Burgenländische Bauverordnung 2008, Änderung
LGBLA_BU_20221123_89Burgenländische Bauverordnung 2008, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
89.Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 22. November 2022, mit der die Burgenländische Bauverordnung 2008 geändert wird [CELEX Nr. 32018L0844]
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 22. November 2022, mit der die Burgenländische Bauverordnung 2008 geändert wird
Auf Grund des § 4 des Burgenländischen Baugesetzes 1997 - Bgld. BauG, LGBl. Nr. 10/1998, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 42/2022, wird verordnet:
Die Burgenländische Bauverordnung 2008 - Bgld. BauVO 2008, LGBl. Nr. 63/2008, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 22/2021, wird wie folgt geändert:
Im § 34 Abs. 3 wird nach der Wortfolge „sofern verfügbar,“ die Wortfolge „unter Berücksichtigung eines gesunden Raumklimas, von Brandschutz und von Risiken im Zusammenhang mit intensiven seismischen Aktivitäten“ eingefügt.
In § 34a Abs. 5 wird nach dem Zitat „2010/31/EU“ die Wortfolge „,in der Fassung der Richtlinie 2018/844/EU,“ eingefügt.
Nach § 34b wird folgender § 34c eingefügt:
(1) Neue Gebäude sind, sofern technisch und wirtschaftlich realisierbar, mit selbstregulierenden Einrichtungen zur separaten Regelung der Temperatur in jedem Raum oder, sofern gerechtfertigt, in einem bestimmten beheizten Bereich des Gebäudeteils auszustatten. Bei bestehenden Gebäuden sind selbstregulierende Einrichtungen bei einem Austausch des Wärmeerzeugers, sofern technisch und wirtschaftlich realisierbar, zu installieren.
(2) Nichtwohngebäude mit einer Nennleistung für eine Heizungsanlage oder Klimaanlage von mehr als 290 kW sind bis zum Jahr 2025, sofern technisch und wirtschaftlich realisierbar, mit Systemen für die Gebäudeautomatisierung auszurüsten. Diese Systeme müssen in der Lage sein,
(3) Bei Installation, Ersatz oder Modernisierung eines heizungsanlagenbezogenen oder klimaanlagenbezogenen Teils eines gebäudetechnischen Systems in einem bestehenden Gebäude ist die Energieeffizienz des veränderten Teils neu zu bewerten und sind die Ergebnisse zu dokumentieren, sofern ohnehin kein neuer Energieausweis zu erstellen ist.
(4) Die Landesregierung kann durch Verordnung weitere Systemanforderungen - über die Abs. 1 und 2 hinaus - an die ordnungsgemäße Installation und angemessene Dimensionierung, Einstellung und Steuerung von gebäudetechnischen Systemen vorschreiben. Auch diese weiteren Systemanforderungen sind im Einzelfall nur dann umzusetzen, wenn dies technisch und wirtschaftlich realisierbar ist.
(5) Gebäudetechnische Systeme, die ausdrücklich unter ein vereinbartes Kriterium für die Gesamtenergieeffizienz oder eine vertragliche Abmachung mit einem vereinbarten Niveau der Energieeffizienzverbesserung wie Energieleistungsverträge im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 13 der Energieeffizienz-Richtlinienverordnung, BGBl. II Nr. 394/2015, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 172/2016 und der Kundmachung BGBl. II Nr. 83/2019, fallen oder die von einem Versorgungsunternehmen oder einem Netzbetreiber betrieben werden und demnach systemseitigen Maßnahmen zur Überwachung der Effizienz unterliegen, sind von den Anforderungen einer regelmäßigen Inspektion gemäß §§ 25 und 35 Burgenländisches Heizungs- und Klimaanlagengesetz - Bgld. HKG, LGBl. Nr. 33/2019, in der jeweils geltenden Fassung, ausgenommen, falls die Gesamtauswirkungen eines solchen Ansatzes denen, die bei Anwendung von regelmäßigen Inspektionen, gleichwertig sind.
(6) Ein System für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung ist ein System, das sämtliche Produkte, Software und Engineering-Leistungen umfasst, mit denen ein energieeffizienter, wirtschaftlicher und sicherer Betrieb gebäudetechnischer Systeme durch automatische Steuerungen sowie durch die Erleichterung des manuellen Management dieser gebäudetechnischen Systeme unterstützt werden kann.“
„(7) § 34 Abs. 3, § 34a Abs. 5 und § 34c treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
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