Interkommunale Zusammenarbeit der Gemeinden, Änderung
LGBLA_BU_20231002_60Interkommunale Zusammenarbeit der Gemeinden, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
60.Gesetz vom 21. September 2023, mit dem das Gesetz über die interkommunale Zusammenarbeit der Gemeinden geändert wird (XXII. Gp. RV 2028 AB 2074)
Gesetz vom 21. September 2023, mit dem das Gesetz über die interkommunale Zusammenarbeit der Gemeinden geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Das Gesetz über die interkommunale Zusammenarbeit der Gemeinden, LGBl. Nr. 58/2018, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 30/2021, wird wie folgt geändert:
In § 2 Abs. 1 und 3 sowie in § 5 wird jeweils die Wortfolge „BGBl. I. Nr. 116/2016, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. 29/2021“ durch die Wortfolge „BGBl. I Nr. 116/2016, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 133/2022“ ersetzt.
§ 3 Z 1 zweiter Satz wird nach der Wortfolge „Die Leistungen beinhalten einen leistungsstarken Internetzugang“ die Wortfolge „, EGovernment-Lösungen“ eingefügt.
§ 6 Abs 2 wird folgender Absatz angefügt:
„(3) § 2 Abs. 1 und 3, § 3 Z 1 sowie § 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 60/2023 treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.“
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