Zonierung für Windkraftanlagen im Burgenland
LGBLA_BU_20230209_9Zonierung für Windkraftanlagen im BurgenlandGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
9.Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 7. Februar 2023, mit der eine Zonierung für Windkraftanlagen im Burgenland vorgenommen wird
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 7. Februar 2023, mit der eine Zonierung für Windkraftanlagen im Burgenland vorgenommen wird
Auf Grund von § 53c Abs. 2 Burgenländisches Raumplanungsgesetz 2019 - Bgld. RPG 2019, LGBl. Nr. 49/2019, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 90/2022, wird verordnet:
Der örtliche Geltungsbereich dieser Verordnung bezieht sich auf die Gebiete der Gemeinden Deutschkreutz, Halbturn, Neusiedl am See, Weiden am See, Nikitsch und Pama.
(1) Diese Verordnung besteht aus dem Wortlaut der Verordnung und den planlichen Darstellungen im Maßstab 1:50 000 sowie aus aus raumplanungsfachlicher Sicht festgelegten Kriterien für die Umsetzung von Windkraftanlagen in der jeweiligen Eignungszone (Anlage 1).
(2) Ziel dieser Verordnung ist die Festlegung von Eignungszonen, in denen die Errichtung von Windkraftanlagen zulässig ist.
Es werden die in der Anlage 1 dargestellten Zonen als Eignungszonen gemäß § 53c Abs. 1 Burgenländisches Raumplanungsgesetz 2019 festgelegt.
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
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