Naturschutzgebiet Feuchtwiesengebiet „Bachaue Lug“
LGBLA_BU_20221117_87Naturschutzgebiet Feuchtwiesengebiet „Bachaue Lug“Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
87.Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 9. November 2022, mit der das Feuchtwiesengebiet „Bachaue Lug“ im Bereich der Ried Verwandtschaftsäcker in der KG Neuberg zum Naturschutzgebiet erklärt wird
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 9. November 2022, mit der das Feuchtwiesengebiet „Bachaue Lug“ im Bereich der Ried Verwandtschaftsäcker in der KG Neuberg zum Naturschutzgebiet erklärt wird
Auf Grund des § 21 des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes - NG 1990, LGBl. Nr. 27/1991, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2020, wird verordnet:
(1) Das Feuchtwiesengebiet „Bachaue Lug“ im Bereich der Ried Verwandtschaftsäcker, Gst. Nr. 5992, KG Neuberg, wird zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Die Fläche des Naturschutzgebietes „Bachaue Lug“ wurde über Koordinaten im Gauß-Krüger-System BMN M34 erstellt und ist im Koordinatenverzeichnis (Anlage 1) im PDF-Format ausgewiesen. Diese Aufzählung ist konstitutiv. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 1 maßgeblich.
(3) In Anlage 2 erfolgt in einem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 2 500 die deklarative Darstellung der Ausdehnungsfläche des Naturschutzgebietes „Bachaue Lug“.
Schutzgegenstand und Schutzzweck ist die Erhaltung der Tier- und Pflanzenarten und der Lebensräume des in § 1 angeführten Gebiets.
(1) In dem in § 1 angeführten Gebiet ist jeder Eingriff, der die Erhaltung
(2) Insbesondere ist es verboten,
(1) Die übliche land- und forstwirtschaftliche Nutzung ist, eingeschränkt durch die Verbote des § 3 Abs. 2 Z 1 bis 3, weiterhin erlaubt.
(2) Die rechtmäßige Ausübung der Jagd wird, eingeschränkt durch das Verbot des § 3 Abs. 2 Z 10, durch diese Verordnung nicht berührt.
(1) Die Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den in den § 3 genannten Verboten bewilligen, wenn der Eingriff für wissenschaftliche Zwecke oder zum Zwecke der Ausbildung an wissenschaftlichen Institutionen erforderlich ist.
(2) Eine Ausnahmebewilligung nach Abs. 1 ist entweder befristet oder unter Auflagen und Bedingungen zu erteilen, sofern dies erforderlich ist, um
Die Landesregierung kann entgegen den Bestimmungen des § 3 Maßnahmen (Pflegemaßnahmen oder Maßnahmen zur Verbesserung der Voraussetzungen für Flora und Fauna) durchführen oder durchführen lassen, sofern diese zur Erhaltung der Ursprünglichkeit der Natur, der Tier- und Pflanzenwelt, der traditionell durch extensive landwirtschaftliche Nutzung entstandenen Grünlandlebensräume oder des ökologischen Gleichgewichtes und zur Wahrung oder Verbesserung des Schutzzweckes notwendig sind.
(1) Übertretungen der §§ 3 und 5 werden gemäß § 78 des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes - NG 1990, LGBl. Nr. 27/1991, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2020, geahndet.
(2) § 55 NG 1990 gilt sinngemäß.
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung, mit der das Feuchtwiesengebiet „Bachaue Lug“ im Bereich der Ried Verwandtschaftsäcker in der KG. Neuberg zum Teilnaturschutzgebiet (Tierschon- und Pflanzenschutzgebiet) erklärt wird, LGBl. Nr. 13/1991, gemäß den Bestimmungen des § 81 Abs. 2 des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes außer Kraft.
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