Burgenländisches Bezirkshauptmannschaften-Gesetz, Änderung
LGBLA_BU_20230310_23Burgenländisches Bezirkshauptmannschaften-Gesetz, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
23.Gesetz vom 2. März 2023, mit dem das Burgenländische Bezirkshauptmannschaften-Gesetz geändert wird (XXII. Gp. RV 1754 AB 1790)
Gesetz vom 2. März 2023, mit dem das Burgenländische Bezirkshauptmannschaften-Gesetz geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Das Burgenländische Bezirkshauptmannschaften-Gesetz, LGBl. Nr. 42/2019, wird wie folgt geändert:
(1) Zur Gewährung der Einheitlichkeit und im Interesse einer ökonomischen Führung der Verwaltung und unter Bedachtnahme auf ihre Aufgaben gemäß § 2 hat der Landeshauptmann oder die Landeshauptfrau mittels Verordnung eine Geschäftsordnung zu erlassen, die die Geschäftsführung in den Bezirkshauptmannschaften regelt.
(2) Die kanzleimäßige Behandlung der von der Bezirkshauptmannschaft zu besorgenden Aufgaben ist in einer Büroordnung zu regeln, die vom Landesamtsdirektor oder der Landesamtsdirektorin zu erlassen ist. Die Büroordnung hat insbesondere Bestimmungen über den Posteingang und -ausgang, die Aufteilung der Geschäftsstücke, die Vorgangsweise bei der Sachbearbeitung, die Genehmigung und die Fertigung von Akten, die Art und Form des Schriftverkehrs und der kanzleitechnischen Behandlung sowie die Aufbewahrung von Akten und die Aktenvernichtung zu enthalten.“
„(3) § 9 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 23/2023 tritt mit 1. März 2023 in Kraft.“
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