Burgenländisches Pflichtschulgesetz 1995, Änderung
LGBLA_BU_20231122_81Burgenländisches Pflichtschulgesetz 1995, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
81.Gesetz vom 16. November 2023, mit dem das Burgenländische Pflichtschulgesetz 1995 geändert wird (XXII. Gp. RV 2157 AB 2192)
Gesetz vom 16. November 2023, mit dem das Burgenländische Pflichtschulgesetz 1995 geändert wird
Der Landtag hat - teilweise in Ausführung der Grundsatzbestimmungen des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 37/2023 - beschlossen:
Das Burgenländische Pflichtschulgesetz 1995 - Bgld. PflSchG 1995, LGBl. Nr. 36/1995, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 36/2023, wird wie folgt geändert:
„(2b) An Berufsschulen, an welchen der Unterricht für Pflegeassistenzberufe erfolgt, hat der Unterricht in fachtheoretischen und fachpraktischen Unterrichtsgegenständen durch Fachlehrer, die zur Unterrichtserteilung nach den Regelungen der Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung - PA-PFA-AV, BGBl. II Nr. 301/2016, befähigt sind, zu erfolgen.“
In § 40 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „eine Amtsärztin oder ein Amtsarzt“ die Wortfolge „oder eine Angehörige oder ein Angehöriger des sonstigen medizinischen Fachpersonals“ eingefügt.
Dem § 58 wird folgender Abs. 20 angefügt:
„(20) § 28 Abs. 2b, § 40 Abs. 1 und § 59 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 81/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nicht eine bestimmte Fassung angeführt ist, in folgender Fassung anzuwenden:
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.