Burgenländische BH-Übertragungsverordnung-Rotationssystem 2024
LGBLA_BU_20231220_96Burgenländische BH-Übertragungsverordnung-Rotationssystem 2024Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
96.Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 12. Dezember 2023, mit der die Übertragung von behördlichen Zuständigkeiten des Burgenländischen Kinder- und Jugendhilfegesetzes festgesetzt wird (Burgenländische BH-Übertragungsverordnung-Rotationssystem 2024)
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 12. Dezember 2023 mit der die Übertragung von behördlichen Zuständigkeiten des Burgenländischen Kinder- und Jugendhilfegesetzes festgesetzt wird (Burgenländische BH-Übertragungsverordnung-Rotationssystem 2024)
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Burgenländischen Bezirkshauptmannschaften-Gesetzes, LGBl. Nr. 42/2019, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 23/2023, wird verordnet:
(1) Für den Aufgriff unmündiger unbegleiteter minderjähriger Fremder sowie deren Unterbringung in eine Einrichtung gemäß § 19 Burgenländisches Kinder- und Jugendhilfegesetz - Bgld. KJHG, LGBl. Nr. 62/2013, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 7/2022, wird die behördliche Zuständigkeit den Bezirkshauptmannschaften nach einem wöchentlich wechselnden Rhythmus übertragen, wobei für eine Kalenderwoche jeweils eine Bezirkshauptmannschaft in Anlage 1 festgelegt ist.
(2) Die nach Abs. 1 angeordnete Zuständigkeit einer Bezirkshauptmannschaft bleibt bis zum Abschluss des jeweiligen Verfahrens aufrecht.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung LGBl. Nr. 96/2023 anhängigen Verfahren sind von der bis dahin zuständigen Behörde weiterzuführen.
(3) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 29. Dezember 2024 außer Kraft.
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