Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Windkraft- und Photovoltaikabgabe
LGBLA_BU_20230629_47Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Windkraft- und PhotovoltaikabgabeGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
47.Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 29. Juni 2023, mit der die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Windkraft- und Photovoltaikabgabe festgelegt wird
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 29. Juni 2023, mit der die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Windkraft- und Photovoltaikabgabe festgelegt wird
Auf Grund von § 53b Abs. 5 Burgenländisches Raumplanungsgesetz 2019 - Bgld. RPG 2019, LGBl. Nr. 49/2019, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 34/2023, wird verordnet:
(1) Gemäß § 53b Abs. 4 Burgenländisches Raumplanungsgesetz 2019 - Bgld. RPG 2019, LGBl. Nr. 49/2019, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 34/2023, erhebt das Land eine Abgabe auf Windkraft- und Photovoltaikanlagen als Ausgleich für die durch Photovoltaikanlagen gemäß § 53a Abs. 3 und durch Windkraftanlagen bewirkte Belastung des Landschaftsbildes.
(2) Ziel dieser Verordnung ist die Festsetzung der Höhe der Abgaben unter Bedachtnahme auf die Flächengröße der Photovoltaikanlagen und die Höhe und Leistung der Windkraftanlagen.
(1) Die jährliche Abgabe beträgt:
(2) Für Windkraftanlagen, die bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 42/2022 rechtskräftig genehmigt und fertiggestellt wurden, beträgt die jährliche Abgabe:
(3) Für Photovoltaikanlagen gemäß § 53a Abs. 3 Bgld. RPG 2019, die bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 42/2022 rechtskräftig genehmigt und fertiggestellt wurden, beträgt die jährliche Abgabe:
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt außer Kraft, wenn die Tarifförderung gemäß Bundesgesetz über die Förderung der Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energieträgern (Ökostromgesetz 2012 - ÖSG 2012), BGBl. I Nr. 75/2011, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 150/2021, unter folgende Sätze sinkt:
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