Verlängerung der Finanzausgleichsperiode bis Ende des Jahres 2023
LGBLA_BU_20221223_106Verlängerung der Finanzausgleichsperiode bis Ende des Jahres 2023Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
106.Kundmachung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 22. Dezember 2022 betreffend die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern im Zusammenhang mit der Verlängerung der Finanzausgleichsperiode bis Ende des Jahres 2023
Kundmachung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 22. Dezember 2022 betreffend die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern im Zusammenhang mit der Verlängerung der Finanzausgleichsperiode bis Ende des Jahres 2023
Gemäß Art. 34, 35 und 81 L-VG wird nachstehende Vereinbarung kundgemacht:
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau, - im Folgenden Vertragsparteien genannt - sind übereingekommen, gemäß Art. 15a BVG die folgende Vereinbarung zu schließen:
Die Vereinbarung gemäß Art. 15a BVG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, BGBl. I Nr. 98/2017, wird wie folgt geändert
„Ab dem Jahr 2023 erfolgt die Dotierung dieser Gesundheitsförderungsfonds mit jährlich 15 Millionen Euro, wobei durch die Sozialversicherung 13 Millionen Euro und durch die Länder zwei Millionen Euro jährlich einzubringen sind.“
In Art. 25 Abs. 9 erster Satz entfällt die Wortfolge: „in den Jahren 2013 bis 2022“.
Art. 27 Abs. 3 Z 2 lit. a lautet:
Art. 27 Abs. 3 Z 2 lit. d und e lauten:
Art. 32 Abs. 4 erster Satz lautet:
„Für die Finanzierung dieser Vorhaben werden von der Bundesgesundheitsagentur Mittel im Höchstausmaß von jährlich 10 Millionen Euro und ab dem Jahr 2022 im Bedarfsfall aufgrund eines Beschlusses der Bundes-Zielsteuerungskommission maximal Mittel im Höchstausmaß von jährlich 20 Millionen Euro zur Verfügung gestellt.“
„Sofern in einzelnen Jahren der Laufzeit dieser Vereinbarung das Höchstausmaß gemäß Abs. 4 nicht ausgeschöpft wird, so kann dieser Differenzbetrag bis zu einem Betrag von insgesamt 20 Millionen Euro zweckgewidmet für Mittelverwendungen in den Folgejahren einer Rücklage zugeführt werden.“
„(1) Für die Finanzierung von Projekten und Planungen kann die Bundesgesundheitsagentur in den Jahren 2017 bis 2021 jährlich Mittel bis zum Höchstausmaß von 5 Millionen Euro und ab dem Jahr 2022 jährlich Mittel bis zum Höchstausmaß von 7,5 Millionen Euro verwenden. Weiters können ab dem Jahr 2022 im Bedarfsfall aufgrund eines Beschlusses der Bundes-Zielsteuerungskommission zusätzlich bis zu einer Million Euro für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Umsetzung der Judikatur des VfGH zum übertragenen Wirkungsbereich der Ärztekammer verwendet werden.“
In Art. 33 Abs. 6 erster Satz wird die Zahl „41“ durch die Zahl „71,75“ ersetzt.
In Art. 42 Abs. 2 Z 2 lit. c wird die Wortfolge „Ablauf des Jahres 2022“ durch die Wortfolge „Ende der Laufzeit dieser Vereinbarung“ ersetzt.
In Art. 54 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Die zur Durchführung dieser Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG, BGBl. I Nr. 198/2022, notwendigen bundes- und landesgesetzlichen Regelungen sind rückwirkend mit 1. Jänner 2021 in Kraft zu setzen.“
„(2a) Alle bundes- und landesgesetzlichen Regelungen, die im Widerspruch zu dieser Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG, BGBl. I Nr. 198/2022, stehen, sind mit 1. Jänner 2021, für die Laufzeit dieser Vereinbarung außer Kraft zu setzen.“
Die Vereinbarung gemäß Art. 15a BVG Zielsteuerung-Gesundheit, BGBl. I Nr. 97/2017, wird wie folgt geändert.
„Art. 17 Festlegung der Ausgabenobergrenzen für den Zeitraum 2017 bis 2023“
Im Inhaltsverzeichnis sowie in den Art. 7 Abs. 1, 3 und 5 Z 1 und 2, Art. 9 Abs. 1 und 2 Z 1, Art. 10, Art. 11 Abs. 3, Art. 15 Abs. 1 und 3, Art. 17 Abs. 2 Z 5 und Abs. 3 Z 5, Art 21 Abs. 1 Z 1 bis 3, Art 22 Einleitungssatz sowie Z 2, in den Artikelüberschriften zu Art. 23, 24 und 25, in Art. 23 Abs. 2 und 4, Art. 24 Abs. 1 und 2 sowie Art. 25 Abs. 1, Abs. 2 Schlusssatz und Abs. 3 Z 3 wird das Wort „vierjährig“ durch das Wort „mehrjährig“ in seiner jeweils richtigen grammatikalischen Form ersetzt.
Art. 15 Abs. 4 Z 2 und 3 lauten:
In Art 17 wird in der Überschrift die Jahreszahl „2021“ durch die Jahreszahl „2023“ ersetzt und lautet Abs. 1 Z 2:
2016
2017
2018
2019
2020
2021
2022
2023
Ausgabenobergrenze (in Mio. Euro)
25.563
26.483
27.410
28.342
29.277
30.214
31.181
32.179
Jährlicher Ausgabenzuwachs
3,6 %
3,5 %
3,4 %
3,3 %
3,2 %
3,2 %
3,2 %
2016
2017
2018
2019
2020
2021
2022
2023
Ausgabenobergrenze (in Mio. Euro)
11.569
11.985
12.405
12.827
13.250
13.674
14.112
14.563
Jährlicher Ausgabenzuwachs
3,6 %
3,5 %
3,4 %
3,3 %
3,2 %
3,2 %
3,2 %
2016
2017
2018
2019
2020
2021
2022
2023
Ausgabenobergrenze (in Mio. Euro)
10.274
10.644
11.016
11.391
11.767
12.143
12.532
12.933
Jährlicher Ausgabenzuwachs
3,6 %
3,5 %
3,4 %
3,3 %
3,2 %
3,2 %
3,2 %
„(1a) Die zur Durchführung dieser Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG, BGBl. I Nr. 198/2022, notwendigen bundes- und landesgesetzlichen Regelungen sind mit 1. Jänner 2022 in Kraft zu setzen.“
„(2a) Alle bundes- und landesgesetzlichen Regelungen, die im Widerspruch zu dieser Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG, BGBl. I Nr. 198/2022, stehen, sind mit 1. Jänner 2022, für die Laufzeit dieser Vereinbarung außer Kraft zu setzen.“
Die Vereinbarung gemäß Art. 15a B VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Förderung von Bildungsmaßnahmen im Bereich Basisbildung sowie von Bildungsmaßnahmen zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses für die Jahre 2018 bis 2021, BGBl. I Nr. 160/2017, wird wie folgt geändert:
Im Titel der Vereinbarung wird die Wortfolge „für die Jahre 2018 bis 2021“ durch die Wortfolge „für die Jahre ab 2018“ ersetzt.
In Art. 1 lautet der letzte Satz: „Dieses Förderprogramm wird in den Jahren ab 2018 fortgeführt.“
Nach Art. 3 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Die für das Jahr 2021 gemäß den Abs. 1 und 2 für den Bund und die Länder vorgesehenen Beträge werden auch für die Jahre ab dem Jahr 2022 bis zum Außerkrafttreten des Finanzausgleichsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 116/2016 (Ende der Finanzausgleichsperiode), vereinbart.“
In der jeweils grammatikalisch richtigen Form werden ersetzt:
In Art. 8 Abs. 2 lautet der letzte Satz: „Der letzte Abrechnungsstichtag ist der der letzten Zahlung folgende 30. Juni.“
Art. 14 Abs. 2 lautet:
„(2) Bildungsmaßnahmen, die in der Förderperiode ab dem Jahr 2018 nach dieser Vereinbarung gefördert werden und bis zum Ende der Finanzausgleichsperiode noch nicht abgeschlossen sind, können gleichfalls mit Mitteln aus dieser Vereinbarung weitergefördert werden.“
(1) Diese Vereinbarung gilt unter Berücksichtigung der Verrechnungszeiträume gemäß Art. 8 Abs. 1 und 2 bis 31. Dezember des Jahres, das dem Außerkrafttreten des Finanzausgleichsgesetzes 2017 folgt.
(2) Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass das Förderprogramm bei entsprechendem Erfolg fortgesetzt und längerfristig abgesichert werden soll. Die Vertragsparteien werden deshalb im Jänner des vorletzten Jahres der Finanzausgleichsperiode und auf Basis der bis dahin vorliegenden Evaluierungsergebnisse Verhandlungen über die zukünftige Gestaltung der Förderung von Bildungsmaßnahmen im Bereich Basisbildung sowie von Bildungsmaßnahmen zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses aufnehmen.
(3) Die Länder werden als Voraussetzung für eine allfällige Verlängerung der Förderinitiative bis zum 1. Jänner des vorletzten Jahres der Finanzausgleichsperiode eine den landesspezifischen Erfordernissen Rechnung tragende Bedarfsplanung für die Programmbereiche „Basisbildung“ und „Nachholen des Pflichtschulabschlusses“ erstellen, welche regionalen und zielgruppenspezifischen Kriterien entspricht.“
(1) Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald
(2) Das Bundeskanzleramt hat die Vertragsparteien über die Mitteilungen nach Abs. 1 unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat den Ländern beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
Der Burgenländische Landtag hat der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern im Zusammenhang mit der Verlängerung der Finanzausgleichsperiode bis Ende des Jahres 2023, am 24. Februar 2022 gemäß Art. 81 Abs. 2 L-VG zugestimmt.
Diese Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. IV Abs. 1 mit 7. Dezember 2022 in Kraft.
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