Anstellungserfordernisse für Kindergärtner(innen) und Erzieher(innen), Änderung
LGBLA_BU_20221028_85Anstellungserfordernisse für Kindergärtner(innen) und Erzieher(innen), ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
85.Gesetz vom 20. Oktober 2022, mit dem das Gesetz über die fachlichen Anstellungserfordernisse für Kindergärtner(innen) und Erzieher(innen) geändert wird (XXII. Gp. RV 1537 AB 1583)
Gesetz vom 20. Oktober 2022, mit dem das Gesetz über die fachlichen Anstellungserfordernisse für Kindergärtner(innen) und Erzieher(innen) geändert wird
Der Landtag hat in Ausführung des Anstellungserfordernisse-Grundsatzgesetzes - AE-GG, BGBl. Nr. 406/1968, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 185/2021, beschlossen:
Das Gesetz über die fachlichen Anstellungserfordernisse für Kindergärtner(innen) und Erzieher(innen), LGBl. Nr. 1/1998, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 31/2021, wird wie folgt geändert:
„Gesetz über die fachlichen Anstellungserfordernisse für Elementarpädagoginnen und Elementarpädagogen und Erzieherinnen und Erzieher“
§ 1 Abs. 1 Z 1 bis 4 lautet:
In § 1 Abs. 2 wird das Wort „Kindergärtner(innen)“ durch die Wortfolge „Elementarpädagoginnen und Elementarpädagogen“ ersetzt.
In § 3 Abs. 1 wird das Wort „offentlicher“ durch das Wort „öffentlicher“ ersetzt.
Dem § 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Der Titel, § 1 Abs. 1 und 2 sowie § 3 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 85/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
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