Burgenländisches Landesbeamten-Pensionsgesetz 2002, Änderung
LGBLA_BU_20221027_79Burgenländisches Landesbeamten-Pensionsgesetz 2002, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
79.Gesetz vom 20. Oktober 2022, mit dem das Burgenländische Landesbeamten-Pensionsgesetz 2002 geändert wird (XXII. Gp. RV 1547 AB 1577)
Gesetz vom 20. Oktober 2022, mit dem das Burgenländische Landesbeamten-Pensionsgesetz 2002 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Das Burgenländische Landesbeamten-Pensionsgesetz 2002 - LBPG 2002, LGBl. Nr. 103/2002, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2021, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu § 48e folgende Einträge eingefügt:
In § 47 wird nach Abs. 4n folgender Abs. 4o eingefügt:
„(4o) Für das Kalenderjahr 2022 ist die in § 759 Abs. 1 und 2 ASVG festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gesamtpensionseinkommen einer Person die Summe aller im Dezember 2021 nach diesem Gesetz und allfälliger weiterer nach landesgesetzlichen Vorschriften gebührenden und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2022 unterliegenden Ruhe- und Versorgungsbezüge umfasst. Bezieht eine Person zwei oder mehrere Ruhe- oder Versorgungsbezüge, so ist § 759 Abs. 3 ASVG entsprechend anzuwenden.“
(1) Der Teuerungsausgleich in der Höhe von 300 Euro gebührt Personen, die im Juni 2022 Anspruch auf eine Ergänzungszulage nach § 33 haben und ist bis spätestens 30. September 2022 auszuzahlen.
(2) Der Teuerungsausgleich ist von der Einkommensteuer befreit, unpfändbar und es sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten.
(1) Personen, die im August 2022 Anspruch auf eine oder mehrere Pensionen und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, gebührt für das Jahr 2022 eine außerordentliche Einmalzahlung.
(2) Beträgt die monatliche Höhe des Gesamtpensionseinkommens
(3) Das Gesamtpensionseinkommen einer Person ergibt sich aus der Summe aller am 31. August 2022 gebührenden Pensionen nach dem vorliegenden Gesetz und allfälliger weiterer landesgesetzlicher Vorschriften.
(4) Die Auszahlung hat bis spätestens 30. September 2022 zu erfolgen.“
„(3) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden:
„(22) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2022 treten in Kraft:
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