Gesetz über die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft, Änderung
LGBLA_BU_20230201_8Gesetz über die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
8.Gesetz vom 26. Jänner 2023, mit dem das Gesetz über die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft geändert wird (XXII. Gp. RV 1664 AB 1730)
Gesetz vom 26. Jänner 2023, mit dem das Gesetz über die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Das Gesetz über die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft (Bgld. L-UAG), LGBl. Nr. 78/2002, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013, wird wie folgt geändert:
„(3) Die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft nimmt die nach Bundesgesetzen eingeräumten Rechte wahr.“
In § 3 Abs. 1 wird im ersten Satz die Wortfolge „im Anhang“ durch den Ausdruck „in Anlage 1“ ersetzt.
In § 8 Abs. 3 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Eine Wiederbestellung ist zulässig.“
„§ 78 Abs. 2 des Burgenländischen Landesbedienstetengesetzes 2020, LGBl. Nr. 95/2019, in der jeweils geltenden Fassung, ist dabei sinngemäß anzuwenden.“
„(6a) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Burgenländischen Landesumweltanwaltschaft zu unterrichten. Die Landesregierung kann den Burgenländischen Landesumweltanwalt/die Burgenländische Landesumweltanwältin abberufen, wenn
§ 9 Abs. 1 dritter Satz entfällt.
Dem § 11 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) § 2 Abs. 3, § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 3, 5 und 6a, § 9 Abs. 1 und die Anlage 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 8/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
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