Eignungszonen für die Errichtung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen
LGBLA_BU_20230131_6Eignungszonen für die Errichtung von Photovoltaik-FreiflächenanlagenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
6.Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 24. Jänner 2023, mit der die Verordnung, mit der Eignungszonen für die Errichtung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen im Burgenland festgelegt werden, geändert wird
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 24. Jänner 2023, mit der die Verordnung, mit der Eignungszonen für die Errichtung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen im Burgenland festgelegt werden, geändert wird
Auf Grund von § 53a Abs. 3 Burgenländisches Raumplanungsgesetz 2019 - Bgld. RPG 2019, LGBl. Nr. 49/2019, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 90/2022, wird verordnet:
Die Verordnung, mit der Eignungszonen für die Errichtung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen im Burgenland festgelegt werden, LGBl. Nr. 60/2021, wird wie folgt geändert:
Der örtliche Geltungsbereich dieser Verordnung bezieht sich auf die Gebiete der Gemeinden Deutschkreutz, Donnerskirchen, Güssing, Halbturn, Jabing, Kittsee, Mönchhof, Nickelsdorf, Pama, Rotenturm an der Pinka, Schattendorf, Tadten, Tobaj, Trausdorf an der Wulka, Wallern im Burgenland, Andau, Gattendorf, Neudörfl, Neusiedl am See, Weiden am See, Parndorf, Zemendorf-Stöttera und Neutal.“
In § 2 Abs. 1 wird das Zitat „(Anlagen 1 bis 19)“ durch das Zitat „(Anlage 1)“ ersetzt.
In § 3 wird die Wortfolge „den Anlagen 1 bis 19“ durch die Wortfolge „der Anlage 1“ ersetzt.
Der bisherige Text des § 4 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) § 1 sowie die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 6/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
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