Ehrenzeichen des Landes Burgenland, Änderung
LGBLA_BU_20230310_24Ehrenzeichen des Landes Burgenland, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
24.Gesetz vom 2. März 2023, mit dem das Gesetz über die Ehrenzeichen des Landes Burgenland geändert wird (XXII. Gp. RV 1753 AB 1791)
Gesetz vom 2. März 2023, mit dem das Gesetz über die Ehrenzeichen des Landes Burgenland geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Das Gesetz über die Ehrenzeichen des Landes Burgenland, LGBl. Nr. 19/1961, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 32/2001, wird wie folgt geändert:
„Gesetz über die Ehrenzeichen des Landes Burgenland (Burgenländisches Ehrenzeichengesetz - Bgld. EhrenZG)“
In § 3 wird nach der Wortfolge „Art des Tragens“ ein Beistrich eingefügt.
Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
Das Ehrenzeichen ist von der Landesregierung bei rechtskräftiger Verurteilung der ausgezeichneten Person wegen eines Verbrechens abzuerkennen. Bei rechtskräftiger Verurteilung wegen eines Vergehens kann eine Aberkennung erfolgen, wenn durch diese Straftat das Ansehen des Bundeslandes Burgenland beeinträchtigt oder geschädigt wird. Zu diesen Zwecken ist die Landesregierung ermächtigt, die dafür notwendigen personenbezogenen Daten mittels Strafregisterauskunft aus dem Strafregister abzufragen und zu verarbeiten. Im Fall der Aberkennung ist das Ehrenzeichen von der ausgezeichneten Person zurückzustellen.“
In § 5 wird die Wortfolge „oder mit Arrest bis zu zwei Wochen“ ersatzlos gestrichen.
Nach § 5 wird folgender § 6 angefügt:
Der Titel, §§ 3, 3a und 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 24/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 3a findet auch auf jene Ehrenzeichen Anwendung, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verliehen wurden.“
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