VfGH - Aufhebung des § 2 der Verordnung über die Höhe der Entschädigung für die Mitbenützung von Kanälen durch die Landesstraßenverwaltung
LGBLA_BU_20230113_2VfGH - Aufhebung des § 2 der Verordnung über die Höhe der Entschädigung für die Mitbenützung von Kanälen durch die LandesstraßenverwaltungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
2.Kundmachung der Burgenländischen Landesregierung vom 11. Jänner 2023 über die Aufhebung des § 2 der Verordnung über die Höhe der Entschädigung für die Mitbenützung von Kanälen durch die Landesstraßenverwaltung
Kundmachung der Burgenländischen Landesregierung vom 11. Jänner 2023 über die Aufhebung des § 2 der Verordnung über die Höhe der Entschädigung für die Mitbenützung von Kanälen durch die Landesstraßenverwaltung
Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG und § 59 Abs. 2 Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 - VfGG, BGBl. Nr. 85/1953, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 125/2022, in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 6 Bgld. Verlautbarungsgesetz 2015 - Bgld. VerlautG 2015, LGBl. Nr. 65/2014, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 72/2022, wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 29. November 2022, V 227/2021-10, zu Recht erkannt:
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