Vergütungen für Pflege- und Betreuungspersonal gem. § 31a Bgld. LVBG 2013
LGBLA_BU_20230329_30Vergütungen für Pflege- und Betreuungspersonal gem. § 31a Bgld. LVBG 2013Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
30.Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 28. März 2023 über die Gewährung von Vergütungen für Pflege- und Betreuungspersonal gem. § 31a Bgld. LVBG 2013
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 28. März 2023 über die Gewährung von Vergütungen für Pflege- und Betreuungspersonal gem. § 31a Bgld. LVBG 2013
Aufgrund des § 31a des Burgenländischen Landesvertragsbedienstetengesetzes 2013 - Bgld. LVBG 2013, LGBl. Nr. 57/2013, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 18/2023, wird verordnet:
(1) Vertragsbediensteten, die
(2) Die Einmalzahlung ist gemeinsam mit dem Entgelt für den Monat Dezember 2022 auszuzahlen. Darüber hinaus hat die Einmalzahlung keine besoldungsrechtlichen Auswirkungen auf das Entgelt.
(3) Bei Teilzeitbeschäftigung gebührt die Einmalzahlung im aliquoten Ausmaß der Beschäftigung. zum Stichtag 1. November 2022. Bei Eintritt oder Änderung des Beschäftigungsausmaßes zwischen 2. November und 31. Dezember 2022 ist der Tag des Eintrittes oder der Änderung maßgeblich.
(4) Für Vertragsbedienstete, die sich im Zeitraum 1. November 2022 bis 31. Dezember 2022 in einem Beschäftigungsverbot nach mutterschutzrechtlichen Bestimmungen, einer Karenz, einem Karenzurlaub oder auf Sabbatical befinden, arbeitsfreie Zeiten im Rahmen einer Altersteilzeit in Anspruch nehmen oder arbeitsunfähig in Folge von Krankheit oder Arbeitsunfall sind, ist das Ausmaß der Beschäftigung des Monats vor diesen Abwesenheiten heranzuziehen, sofern sie im Kalenderjahr 2022 zumindest für einen Kalendermonat Anspruch auf Bezüge vom Land haben.
(1) Vertragsbediensteten, die
gebührt für den Zeitraum von 1. Jänner 2023 bis 31. Dezember 2023 eine Zulage zum Monatsentgelt in der Höhe von 135,50 € bei Vollbeschäftigung.
(2) Bei Teilzeitbeschäftigung ergibt sich die Höhe der Zulage aliquot aus dem tatsächlichen Beschäftigungsausmaß im jeweiligen Beschäftigungsmonat.
(3) Die Zulage gebührt zusätzlich zu bestehenden Zulagen und Leistungen und ist auf diese nicht anzurechnen.
(4) Die Zulage ist in die Bemessungsgrundlage für die Sonderzahlung mit einzubeziehen und wird 14 Mal jährlich ausbezahlt. Darüber hinaus hat die Zulage keine besoldungsrechtlichen Auswirkungen auf das Entgelt.
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.