Zugangsverordnung, Änderung
LGBLA_BU_20230522_41Zugangsverordnung, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
41.Verordnung vom 16. Mai 2023, mit der die Verordnung über die Voraussetzungen für die Einreihung in die einzelnen Modellfunktionen (Zugangsverordnung) geändert wird
Verordnung vom 16. Mai 2023, mit der die Verordnung über die Voraussetzungen für die Einreihung in die einzelnen Modellfunktionen (Zugangsverordnung) geändert wird
Auf Grund des § 28 Abs. 3 des Burgenländischen Landesbedienstetengesetzes 2020 - Bgld. LBedG 2020, LGBl. Nr. 95/2019, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 19/2023, wird verordnet:
Die Verordnung über die Voraussetzungen für die Einreihung in die einzelnen Modellfunktionen (Zugangsverordnung), LGBl. Nr. 104/2019, wie folgt geändert:
In § 2 wird die Wortfolge „und eine mehrjährige fachlich einschlägige Berufserfahrung“ durch die Wortfolge „und eine mindestens zweijährige fachlich einschlägige Berufserfahrung“ ersetzt.
Der bisherige Text des § 4 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Die im Abs. 1 genannte Voraussetzung kann durch eine Lehrabschlussprüfung oder einen Fachschulabschluss und eine mindestens dreijährige fachlich einschlägige Tätigkeit in der Modellfunktion „Verwaltung/Administration Servicedienste“ oder gleichwertige fachlich einschlägige Berufserfahrungsjahre ersetzt werden.“
In § 7 Abs. 1 wird die Wortfolge „und eine mehrjährige fachlich einschlägige Berufserfahrung“ durch die Wortfolge „und eine mindestens zweijährige fachlich einschlägige Berufserfahrung“ ersetzt.
In § 12 Abs. 1 wird die Wortfolge „und eine mehrjährige fachlich einschlägige Berufserfahrung“ durch die Wortfolge „und eine mindestens zweijährige fachlich einschlägige Berufserfahrung“ ersetzt.
In § 18 Abs. 2 wird am Ende der Z 2 der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt und folgende Z 3 angefügt:
In § 19 Abs. 2 Z 3 wird die Wortfolge „eine weitere mindestens neunjährige fachlich einschlägige Tätigkeit“ durch die Wortfolge „eine weitere mindestens sechsjährige fachlich einschlägige Tätigkeit“ ersetzt.
In § 19 Abs. 2 wird am Ende der Z 3 der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt und folgende Z 4 angefügt:
In § 20 Abs. 2 wird am Ende der Z 3 der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt und folgende Z 4 angefügt:
§ 21 lautet:
(1) Voraussetzung für die Einreihung in die Modellfunktion „Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Sachbearbeitung“ ist eine Reifeprüfung.
(2) Die in Abs. 1 genannte Voraussetzung kann durch eine fachlich einschlägige Lehrabschlussprüfung oder einen fachlich einschlägigen Fachschulabschluss und sechs fachlich einschlägige Berufserfahrungsjahre ersetzt werden.“
Voraussetzung für die Einreihung in die Modellfunktion „Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Spezialistinnen bzw. Spezialisten“ ist eine abgeschlossene Ausbildung an einer Akademie für Sozialarbeit oder ein fachlich einschlägiges (Fach-)Hochschulstudium (mindestens Bachelor - Niveau) oder eine abgeschlossene Ausbildung im sozialpädagogischen Bereich.“
(1) Voraussetzung für die Einreihung in die Modellfunktion „Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Fachexpertinnen bzw. Fachexperten“ ist eine abgeschlossene Ausbildung an einer Akademie für Sozialarbeit oder ein fachlich einschlägiges (Fach-)Hochschulstudium (mindestens Master - Niveau) und eine mindestens zweijährige fachlich einschlägige Berufserfahrung.
(2) Die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen können durch ein fachlich einschlägiges (Fach-) Hochschulstudium (mindestens Bachelor - Niveau) und eine mindestens sechsjährige fachlich einschlägige Tätigkeit ersetzt werden.“
„(2) §§ 2, 4, 7 Abs. 1, § 12 Abs. 1, § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 2, § 20 Abs. 2, §§ 21, 22 und 23 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 41/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
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