Burgenländisches Fischereigesetz 2022, Änderung
LGBLA_BU_20231002_62Burgenländisches Fischereigesetz 2022, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
62.Gesetz vom 21. September 2023, mit dem das Burgenländische Fischereigesetz 2022 geändert wird (XXII. Gp. IA 2035 AB 2076)
Gesetz vom 21. September 2023, mit dem das Burgenländische Fischereigesetz 2022 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Das Burgenländische Fischereigesetz 2022 - Bgld. FischG 2022, LGBl. Nr. 1/2022, wird wie folgt geändert:
„(7) Kann ein Fischereirevier trotz Versteigerung nicht verpachtet werden, ist eine Fischereibewirtschafterin oder ein Fischereibewirtschafter von der Bezirksverwaltungsbehörde auf Kosten der oder des Fischereiberechtigten für die Dauer von zehn Jahren ab Ende der letzten Verpachtung zu bestellen. Wenn der Versteigerungsversuch erst nach dem Auslaufen der Verpachtung stattgefunden hat oder das Revier nicht verpachtet war, so beginnt die Zehnjahresfrist mit der Bestellung der Fischereibewirtschafterin oder des Fischereibewirtschafters. Die Fischereibewirtschafterin oder der Fischereibewirtschafter hat die Voraussetzungen des Abs. 5 zu erfüllen. § 10 Abs. 6 gilt sinngemäß. Auf Antrag von zwei Dritteln der Fischereiberechtigten ist eine neuerliche Versteigerung durchzuführen. Kann durch diese Versteigerung das Fischereirevier verpachtet werden, endet die Funktionsperiode der Fischereibewirtschafterin oder des Fischereibewirtschafters mit Beginn der Verpachtung.“
„(5) Kommt trotz Vorliegens einer Mitteilung der Fischereiberechtigten gemäß Abs. 1 ein Pachtvertag aus anderen als den in Abs. 4 angeführten Gründen nicht zu Stande, ist eine Fischereibewirtschafterin oder ein Fischereibewirtschafter gemäß § 8 Abs. 7 für die Dauer von zehn Jahren ab Ende der letzten Verpachtung zu bestellen. Wenn das Revier nicht verpachtet war, so beginnt die Zehnjahresfrist mit der Bestellung der Fischereibewirtschafterin oder des Fischereibewirtschafters.
(6) Die Fischereibewirtschafterin oder der Fischereibewirtschafter hat für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung zu sorgen. Sie oder er kann sich dabei auch Dritter bedienen. Die Fischereibewirtschafterin oder der Fischereibewirtschafter hat Aufzeichnungen über die Einnahmen und Ausgaben zu führen und sie oder er ist der Bezirksverwaltungsbehörde gegenüber verpflichtet, diese Aufzeichnungen jährlich offenzulegen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Aufzeichnungen zu prüfen und an der Amtstafel jährlich einen Monat durchgehend auszuhängen. Erträge aus der Bewirtschaftung hat die Fischereibewirtschafterin oder der Fischereibewirtschafter den Fischereiberechtigen jährlich so auszuhändigen, dass die Fischereiberechtigten ihre anteiligen Erträge binnen einer von der Fischereibewirtschafterin oder dem Fischereibewirtschafter kalendermäßig festzusetzenden Frist von drei Monaten abholen können. Diese Frist ist an der Amtstafel der Gemeinden, in denen das Fischereigebiet liegt, mindestens drei Wochen vorher durchgehend bis zum Beginn der Frist kundzumachen. Jene anteiligen Erträge, die von den Fischereiberechtigten innerhalb dieser Frist nicht abgeholt werden, sind für die weitere Bewirtschaftung des Fischereirevieres zu verwenden.
(7) Kommt während der aufrechten Bestellung einer Fischereibewirtschafterin oder eines Fischereibewirtschafters der Pachtvertrag zu Stande, wird dieser der Bezirksverwaltungsbehörde vorgelegt und von dieser zur Kenntnis genommen, endet die Tätigkeit der Fischereibewirtschafterin oder des Fischereibewirtschafters mit Beginn der Verpachtung.“
„(5) Minderjährige bis zum vollendeten 14. Lebensjahr und Personen ohne gültige Fischereikarte ab dem vollendeten 14. Lebensjahr dürfen die Fischerei ausüben, wenn sie in Begleitung und unter Aufsicht einer volljährigen Person mit einer gültigen Fischereikarte gemäß Abs. 1 sind. Die Aufsicht hat jeweils so zu erfolgen, dass jederzeit in die Ausübung der Fischerei eingegriffen werden kann. Von einer volljährigen Person mit einer Fischereikarte gemäß Abs. 1 dürfen maximal drei unmündige Minderjährige oder eine Person ab dem vollendeten 14. Lebensjahr beaufsichtigt werden. Die beaufsichtigende Person mit einer gültigen Fischereikarte gemäß Abs. 1 hat jeweils für die Einhaltung der §§ 32 und 33 durch die von ihr beaufsichtigte Person zu sorgen.“
„(3) § 8 Abs. 7, § 10 Abs. 5 bis 7 und § 25 Abs. 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 62/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
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