Burgenländische Rettungsbeitragsverordnung 2023
LGBLA_BU_20221216_96Burgenländische Rettungsbeitragsverordnung 2023Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
96.Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 13. Dezember 2022, mit der der Rettungsbeitrag für das Jahr 2023 festgesetzt wird (Burgenländische Rettungsbeitragsverordnung 2023)
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 13. Dezember 2022, mit der der Rettungsbeitrag für das Jahr 2023 festgesetzt wird (Burgenländische Rettungsbeitragsverordnung 2023)
Auf Grund des § 9 Abs. 1 und 2 des Burgenländischen Rettungsgesetzes 1995, LGBl. Nr. 30/1996, in der Fassung des Gesetzes LGBI. Nr. 40/2018, wird verordnet:
(1) Der von jeder Gemeinde an die von ihr vertraglich verpflichtete anerkannte Rettungsorganisation jährlich zu entrichtende Rettungsbeitrag wird ab 1. Jänner 2023 je Einwohner der Gemeinde (gemäß § 9 Abs. 10 des Burgenländischen Rettungsgesetzes 1995, LGBI. Nr. 30/1996, in der Fassung des Gesetzes LGBI. Nr. 40/2018), mit insgesamt 12,86 Euro, gegliedert in
(2) Um die Finanzierung von notwendigen Investitionen bei anerkannten Rettungsorganisationen im Jahr 2023 sicherzustellen, wird für das Jahr 2023 ein Zuschlag zum Rettungsbeitrag gemäß Abs. 1 in Höhe von 0,65 Euro je Einwohner der Gemeinde festgesetzt.
(3) Von Gemeinden, in denen der örtliche Rettungsdienst und der Notarztrettungsdienst von derselben Rettungsorganisation erbracht werden, ist der Rettungsbeitrag als Gesamtbeitrag an diese Rettungsorganisation zu entrichten.
(4) Von Gemeinden, in denen der örtliche Rettungsdienst und der Notarztrettungsdienst nicht von derselben Rettungsorganisation erbracht werden, ist der Anteil für den Notarztrettungsdienst direkt an die den Notarztrettungsdienst tatsächlich leistende Rettungsorganisation zu entrichten.
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Burgenländische Rettungsbeitragsverordnung 2022, LGBl. Nr. 94/2021, außer Kraft.
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