Übertragung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde Leithaprodersdorf auf die Landesregierung
LGBLA_BU_20230314_27Übertragung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde Leithaprodersdorf auf die LandesregierungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
27.Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 7. März 2023, mit der die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde Leithaprodersdorf auf die Landesregierung übertragen wird
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 7. März 2023, mit der die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde Leithaprodersdorf auf die Landesregierung übertragen wird
Auf Antrag der Gemeinde Leithaprodersdorf wird auf Grund § 58 Abs. 4 der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003 – Bgld. GemO 2003, LGBl. Nr. 55/2003, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 18/2022, verordnet:
Die Besorgung der nachstehenden Angelegenheiten des I. Teils des Gemeindebedienstetengesetzes 1971, LGBl. Nr. 13/1972, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2022, die nach diesem Teil des Gesetzes den Gemeinden und den durch dieses Gesetz gebildeten Gemeindeverbänden zukommen, wird für die Gemeinde Leithaprodersdorf auf die Landesregierung übertragen:
Diese Verordnung tritt mit 1. April 2023 in Kraft.
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