Vergütungen für Pflege- und Betreuungspersonal gem. § 105a Bgld. LBedG 2020
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29.Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 28. März 2023 über die Gewährung von Vergütungen für Pflege- und Betreuungspersonal gem. § 105a Bgld. LBedG 2020
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 28. März 2023 über die Gewährung von Vergütungen für Pflege- und Betreuungspersonal gem. § 105a Bgld. LBedG 2020
Aufgrund des § 105a des Burgenländischen Landesbedienstetengesetzes 2020 - Bgld. LBedG 2020, LGBl. Nr. 95/2019, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 19/2023, wird verordnet:
(1) Bediensteten, die
(2) Die Einmalzahlung ist gemeinsam mit dem Bezug für den Monat Dezember 2022 auszuzahlen. Darüber hinaus hat die Einmalzahlung keine besoldungsrechtlichen Auswirkungen auf den Bezug.
(3) Bei Teilzeitbeschäftigung gebührt die Einmalzahlung im aliquoten Ausmaß der Beschäftigung zum Stichtag 1. November 2022. Bei Eintritt oder Änderung des Beschäftigungsausmaßes zwischen 2. November und 31. Dezember 2022 ist der Tag des Eintrittes oder der Änderung maßgeblich.
(4) Für Bedienstete, die sich im Zeitraum 1. November 2022 bis 31. Dezember 2022 in einem Beschäftigungsverbot nach mutterschutzrechtlichen Bestimmungen, einer Karenz, einem Karenzurlaub oder auf Sabbatical befinden, arbeitsfreie Zeiten im Rahmen einer Altersteilzeit in Anspruch nehmen oder arbeitsunfähig in Folge von Krankheit oder Arbeitsunfall sind, ist das Ausmaß der Beschäftigung des Monats vor diesen Abwesenheiten heranzuziehen, sofern sie im Kalenderjahr 2022 zumindest für einen Kalendermonat Anspruch auf Bezüge vom Land haben.
(1) Bediensteten, die
gebührt für den Zeitraum von 1. Jänner 2023 bis 31. Dezember 2023 eine Vergütung zum Monatsbezug in der Höhe von 135,50 € bei Vollbeschäftigung.
(2) Bei Teilzeitbeschäftigung ergibt sich die Höhe der Vergütung aliquot aus dem tatsächlichen Beschäftigungsausmaß im jeweiligen Beschäftigungsmonat.
(3) Die Vergütung gebührt zusätzlich zu bestehenden Vergütungen und Leistungen und ist auf diese nicht anzurechnen.
(4) Die Vergütung ist in die Bemessungsgrundlage für die Sonderzahlung mit einzubeziehen und wird 14 Mal jährlich ausbezahlt. Darüber hinaus hat die Vergütung keine besoldungsrechtlichen Auswirkungen auf den Bezug.
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
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