Burgenländische Bauverordnung 2008, Änderung
LGBLA_BU_20230607_44Burgenländische Bauverordnung 2008, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
44.Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 31. Mai 2023, mit der die Burgenländische Bauverordnung 2008 geändert wird [CELEX Nr. 32018L0844]
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 31. Mai 2023, mit der die Burgenländische Bauverordnung 2008 geändert wird
Auf Grund des § 4 des Burgenländischen Baugesetzes 1997 - Bgld. BauG, LGBl. Nr. 10/1998, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 42/2022, wird verordnet:
Die Burgenländische Bauverordnung 2008 - Bgld. BauVO 2008, LGBl. Nr. 63/2008, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 89/2022, wird wie folgt geändert:
„(9) Bei Neubauten und größeren Renovierungen von Einfamilien-, Zweifamilien-, Mehrfamilien- und Reihenhäuser, sind bauliche sowie elektrotechnische Maßnahmen für das nachträgliche Anbringen von Sonnenkollektoren oder Photovoltaikanlagen vorzusehen.
(10) Neubauten von Wohnhausanlagen im Sinne des § 40 Abs. 2 sind unter Einsatz von Photovoltaikanlagen auf Gebäudeoberflächen mit einer Nennleistung von mindestens 2 kWp je 100 m2 konditionierter Brutto-Grundfläche zu errichten.
„(8) Jeder Aussteller von Energieausweisen ist verpflichtet, zusätzlich zu den in der Anlage 9 angeführten Indikatoren, Berechnungen des Ökoindex OI3 basierend auf der IBO Richtwerte-Tabelle für Baumaterialien mit der Bezugsgrenze BG1 in die Energieausweisdatenbank einzugeben und zu registrieren.“
In § 40 Abs. 2 wird am Ende der Z 2 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 3 angefügt:
§ 40a samt Überschrift lautet:
(1) Beim Neubau von Nicht-Wohngebäuden, die über mehr als zehn Stellplätze verfügen, sind für mindestens jeden fünften Stellplatz, Vorkehrungen für eine nachträgliche Installation von Ladestationen für Elektrofahrzeuge, bestehend aus Leerverrohrung in ausreichender Dimensionierung, Platzreserven für Stromzähler und Stromverteiler sowie gegebenenfalls ein Lastmanagement vorzusehen. Darüber hinaus sind folgende Vorkehrungen zu treffen:
Anzahl bewilligter
Parkplätze
Mindestanzahl
Ladepunkte
min. Gesamtleistung
aller Ladepunkte
min. Leistung*
erster Ladepunkt
10 bis 20
1
22 kW
22 kW
ab 20 bis 50
2
47 kW
22 kW
ab 50 bis 100
3
58 kW
22 kW
ab 100 bis 200
4
69 kW
22 kW
200 bis 400
8
138 kW
50 kW
400
12
182 kW
50 kW
*Es muss mindestens ein Ladepunkt mit der angegebenen Leistung ausgeführt werden.
(2) Beim Neubau von Wohngebäuden, die über Stellplätze verfügen, sind für einen Stellplatz pro Wohneinheit, unabhängig von anders lautenden Stellplatzbestimmungen der Gemeinden, Vorkehrungen für eine nachträgliche Installation von Ladestationen für Elektrofahrzeuge, bestehend aus Leerverrohrung in ausreichender Dimensionierung, Platzreserven für Stromzähler und Stromverteiler sowie gegebenenfalls ein Lastmanagement vorzusehen.
„(8) § 34 Abs. 9 und 10, § 34a Abs. 8, § 40 Abs. 2 und § 40a treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
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