Burgenländisches Pflichtschulgesetz 1995, Änderung
LGBLA_BU_20230125_4Burgenländisches Pflichtschulgesetz 1995, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
4.Gesetz vom 17. November 2022, mit dem das Burgenländische Pflichtschulgesetz 1995 geändert wird (XXII. Gp. RV 1591 AB 1627)
Gesetz vom 17. November 2022, mit dem das Burgenländische Pflichtschulgesetz 1995 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Das Burgenländische Pflichtschulgesetz 1995 - Bgld. PflSchG 1995, LGBl. Nr. 36/1995, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 51/2022, wird wie folgt geändert:
In § 2 Abs. 1 wird die Wortfolge „Die Errichtung, Erhaltung und Auflassung der öffentlichen Pflichtschulen“ durch die Wortfolge „Die Errichtung, Erhaltung, Verlegung und Auflassung der öffentlichen Pflichtschulen“ ersetzt.
In § 2 Abs. 3 wird nach dem Wort „Erhaltung“ ein Beistrich gesetzt und das Wort „Verlegung“ eingefügt.
Die Überschrift des Abschnitts III lautet:
„Errichtung, Verlegung, Erhaltung, Auflassung, Schulcluster und Schulsprengel der öffentlichen Pflichtschulen und öffentliche Schülerheime“
In § 37 Abs. 2 wird das Zitat „39 Abs. 1, 2 und 4“ durch das Zitat „39 Abs. 1 und 2“ ersetzt.
Nach § 37 wird folgender § 37a eingefügt:
(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist unter Verlegung einer Schule die Veränderung der örtlichen Lage zu verstehen. Eine allgemeinbildende öffentliche Pflichtschule kann verlegt werden, wenn sich der Einzugsbereich der Schule durch die Bevölkerungsentwicklung verlagert hat.
(2) Die Verlegung einer allgemeinbildenden öffentlichen Pflichtschule bedarf der Bewilligung der Bildungsdirektion. Auf das Verfahren findet § 40 sinngemäß Anwendung.
(3) Bei der Verlegung einer allgemeinbildenden öffentlichen Pflichtschule erlischt die Bewilligung der Bildungsdirektion gemäß § 31.“
§ 38 Abs. 12 lit. d lautet:
In § 39 Abs. 3 letzter Satz wird das Wort „behindertengerechte“ durch das Wort „barrierefreie“ ersetzt.
§ 40 Abs. 1 letzter Satz lautet:
„Im Bewilligungsverfahren hat eine durch Augenschein vorzunehmende Überprüfung durch eine Kommission stattzufinden, der jedenfalls eine Bedienstete oder ein Bediensteter des Schulqualitätsmanagements, eine Amtsärztin oder ein Amtsarzt und eine bautechnische Sachverständige oder ein bautechnischer Sachverständiger angehören.“
„(18) § 2 Abs. 1 und 3, die Überschrift des Abschnitts III, § 37 Abs. 2, §§ 37a, 38 Abs. 12, § 39 Abs. 3, § 40 Abs. 1 sowie § 59 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 4/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nicht eine bestimmte Fassung angeführt ist, in folgender Fassung anzuwenden:
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