neuerlichen Bezugsbeginn liegen.
(1) Arbeitsfähige Hilfe suchende Personen haben ihre Arbeitskraft im Rahmen ihrer Möglichkeiten einzusetzen und sich um entsprechende Erwerbstätigkeiten zu bemühen. Dies umfasst auch die Bereitschaft zur Mitwirkung an der Begutachtung der Arbeitsfähigkeit sowie zur Teilhabe an Maßnahmen, die der Steigerung der Arbeitsfähigkeit oder der Vermittelbarkeit dienen. Darunter fällt insbesondere auch die Bereitschaft, die für die Vermittelbarkeit am österreichischen Arbeitsmarkt erforderlichen Sprachkenntnisse zu erwerben.
(2) Bei der Beurteilung der Möglichkeiten nach Abs. 1 ist auf die persönliche und familiäre Situation der Hilfe suchenden Person Rücksicht zu nehmen. Die Arbeitsfähigkeit sowie die Zumutbarkeit einer Beschäftigung sind unter sinngemäßer Anwendung der arbeitslosenversicherungsrechtlichen Bestimmungen über die Gewährung von Notstandshilfe und bei Bezug von Arbeitslosengeld nach diesen zu beurteilen.
(3) Bestehen Zweifel an der Arbeitsfähigkeit, hat sich die Hilfe suchende Person auf Anordnung der Behörde einer diesbezüglichen Begutachtung zu unterziehen. Die Begutachtung kann erforderlichenfalls auch eine ganzheitliche Beurteilung des Status der betreffenden Person durch die Erhebung von Potenzialen und Perspektiven umfassen, um abzuklären, durch welche Maßnahmen die Arbeitsfähigkeit und Vermittelbarkeit bestmöglich gesteigert werden können.
(4) Der Einsatz der Arbeitskraft darf jedenfalls nicht verlangt werden von Personen, die
(5) Als nicht bereit ihre Arbeitskraft im Rahmen ihrer Möglichkeiten einzusetzen im Sinne des Abs. 1 gelten jedenfalls Personen,
(1) Hilfe suchenden Personen, die ihren Pflichten nach § 10 Abs. 1 nicht nachkommen, können die monatlichen Leistungen nach § 13 um bis zu 50% gekürzt werden. Soweit das AMS eine Maßnahme nach §§ 9, 10 AlVG verhängt hat, ist die Kürzung zumindest für einen Zeitraum zu verfügen, der der Gesamtdauer der Maßnahme des AMS entspricht. Eine weitergehende Kürzung ist nur bei beharrlicher Verweigerung des Einsatzes der Arbeitskraft zulässig.
(2) Durch Kürzungen nach Abs. 1 dürfen nicht beeinträchtigt werden:
(3) Unabhängig von einer Kürzung oder Einstellung von Leistungen der Sozialunterstützung sind bei Personen, deren Anspruch auf Leistungen des AMS, insbesondere nach §§ 9, 10 AlVG, gekürzt oder (vorübergehend) eingestellt wurde und bei denen auch keine Umstände nach § 10 Abs. 4 dieses Gesetzes vorliegen, die Leistungen der Sozialunterstützung für die Dauer der Einstellung oder der Kürzung der Leistungen des AMS nur in jenem Ausmaß zu erbringen, das ohne die Einstellung oder die Kürzung gebühren würde.
(4) Unabhängig von einer Kürzung nach Abs. 1 sind die Leistungen der Sozialunterstützung bei einer schuldhaften Verletzung der Pflichten nach § 16c Abs. 1 Integrationsgesetz - IntG, BGBl. I Nr. 68/2017, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2022, um 25% von der Berechnungsgrundlage nach § 13 Abs. 6 zu kürzen. Die Kürzung erfolgt für die Dauer der Pflichtverletzung, mindestens jedoch für drei Monate. Sie ist mit dem auf den Nachweis der Erfüllung der Auflage folgenden Monat aufzuheben.
(1) Leistungen der Sozialunterstützung zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs werden auf Antrag oder von Amts wegen als Sachleistungen oder als pauschalierte Geldleistungen erbracht.
(2) Leistungen sind mit längstens zwölf Monaten zu befristen; sofern die Anspruchsvoraussetzungen nach Ablauf der zwölf Monate weiterhin vorliegen, sind die Leistungen der Sozialunterstützung auf Antrag oder von Amts wegen weiter zu gewähren. Bei dauernder Erwerbsunfähigkeit und dem Erreichen des Regelpensionsalters nach dem ASVG kann die Befristung entfallen.
(3) Geldleistungen gemäß § 13 sollen vorzugsweise im Nachhinein (am Monatsende) an den Bezugsberechtigten überwiesen werden. Sie können an Dritte ausbezahlt werden, wenn dadurch eine dem Ziel oder den Grundsätzen dieses Gesetzes dienende Bedarfsdeckung besser erreicht werden kann. Die Kosten für eine Zustellung oder Überweisung von Geldleistungen trägt das Land.
(4) Ansprüche auf Leistungen der Sozialunterstützung dürfen weder gepfändet noch verpfändet werden. Die rechtswirksame Übertragung von Ansprüchen nach diesem Gesetz ist nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde möglich; die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn die Übertragung im Interesse der Hilfe suchenden Person liegt.
(5) Für die Dauer eines Aufenthalts in Kranken- oder Kuranstalten ist die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts gemäß § 13 Abs. 2 des maßgeblichen Höchstsatzes auf 37,5% zu reduzieren. Der Wohnbedarf gemäß § 13 Abs. 3 im Ausmaß von 40% des maßgeblichen Höchstsatzes bleibt davon unberührt. Dies gilt nicht für den Aufnahme- und den Entlassungsmonat. Zuviel ausbezahlte Leistungen sind einzubehalten oder mit zukünftig auszuzahlenden Leistungen gegenzurechnen.
(6) Bei einem länger als eine Woche dauernden Aufenthalt im Ausland ruhen für diese Zeit Leistungen der nach § 13 Abs. 2 und 3 maßgeblichen Höchstsätze. Zuviel ausbezahlte Leistungen sind einzubehalten oder mit künftig auszuzahlenden Leistungen gegenzurechnen.
(7) Der Anspruch auf Leistungen der Sozialunterstützung zur Deckung des Lebensbedarfs ruht für die Dauer der Verbüßung einer Strafe in einer Anstalt im Sinne des § 8 StVG für jene Personen, die wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener gerichtlich strafbarer Handlungen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe oder einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme von weniger als sechs Monaten verurteilt wurden. Der Anspruch auf Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfs bleibt davon unberührt. Das Ruhen tritt nicht ein, wenn die Freiheitsstrafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest vollzogen wird.
(8) Die Leistung der Sozialunterstützung gemäß § 13 ist für jene Personen einzustellen, die wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener gerichtlich strafbarer Handlungen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe oder einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme von mehr als sechs Monaten verurteilt wurden. Die Leistung ist nicht einzustellen, wenn die Freiheitsstrafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest vollzogen wird.
(1) Ausgangswert für die Leistungen der Sozialunterstützung nach diesem Gesetz ist der für alleinstehende Ausgleichszulagenbezieher (§ 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG) monatlich vorgesehene Betrag abzüglich des davon einzubehaltenden Beitrags zur Krankenversicherung (Netto-Ausgleichzulagenrichtsatz).
(2) Für den monatlichen Höchstsatz für Leistungen der Sozialunterstützung nach diesem Gesetz gelten folgende Prozentsätze des Ausgangswerts nach Abs. 1:
pro Person 100%
a)pro leistungsberechtigter Person 70%
b)ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person 45%
3.für minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die mit zumindest einer oder einem Volljährigen oder einer Person, der gegenüber sie unterhaltsberechtigt sind, im gemeinsamen Haushalt leben:
pro Person 23%
weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts 18%
(3) Die Höchstsätze nach Abs. 2 Z 1 und 2 enthalten einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 40%. Besteht kein oder ein geringerer Wohnbedarf oder ist dieser anderweitig gedeckt, so sind die jeweiligen Höchstsätze, die einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs enthalten, um diesen Anteil und somit höchstens um 40% zu kürzen. Das Land kann auf Antrag des Bezugsberechtigten oder von Amts wegen Leistungen zur Befriedigung des gesamten Wohnbedarfs bis zu 70% vom zustehenden Höchstsatz, welcher sich aus Abs. 2 ergibt, auch an Dritte erbringen.
(4) Für volljährige Personen, die in stationären Einrichtungen gemäß §§ 13 und 17 Z 1 Bgld. SEG 2023, untergebracht sind, erfolgt die Leistung der Sozialunterstützung in Form einer pauschalen monatlichen Geld- oder Sachleistung zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse in Höhe von 16% des Netto-Ausgleichzulagenrichtsatzes für Alleinstehende und Alleinerziehende gemäß Abs. 2 Z 1.
(5) Bei Personen, die in einem gemeinsamen Haushalt leben, ohne dass zwischen ihnen Unterhaltsansprüche bestehen, wird das Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 4 Z 5 vermutet. Die Vermutung kann von der Hilfe suchenden Person im Ermittlungsverfahren widerlegt werden.
(6) Die Höchstsätze nach Abs. 2 gebühren zwölfmal pro Jahr, wobei alle Monate mit 30 Tagen berechnet werden.
(7) Der Höchstsatz nach Abs. 2 erhöht sich mit dem gleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG. Die Beträge der Höchstsätze werden durch Verordnung der Landesregierung kundgemacht.
(8) Ein Zuschlag gemäß Abs. 2 Z 4 gebührt Inhabern eines Behindertenpasses des Sozialministeriumsservice gemäß § 40 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz - BBG, BGBl. Nr. 283/1990, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 185/2022, sowie Personen, die erhöhte Familienbeihilfe beziehen.
(1) Die Summe aller monatlichen Geldleistungen gemäß § 13 Abs. 2 an volljährige Bezugsberechtigte, die in einer Haushaltsgemeinschaft gemäß § 4 Z 1 leben, ist mit 175% des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes begrenzt.
(2) Im Falle einer Überschreitung des Prozentsatzes nach Abs. 1 sind die Geldleistungen aller volljährigen Personen einer Haushaltsgemeinschaft anteilig so zu kürzen, dass ihre Summe den Prozentsatz gemäß Abs. 1 ergibt.
(3) Die Geldleistungen an volljährige Personen, die gemäß § 10 Abs. 4 von der Vermittelbarkeit am österreichischen Arbeitsmarkt und von der dauernden Bereitschaft zum Einsatz ihrer Arbeitskraft ausgenommen sind, sind bei der Ermittlung des Prozentsatzes nach Abs. 1 zu berücksichtigen, jedoch sind deren Geldleistungen nicht nach Abs. 2 zu kürzen.
(4) Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts an volljährige Personen sind von der prozentuellen Kürzung nach Abs. 2 insoweit ausgenommen, als diese Leistung eine Höhe von 20% des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende unterschreiten würde.
(1) Zur Vermeidung besonderer Härtefälle können im unbedingt erforderlichen Ausmaß für Sonderbedarfe zusätzliche Sachleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts oder zur Abdeckung außerordentlicher Kosten des Wohnbedarfs gewährt werden.
(2) Die Hilfe suchende Person hat im Einzelfall nachzuweisen, dass es sich um einen Sonderbedarf handelt, der nicht durch eine Leistung nach § 13 abgedeckt ist.
(3) Auf Leistungen nach Abs. 1 besteht kein Rechtsanspruch.
(1) Die Sozialunterstützung des Landes umfasst auch alle Sachleistungen und Begünstigungen bei Krankheit (einschließlich Zahnbehandlung und Zahnersatz), Schwangerschaft und Entbindung, wie sie Beziehern einer Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung bei der Österreichischen Gesundheitskasse zukommen. Bei den leistungsbeziehenden Personen nach § 13, die über keine gesetzliche Krankenversicherung verfügen, ist für die Dauer der Leistungszuerkennung vom Träger der Sozialunterstützung bei der Österreichischen Gesundheitskasse für die Versicherung Sorge zu tragen.
(2) Leistungen nach Abs. 1 sind durch Übernahme der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung nach § 9 ASVG sicherzustellen.
(1) Anträge auf Leistungen der Sozialunterstützung nach diesem Gesetz können bei der Bezirksverwaltungsbehörde, der Gemeinde oder der regionalen Geschäftsstelle des AMS, in deren Wirkungsbereich sich die Hilfe suchende Person aufhält, schriftlich eingebracht werden. Wird der Antrag bei der Gemeinde, einer anderen unzuständigen Behörde oder der regionalen Geschäftsstelle des AMS eingebracht, sind deren Organe zur unverzüglichen Weiterleitung an die zuständige Behörde verpflichtet und der Antrag gilt als ursprünglich richtig eingebracht.
(2) Anträge auf Leistungen der Sozialunterstützung können gestellt werden:
(3) Für den Antrag ist das von der Landesregierung zur Verfügung gestellte Formblatt, welches auch in elektronischer Form auf der Homepage des Landes abrufbar ist, zu verwenden.
(4) Im Antrag auf Gewährung von Leistungen der Sozialunterstützung sind jedenfalls folgende Angaben zu machen und durch entsprechende Nachweise zu belegen soweit sie der zuständigen Behörde nicht elektronisch zur Verfügung stehen:
(1) Für die Entscheidung über Leistungen der Sozialunterstützung ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.
(2) Die örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde richtet sich nach dem Hauptwohnsitz der Hilfe suchenden Person, ohne eines solchen nach dem gewöhnlichen Aufenthalt. Kann danach keine Zuständigkeit ermittelt werden, ist jene Bezirksverwaltungsbehörde örtlich zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich sich die Hilfe suchende Person tatsächlich aufhält.
(1) Die Behörde im Sinne des § 18 Abs. 1 hat die Hilfe suchende Person und die sonstigen antragsberechtigten Personen gemäß § 17 Abs. 2 Z 2 lit. a bis c entsprechend der jeweils festgestellten Sachlage zu informieren, zu beraten und anzuleiten, soweit dies zur Erreichung der Ziele und nach den Grundsätzen dieses Gesetzes notwendig ist.
(2) Die Hilfe suchende Person und die sonstigen antragsberechtigten Personen gemäß § 17 Abs. 2 Z 2 lit. a oder c sind verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts im Rahmen der ihr von der Behörde erteilten Aufträge mitzuwirken. Dabei sind die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen sowie die dafür erforderlichen Urkunden und Unterlagen beizubringen. Die Hilfe suchende Person hat sich auch den für die Entscheidungsfindung unerlässlichen Untersuchungen zu unterziehen.
(3) Sofern die Hilfe suchende Person und die sonstigen antragsberechtigten Personen gemäß § 17 Abs. 2 Z 2 lit. a oder c ihrer Mitwirkungspflicht nach Abs. 2 ohne triftigen Grund nicht nachkommen, kann die Behörde der Entscheidung über den Leistungsanspruch den Sachverhalt zu Grunde legen, soweit er festgestellt wurde. Bei mangelnder Entscheidungsgrundlage kann die Behörde den Antrag zurückweisen, sofern die Hilfe suchende Person oder die sonstigen antragsberechtigten Personen nachweislich auf die Folgen einer unterlassenen Mitwirkung hingewiesen wurden.
Bei der Beurteilung von Vorfragen (§ 38 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG) ist die Behörde auch an gültige, vor einem ordentlichen Gericht geschlossene Vergleiche gebunden und zur Aussetzung eines Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage nur berechtigt, wenn dadurch die Rechtzeitigkeit von Leistungen der Sozialunterstützung nach diesem Gesetz nicht gefährdet wird.
(1) Leistungen der Sozialunterstützung nach diesem Gesetz sind frühestens ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Antragstellung zu gewähren (§ 12 Abs. 2). Bedarfszeitraum ist der tatsächliche und rechtmäßige Aufenthalt im Inland.
(2) Über Leistungen der Sozialunterstützung nach diesem Gesetz, auf die ein Rechtsanspruch besteht, ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch binnen drei Monaten ab Vollständigkeit des Vorliegens der Entscheidungsgrundlagen, durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu entscheiden.
(3) Wenn Umstände bekannt werden, die eine sofortige Leistung zur Vermeidung oder Überwindung einer bereits bestehenden sozialen Notlage erforderlich machen, sind Leistungen der Sozialunterstützung nach diesem Gesetz vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens zu gewähren. Diese Leistungen sind auf die tatsächlich nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens zugesprochenen Leistungen anzurechnen.
(4) Die Leistung ist von Amts wegen neu zu bemessen, wenn hinsichtlich der Voraussetzungen für die Gewährung eine Änderung eintritt; fällt eine Voraussetzung weg, ist die Leistung einzustellen.
(5) Über die Zuerkennung und Nichtgewährung von Leistungen der Sozialunterstützung nach diesem Gesetz, auf die ein Rechtsanspruch besteht und deren Ersatz durch Sachleistungen, über Rückerstattungs- und Ersatzpflichten der Person, die Leistungen in Anspruch genommen hat, ist vorbehaltlich des Abs. 6 mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.
(6) Die Verpflichtung zur Erlassung eines Bescheides bei
(7) Bei der Ermittlung der Hilfsbedürftigkeit haben die Gemeinden mitzuwirken.
(1) Im Verfahren über die Zuerkennung von Leistungen der Sozialunterstützung nach diesem Gesetz, auf die ein Rechtsanspruch besteht, kann eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erhoben werden. Ein Beschwerdeverzicht kann nicht wirksam abgegeben werden.
(2) Beschwerden sind innerhalb von vier Wochen bei den Bezirksverwaltungsbehörden einzubringen. Beschwerden gegen Bescheide über die Zuerkennung von Leistungen nach diesem Gesetz haben keine aufschiebende Wirkung; das Landesverwaltungsgericht kann im Einzelfall den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im Verfahren aufheben, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides wegen Gefahr im Verzug nicht geboten ist.
(3) Über Beschwerden gegen Bescheide einer Bezirksverwaltungsbehörde entscheidet das Landesverwaltungsgericht; eine Ausfertigung der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes ist der Landesregierung zu übermitteln, die gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben kann.
(1) Die Person, die Leistungen der Sozialunterstützung nach diesem Gesetz erhält, ihr gesetzlicher Vertreter oder ihr Erwachsenenvertreter hat jede ihr oder ihm bekannte Änderung der für die Leistung maßgeblichen Umstände, insbesondere der Vermögens-, Einkommens-, Familien- oder Wohnverhältnisse, Aufenthalte in Kranken- oder Kuranstalten sowie länger als eine Woche dauernde Aufenthalte im Ausland, unverzüglich nach deren Eintritt, längstens aber binnen vier Wochen, bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
(2) Leistungen gemäß §§ 13 und 15, die trotz rechtzeitiger Bekanntgabe der Änderung durch den Bezugsberechtigten vor Auszahlung von der Behörde nicht mehr herabgesetzt oder eingestellt werden konnten, sind von dem Bezugsberechtigten rückzuerstatten. Von einer rückwirkenden Erhöhung des Leistungsanspruches im laufenden Bezug, die sich auf Grund von nicht fristgerecht gemeldeten Änderungen und somit auf Grund der Verletzung der Anzeigepflicht ergibt, ist - sofern kein triftiger Grund für die Verletzung glaubhaft gemacht werden kann - abzusehen. Ab Vorlage der dafür notwendigen Unterlagen ist jedenfalls eine Erhöhung des Leistungsanspruches zu berücksichtigen.
(3) Hilfe suchende oder bezugsberechtigte Personen, denen Leistungen der Sozialunterstützung auf Grund
zu Unrecht zugekommen sind, haben diese rückzuerstatten. Gleiches gilt, wenn die Hilfe suchende Person, ihr gesetzlicher Vertreter oder ihr Erwachsenenvertreter wusste oder hätte erkennen müssen, dass die Hilfeleistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührt.
(4) Die Rückerstattung kann in angemessenen Teilbeträgen bewilligt werden, wenn sie auf andere Weise nicht möglich oder der rückerstattungspflichtigen Person nicht zumutbar ist. Sie kann auch in der Form erfolgen, dass laufende Leistungen einbehalten oder mit zukünftig auszuzahlenden Leistungen gegengerechnet werden. Ein gänzlicher Einbehalt von monatlichen Leistungen ist ausschließlich unter den Gesichtspunkten der Zumutbarkeit und Wirtschaftlichkeit möglich.
(5) Die Rückerstattung kann teilweise oder zur Gänze nachgesehen werden, wenn
(6) Die in Abs. 1 genannten Personen sind anlässlich der Zuerkennung der Leistung nachweislich auf die Pflichten sowie die Rechtsfolgen ihrer Nichtbeachtung nach Abs. 1 bis 3 hinzuweisen.
(1) Für Leistungen nach diesem Gesetz, die auf Grund eines Rechtsanspruchs geleistet wurden, ist nach den Bestimmungen dieses Abschnitts Ersatz zu leisten von:
(2) Gesetzliche Unterhaltsansprüche gegen (geschiedene) Ehegatten oder eingetragene Partner nach Auflösung der eingetragenen Partnerschaft und - sofern eine minderjährige Person Leistungen der Sozialunterstützung in Anspruch genommen hat oder in Anspruch nimmt - auch gegenüber deren Eltern, sowie Rechtsansprüche und Schadenersatzansprüche gegenüber sonstigen Personen im Sinne des Abs. 1 Z 6 gehen für die Dauer der Leistung auf den Träger der Sozialunterstützung über, sobald dies der gesetzlich unterhaltspflichtigen Person schriftlich angezeigt wird. Ab Zustellung der schriftlichen Anzeige an die gesetzlich unterhaltspflichtige Person kann der Anspruch auch ohne Zutun der Hilfe suchenden Person geltend gemacht werden.
(3) Ein Anspruchsübergang nach Abs. 2 darf nicht geltend gemacht werden, wenn dies wegen des Verhaltens der Person, die Leistungen der Sozialunterstützung in Anspruch genommen hat oder in Anspruch nimmt, gegenüber der gesetzlich unterhaltspflichtigen Person sittlich nicht gerechtfertigt wäre oder wenn durch den Ersatz der Erfolg der Sozialunterstützung, insbesondere im Hinblick auf die nach § 3 zu beachtenden Grundsätze, gefährdet wäre.
(1) Hat der Bezugsberechtigte innerhalb von fünf Jahren vor Beginn der Hilfeleistung, während oder drei Jahre nach der Hilfeleistung Vermögen verschenkt oder sonst ohne entsprechende Gegenleistung an andere Personen übertragen, so ist der Geschenknehmer (Erwerber) zum Kostenersatz verpflichtet, soweit der Wert des Vermögens das Sechsfache des Höchstsatzes nach § 13 Abs. 2 Z 1 übersteigt.
(2) Die Ersatzpflicht ist mit der Höhe des Geschenkwertes (Wert des ohne entsprechende Gegenleistung übernommenen Vermögens) begrenzt.
(1) Ersatzansprüche gemäß § 24 können nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem Leistungen der Sozialunterstützung nach diesem Gesetz in Anspruch genommen wurden, drei Jahre verstrichen sind. Der Ablauf dieser Frist wird für die Dauer von Ermittlungen der Behörde zur Geltendmachung des Ersatzanspruchs gehemmt. Die Aufnahme von Ermittlungen ist den Ersatzpflichtigen mitzuteilen.
(2) Die Geltendmachung von Ersatzansprüchen und die Verwertung eines nach § 9 Abs. 2 sichergestellten Vermögens dürfen die wirtschaftliche Existenz der ersatzpflichtigen Person und den Unterhalt ihrer Angehörigen und der mit ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Person nicht gefährden.
(3) Von der Geltendmachung von Ersatzansprüchen und der Verwertung eines nach § 9 Abs. 2 sichergestellten Vermögens kann abgesehen werden, wenn dadurch unverhältnismäßig hohe Kosten oder ein unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand vermieden wird.
(4) Die zuständige Behörde kann mit der ersatzpflichtigen Person einen Vergleich über Höhe und Modalitäten des Ersatzes abschließen. Einem solchen Vergleich kommt, wenn er von der Behörde beurkundet wird, die Wirkung eines vor einem ordentlichen Gericht geschlossenen Vergleichs zu.
(5) Kommt ein Vergleich im Sinne des Abs. 4 nicht zustande, hat die Behörde mit Bescheid zu entscheiden.
Träger der Sozialunterstützung ist das Land.
(1) Die Kosten der Sozialunterstützung sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vom Land und von den Gemeinden zu tragen.
(2) Zu den Kosten der Sozialunterstützung gehört der gesamte sich aus der Besorgung der in diesem Gesetz geregelten Aufgaben ergebende Aufwand.
(3) Das Land hat die Kosten der Sozialunterstützung, soweit diese nicht durch Ersatzleistungen nach diesem Gesetz gedeckt sind, zu tragen.
(4) Die Gemeinden haben dem Land einen Beitrag von 50% der vom Land gemäß Abs. 1 zu tragenden Kosten zu leisten. Die von den Gemeinden zu tragenden Kosten sind durch Vorabzüge von den Ertragsanteilen der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben gemäß § 12 Abs. 3 Finanzausgleichsgesetz 2017 - FAG 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2023, vom Land einzubehalten.
(5) Der Beitrag der Gemeinden gemäß Abs. 4 ist auf die einzelnen Gemeinden nach Maßgabe ihrer Steuerkraft aufzuteilen. Die Steuerkraft wird aus dem Gesamtaufkommen an Ertragsanteilen an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben, der Grundsteuer, der Kommunalsteuer, der Lustbarkeitsabgabe und der Abgabe für das Halten von Tieren des dem Beitragsjahr zweitvorangegangenen Jahres ermittelt.
(6) Die Gemeinden haben dem Land auf Verlangen vierteljährlich Vorschüsse in der Höhe von je einem Sechstel des zu erwartenden Beitragsanteils gegen Verrechnung im folgenden Kalenderjahr zu leisten. Die Vorschüsse sind unter Zugrundelegung der im Landesvoranschlag für Sozialunterstützung vorgesehenen Einnahmen und Ausgaben zu ermitteln.
Die Besorgung der Angelegenheiten der Gemeinden nach diesem Gesetz fällt in deren eigenen Wirkungsbereich.
Alle Amtshandlungen, Eingaben, Vollmachten und sonstigen Urkunden über Rechtsgeschäfte sowie Zeugnisse in Angelegenheiten dieses Gesetzes sind von den durch Landesgesetz vorgesehenen Verwaltungsabgaben befreit.
(1) Die Gerichte, die Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbände, die Finanzbehörden, die Träger der Sozialversicherung, der Dachverband der Sozialversicherungsträger, das Sozialministeriumservice, die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (AMS) und der Österreichische Integrationsfonds (ÖIF) haben auf Ersuchen einer Bezirksverwaltungsbehörde, der Landesregierung oder des Landesverwaltungsgerichtes zur Feststellung der Voraussetzungen und der Höhe einer Leistung der Sozialunterstützung sowie für Kostenerstattungs- und Rückersatzverfahren, sofern eine derartige Datenhaltung im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches erfolgt, Amtshilfe zu leisten und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) Die Auskunftserteilung hat, soweit möglich, auf elektronischem Weg zu erfolgen.
(3) Die Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden sowie das Landesverwaltungsgericht sind zum Zweck des Abs. 1 berechtigt, eine Verknüpfungsanfrage im Sinne des § 16a Abs. 3 MeldeG nach dem Kriterium Wohnsitz durchzuführen.
(4) Das AMS hat der Landesregierung, den Bezirksverwaltungsbehörden, sowie dem Landesverwaltungsgericht zum Zweck des Abs. 1 folgende Daten für einen Zeitraum von drei Monaten, bei Bürgern einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizer Eidgenossenschaft für einen Zeitraum von sechs Monaten, jeweils rückwirkend vom Anfragedatum automationsunterstützt, auf elektronischem Weg zu übermitteln oder in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen:
(5) Die begutachtenden Stellen gemäß § 10 Abs. 3 haben zum Zweck der Feststellung der Arbeitsfähigkeit ihre Gutachten den Bezirksverwaltungsbehörden und der Landesregierung zu übermitteln.
(6) Die Finanzbehörden haben auf Ersuchen der Landesregierung, einer Bezirksverwaltungsbehörde oder des Landesverwaltungsgerichtes zum Zweck des Abs. 1 über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse einer Hilfe suchenden Person, ersatzpflichtigen und mit ihr in einem gemeinsamen Haushalt lebenden Person Auskunft zu geben.
(7) Ist die Mitwirkung einer Hilfe suchenden, ersatzpflichtigen oder im gemeinsamen Haushalt lebenden Person nicht möglich, ist eine Überprüfung der Angaben dieser Person zu den Einkommensverhältnissen erforderlich oder ist es aus anderen Gründen unbedingt erforderlich, so hat der Dienstgeber einer Hilfe suchenden, ersatzpflichtigen oder im gemeinsamen Haushalt lebenden Person auf Ersuchen der Landesregierung, einer Bezirksverwaltungsbehörde oder des Landesverwaltungsgerichtes zum Zweck des Abs. 1 innerhalb einer angemessenen Frist über jene Tatsachen Auskunft zu erteilen, die das Beschäftigungsverhältnis dieser Personen betreffen und für die Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts unerlässlich sind. In solchen Ersuchen sind jene Tatsachen, über die Auskunft verlangt wird, genau zu bezeichnen.
(8) Ist die Mitwirkung einer Hilfe suchenden, ersatzpflichtigen oder im gemeinsamen Haushalt lebenden Person nicht möglich, ist eine Überprüfung der Angaben dieser Person zu den Wohnkosten erforderlich oder ist es aus anderen Gründen unbedingt erforderlich, so haben Vermieter von Wohnungen, Unterkünften oder Häusern auf Ersuchen der Landesregierung, einer Bezirksverwaltungsbehörde oder des Landesverwaltungsgerichtes zum Zweck des Abs. 1 innerhalb einer angemessenen Frist folgende Auskünfte zu erteilen:
(1) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind im Rahmen ihrer Zuständigkeiten zur Besorgung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz ermächtigt, die für die Vollziehung dieses Gesetzes erforderlichen personenbezogenen Daten gemäß Abs. 2 gemeinsam zu verarbeiten. Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten ist ausschließlich auf den Zweck der Feststellung der Voraussetzungen, der Höhe einer Leistung der Sozialunterstützung oder von Rückerstattungs- oder Ersatzpflichten nach diesem Gesetz beschränkt.
(2) Folgende personenbezogene Daten dürfen gemäß Abs. 1 verarbeitet werden, sofern diese für die Erfüllung der nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich sind:
(3) Im Falle einer Datenverarbeitung nach Abs. 1 obliegt die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35, jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden. Nimmt eine betroffene Person ein Recht nach der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber einem gemäß dem zweiten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist sie an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.
(4) Die Verantwortlichen haben organisatorische Vorkehrungen zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen garantieren.
(5) Eine Übermittlung von personenbezogenen Daten an Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie an die Träger der Sozialversicherung, den Dachverband der Sozialversicherungsträger die Geschäftsstellen des AMS und dem ÖIF ist, wenn nicht weitergehende Übermittlungsmöglichkeiten gesetzlich vorgesehen sind, nur zulässig, soweit diese zur Wahrnehmung der den Empfängern gesetzlich übertragenen Aufgaben benötigt werden.
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
(2) Personen, die eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5 begangen haben, sind mit einer Geldstrafe bis zu 3 500 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von zehn Tagen, zu bestrafen, wenn das Verhalten nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
(3) Personen, die eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 Z 3 begangen haben, sind mit einer Geldstrafe bis zu 2 000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von einer Woche, zu bestrafen, wenn das Verhalten nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
(4) Der Versuch der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 Z 2 ist strafbar.
Die Behörde hat die tatsächlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse von Bezugsberechtigten periodisch zu überprüfen sowie die Rechtmäßigkeit des Bezuges und die widmungskonforme Verwendung von Leistungen der Sozialunterstützung sicherzustellen.
Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, finden auf das Verfahren über die Gewährung von Leistungen der Sozialunterstützung die Bestimmungen des AVG Anwendung.
(1) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind diese in nachstehender Fassung zu verstehen:
(2) Verweise in diesem Gesetz auf landesrechtliche Regelungen sind - sofern keine besonderen Anordnungen getroffen wurden - als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
Durch dieses Gesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt:
(1) Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren auf Zuerkennung, Weitergewährung, Erhöhung oder Kürzung der Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensbedarfs und Wohnbedarfs sind die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben eine Neubemessung aller Dauerleistungen, die mit Bescheid nach dem Bgld. MSG, LGBl. Nr. 76/2010, in der jeweils geltenden Fassung des Gesetzes, gewährt wurden, von Amts wegen mit Bescheid ab Inkrafttreten dieses Gesetzes durchzuführen, sofern nicht bereits eine Neubemessung erfolgte. Die Bescheide sind innerhalb von sechs Monaten zu erlassen und mit längstens zwölf Monaten im Sinne des § 12 Abs. 2 zu befristen. Bei dauernder Erwerbsunfähigkeit und dem Erreichen des Regelpensionsalters nach dem ASVG kann die Befristung entfallen.
(3) Führt die nach Abs. 2 durchgeführte Neubemessung auf Grund der Änderungen der Leistungshöhe oder der Leistungsvoraussetzungen zu einer Minderung oder Einstellung der bisherigen Leistung, tritt die Neubemessung erst mit 1. Jänner 2025 in Kraft.
(4) Ergibt die Neubemessung nach Abs. 2 eine höhere als die bisher gewährte Leistung, ist die Differenz rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nachzuzahlen.
(5) Für Verfahren über den Kostenersatz, die Rückerstattung oder die Einstellung betreffend Leistungen, die sich auf Leistungen beziehen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährt wurden, gelten die Bestimmungen des Bgld. MSG, LGBl. Nr. 76/2010, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2018 und der Kundmachung LGBl. Nr. 82/2018, weiterhin. Dies gilt auch für Beschwerdeverfahren.
(6) Privatrechtliche Vereinbarungen über die Zuerkennung von Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung, die auf Grund des Bgld. MSG, LGBl. Nr. 76/2010, in der jeweils geltenden Fassung des Gesetzes, getroffen wurden, treten mit Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft.
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. April 2024 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Burgenländische Mindestsicherungsgesetz - Bgld. MSG, LGBl. Nr. 76/2010, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2018 und der Kundmachung LGBl. Nr. 82/2018, außer Kraft.
(3) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen auch rückwirkend, frühestens jedoch mit 1. April 2024 in Kraft gesetzt werden.
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