Ergänzungszulagenverordnung 2023
LGBLA_BU_20230719_51Ergänzungszulagenverordnung 2023Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
51.Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 12. Juli 2023 über die Mindestsätze für die Bemessung der Ergänzungszulage (Ergänzungszulagenverordnung 2023)
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 12. Juli 2023 über die Mindestsätze für die Bemessung der Ergänzungszulage (Ergänzungszulagenverordnung 2023)
Auf Grund des § 33 Abs. 5 des Burgenländischen Landesbeamten-Pensionsgesetzes 2002 - LBPG 2002, LGBl. Nr. 103/2002, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 17/2023, des § 25 Abs. 5 und § 38 Abs. 4 des Gemeindebedienstetengesetzes 1971, LGBl. Nr. 13/1972, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 35/2023, und des § 39 Abs. 5 des Gemeindesanitätsgesetzes 1971, LGBl. Nr. 14/1972, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 85/2016, wird verordnet:
(1) Die Mindestsätze im Sinne des § 33 Abs. 5 LBPG 2002 betragen ab 1. Jänner 2023
b) für verheiratete Beamtinnen und Beamte oder für Beamtinnen und Beamte, deren Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, wenn sie verpflichtet sind, für den Unterhalt ihrer früheren Ehegatten oder Ehegattinnen aufzukommen oder dazu beizutragen, 1.751,56 Euro und erhöhen sich für jedes Kind, für das der Beamtin oder dem Beamten eine Kinderzulage gebührt, um 171,31 Euro;
(2) Abs. 1 Z 1, 2 und 5 ist auch auf eingetragene Partnerinnen und Partner anzuwenden.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Ergänzungszulagenverordnung 2022, LGBl. Nr. 34/2022, außer Kraft.
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