Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000, Änderung
LGBLA_BU_20231122_82Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
82.Gesetz vom 16. November 2023, mit dem das Burgenländische Sozialhilfegesetz 2000 geändert wird (XXII. Gp. RV 2156 AB 2190)
Gesetz vom 16. November 2023, mit dem das Burgenländische Sozialhilfegesetz 2000 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Das Burgenländische Sozialhilfegesetz 2000 - Bgld. SHG 2000, LGBl. Nr. 5/2000, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2022, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 14:
In § 6 Abs. 1 Z 6 entfällt die Wortfolge „durch Angehörige“.
§ 14 lautet:
(1) Nach Maßgabe der im Landesbudget hierfür vorgesehenen Mittel kann auf Antrag die Betreuung von pflegebedürftigen Personen ab der Pflegestufe 3 durch eine von diesen namhaft gemachte Betreuungskraft gefördert werden.
(2) Betreuungskraft im Sinne des Abs. 1 kann sein:
(3) Personen gemäß Abs. 2, die gleichzeitig Erwachsenenvertreter der pflegebedürftigen Person sind, kann außer in berücksichtigungswürdigen Einzelfällen eine Förderung nur gewährt werden, sofern keine andere Betreuungskraft gemäß Abs. 2 namhaft gemacht werden kann.
(4) Fördervoraussetzungen und -bedingungen sind:
(5) Die Förderung wird in der Höhe der Lohnkosten inklusive 13. und 14. Monatsgehalt und Lohnnebenkosten der zur Betreuung herangezogenen Betreuungskraft auf Basis des Monatsgehalts des Gehaltsbandes B1/1 der Anlage 2 des § 79 Bgld. LBedG 2020, bei 40 Wochenstunden - ohne Berücksichtigung von sonstigen Bezügen im Sinne des § 67 Abs. 1 und 2 EStG - gewährt:
(6) § 4 findet auf die Förderung keine Anwendung.
(7) Die Förderung endet mit Beendigung des Dienstverhältnisses mit der namhaft gemachten Betreuungskraft, wenn eines der folgenden Ereignisse eingetreten ist:
(8) In berücksichtigungswürdigen Einzelfällen kann abweichend von Abs. 7 Z 3 auch dann eine Förderung gewährt werden, wenn für die pflegebedürftige Person eine 24-Stunden-Betreuung erforderlich ist. Besorgt die namhaft gemachte Betreuungskraft gleichzeitig die 24-Stunden-Betreuung für die pflegedürftige Person und wird dafür bereits eine Förderung aus Landesmitteln gewährt, kann eine Förderung nach dieser Bestimmung nur gewährt werden, sofern keine andere Betreuungskraft gemäß Abs. 2 namhaft gemacht werden kann.
(9) Die näheren Bestimmungen über die Förderung, insbesondere zu deren Abwicklung und Rückzahlung, sind in den von der Landesregierung zu erlassenden Richtlinien festzulegen. Die Richtlinien sind im Landesamtsblatt für das Burgenland zu veröffentlichen.
(10) Das Land hat die Aufwendungen der Pflegeservice Burgenland GmbH unter Einrechnung allfällig geleisteter Vorschüsse in dem Ausmaß abzudecken, in dem diese die Erträge der Gesellschaft übersteigen.
(11) Bezieht die namhaft gemachte Betreuungskraft gemäß Abs. 2 Pensionsleistungen gemäß Abs. 4 Z 4 lit. c und beträgt das Nettoeinkommen der zu pflegenden Person und der von ihr namhaft gemachten Betreuungskraft gemeinsam weniger als das in Abs. 5 genannte Monatsgehalt, kann nach Maßgabe der im Landesbudget hierfür vorgesehenen Mittel auf Antrag der pflegebedürftigen Person ab der Pflegestufe 3 als Ersatz der Mehraufwendungen der namhaft gemachten Betreuungskraft eine Förderung in der Höhe der Differenz auf dieses gemeinsame Nettoeinkommen gewährt werden. Es gelten Abs. 4 Z 1, 2, 4 lit. a, e, g und h, Z 6, 7 lit. b sowie Abs. 6 bis 9.
(12) Das Land kann die Kosten für die Ausbildung zur Heimhelferin oder zum Heimhelfer gemäß § 5 Abs. 3 Bgld. SBBG jener Personen übernehmen, die die Voraussetzungen gemäß Abs. 4 Z 4 lit. a, c und e erfüllen und sich verpflichten unmittelbar nach Abschluss der theoretischen Ausbildung die Betreuung einer pflegebedürftigen Person im Rahmen eines Dienstverhältnisses gemäß Abs. 4 Z 3 ab der Pflegestufe 3 zu übernehmen.“
„(17) Die Änderung im Inhaltsverzeichnis zu § 14, § 6 Abs. 1 Z 6 und § 14 samt Überschrift in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 82/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.