Burgenländisches Jugendförderungsgesetz 2007, Änderung
LGBLA_BU_20230309_20Burgenländisches Jugendförderungsgesetz 2007, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
20.Gesetz vom 2. März 2023, mit dem das Burgenländische Jugendförderungsgesetz 2007 geändert wird (XXII. Gp. RV 1751 AB 1789)
Gesetz vom 2. März 2023, mit dem das Burgenländische Jugendförderungsgesetz 2007 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Das Burgenländische Jugendförderungsgesetz 2007 - Bgld. JFG 2007, LGBl. Nr. 55/2007, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2020, wird wie folgt geändert:
In § 1 wird die Wortfolge „außerschulische Jugenderziehung“ durch das Wort „Jugendförderung“ ersetzt.
In § 2 Abs. 1 Z 1 wird der Ausdruck „27. Lebensjahr“ durch den Ausdruck „30. Lebensjahr“ ersetzt.
In § 2 Abs. 1 Z 5 wird nach der Wortfolge „Jugendgemeinderätin oder ein Jugendgemeinderat“ das Wort „gewählt“ eingefügt und der Punkt am Ende der Z 5 durch eine Strichpunkt ersetzt.
In § 2 Abs. 1 wird folgende Z 6 angefügt:
Im Einleitungssatz des § 2 Abs. 2 wird nach dem Wort „Maßnahmen“ ein Doppelpunkt eingefügt.
In § 2 Abs. 2 Z 3 entfällt die Wortfolge „sowie des Umweltbewusstseins“.
§ 2 Abs. 2 Z 4 bis 7 lautet:
§ 2 Abs. 3 Z 7 lautet:
§ 2 Abs. 3 Z 10 bis 12 lautet:
In § 3 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „Eine Förderung ist über“ das Wort „ein“ eingefügt.
In § 3 Abs. 6 wird das Wort „Durchführung“ durch das Wort „Gewährung“ ersetzt.
Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
(1) Zur Förderung der verbandlichen Jugendarbeit kann die Landesregierung burgenländischen Jugendorganisationen auf Antrag nach Maßgabe der Anzahl der glaubhaft gemachten Mitglieder und der Jahrestätigkeit eine Basisförderung der verbandlichen Jugendarbeit gewähren.
(2) Die näheren Bestimmungen über die Gewährung der Basisförderung verbandlicher Jugendarbeit und deren Voraussetzungen sind durch eine Richtlinie der Landesregierung festzulegen.
(3) Die Förderung von Projekten steht einer Basisförderung nach Abs. 1 nicht entgegen.“
In § 4 wird die Wortfolge „bestellte Jugendgemeinderätin“ durch die Wortfolge „gewählte Jugendgemeinderätin“ ersetzt.
In § 5 Abs. 2 erster Satz wird die Wortfolge „außerschulischen Jugenderziehung“ durch das Wort „Jugendförderung“ ersetzt.
§ 5 Abs. 2 Z 1 lautet:
In § 5 Abs. 2 Z 2 wird nach dem Wort „weitere“ die Wortfolge „bzw. Jugendvertreterinnen“ eingefügt.
In § 5 Abs. 6 wird die Wortfolge „außerschulischen Jugenderziehung“ durch das Wort „Jugendförderung“ ersetzt.
In § 5 Abs. 8 wird die Wortfolge „der außerschulischen Jugenderziehung“ durch die Wortfolge „des Jugendschutzes“ ersetzt.
In § 5 werden nach Abs. 10 folgende Abs. 10a und 10b eingefügt:
„(10a) Sitzungen des Jugendbeirats können auch in Form einer Video- oder Telefonkonferenz sowie in hybrider Form durchgeführt werden. Dabei gelten die Bestimmungen über Präsenzsitzungen sinngemäß.
(10b) In dringenden Fällen kann die oder der Vorsitzende eine Beschlussfassung auf schriftlichem Weg veranlassen (Umlaufbeschluss). Zur Beschlussfassung bedarf es der nachweislichen Verständigung sämtlicher Mitglieder. Die Zustimmung hat durch Beisetzung der Unterschrift auf dem Geschäftsstück oder auf geeignete elektronische Weise zu erfolgen. Im Übrigen gelten für die Beschlussfassung im Umlaufweg die Bestimmungen über Präsenzsitzungen sinngemäß. Die oder der Vorsitzende hat das Ergebnis der Beschlussfassung schriftlich festzuhalten und darüber in der nächsten Sitzung des Jugendbeirats zu berichten.“
§ 6 entfällt.
In § 7 wird der bisherige Text durch folgende Abs. 1 bis 3 ersetzt:
„(1) Die burgenländischen Kinder- und Jugendorganisationen bilden durch freiwilligen Zusammenschluss zu einer Arbeitsgemeinschaft das Landesjugendforum. Die im Burgenländischen Landtag vertretenen Parteien mit Klubstatus haben das Recht eine Kinder- und eine Jugendorganisation namhaft zu machen, welche ab dem Zeitpunkt der Namhaftmachung jedenfalls Mitglieder des Landesjugendforums sind. Das Landesjugendforum ist berechtigt, die Landesregierung in Fragen der Jugendarbeit und Jugendförderung zu beraten und gemeinsame Anliegen aufzugreifen sowie gemeinsame Lösungsvorschläge zu erarbeiten.
(2) Als Geschäftsstelle des Landesjugendforums dient das Landesjugendreferat. In Sitzungen des Landesjugendforums führt die Burgenländische Kinder- und Jugendanwältin oder der Burgenländische Kinder- und Jugendanwalt den Vorsitz. Das Landesjugendforum beschließt für sich auf Vorschlag des Landesjugendreferats eine Geschäftsordnung, die insbesondere nähere Bestimmungen über die Einberufung von Sitzungen, die Beschlussfähigkeit und die Abstimmung zu enthalten hat.
(3) Kinder- und Jugendorganisationen sind berechtigt nach korrekter Antragstellung auf Aufnahme in das Landesjugendforum ohne Wartefrist als ordentliches Mitglied an Sitzungen des Landesjugendforums teilzunehmen, sofern sie förderwürdig im Sinne dieses Gesetzes sind.“
„(7) §§ 1, 2 Abs. 1 Z 1, 5 und 6, der Einleitungssatz zu § 2 Abs. 2, § 2 Abs. 2 Z 3 bis 7, § 2 Abs. 3 Z 7 und 10 bis 12, § 3 Abs. 1 und 6, §§ 3a und 4, § 5 Abs. 2 erster Satz, § 5 Abs. 2 Z 1 und 2, § 5 Abs. 6, 8, 10a und 10b, § 7 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 20/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; § 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2020 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.“
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