Gemeindebedienstetengesetz 1971, Änderung
LGBLA_BU_20221027_83Gemeindebedienstetengesetz 1971, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
83.Gesetz vom 20. Oktober 2022, mit dem das Gemeindebedienstetengesetz 1971 geändert wird
(XXII. Gp. RV 1543 AB 1574)
Gesetz vom 20. Oktober 2022, mit dem das Gemeindebedienstetengesetz 1971 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Das Gemeindebedienstetengesetz 1971, LGBl. Nr. 13/1972, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 84/2016, wird wie folgt geändert:
„(6) § 33a LBBG 2001 findet auf Gemeindebeamtinnen und Gemeindebeamten sowie auf Beamtinnen und Beamte von Gemeindeverbänden keine Anwendung.
(7) Auf Gemeindebeamtinnen und Gemeindebeamte sowie auf Beamtinnen und Beamten von Gemeindeverbänden ist § 19 Abs. 6 LBBG 2001, LGBl. Nr. 67/2001, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 52/2021, sowie § 51 Abs. 3 Z 2, § 50 Z 2 lit. c, §§ 58 und 59 Abs. 2, 3 und 6 sowie Abs. 9 Z 2 LBDG 1997, LGBl. Nr. 17/1998, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 27/2022, weiterhin anzuwenden.“
„(3b) § 3 Abs. 6 ist auch auf die Beamtinnen und Beamten der Freistädte Eisenstadt und Rust anzuwenden.
(3c) § 3 Abs. 7 ist auch auf die Beamtinnen und Beamten der Freistädte Eisenstadt und Rust anzuwenden.“
„(9) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2022 treten in Kraft:
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