Bau-Übertragungs-Verordnung Schützen am Gebirge
LGBLA_BU_20231211_88Bau-Übertragungs-Verordnung Schützen am GebirgeGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
88.Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 5. Dezember 2023, mit der die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde Schützen am Gebirge aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei auf die Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt - Umgebung übertragen wird (Bau-Übertragungs-Verordnung Schützen am Gebirge)
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 5. Dezember 2023, mit der die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde Schützen am Gebirge aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei auf die Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt - Umgebung übertragen wird (Bau-Übertragungs-Verordnung Schützen am Gebirge)
Auf Antrag der Gemeinde Schützen am Gebirge wird gemäß § 58 Abs. 4 Burgenländische Gemeindeordnung 2003 - Bgld. GemO 2003, LGBl. Nr. 55/2003, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 18/2022, die Besorgung folgender Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei auf die Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt - Umgebung übertragen:
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