Burgenländisches Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997, Änderung
LGBLA_BU_20221027_77Burgenländisches Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
77.Gesetz vom 20. Oktober 2022, mit dem das Burgenländische Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997 geändert wird (XXII. Gp. RV 1551 AB 1581) [CELEX Nr. 32019L1152]
Gesetz vom 20. Oktober 2022, mit dem das Burgenländische Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Das Burgenländische Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997 - LBDG 1997, LGBl. Nr. 17/1998, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 27/2022, wird wie folgt geändert:
In § 6 Abs. 1 wird nach dem Wort „Beamten“ die Wortfolge „, die Personalien des Beamten (Vor- und Familienname, Geburtsdatum)“ eingefügt.
In § 50 Z 2 lit. c wird das Wort „Kalendermonat“ durch das Wort „Kalenderquartal“ ersetzt.
In § 51 Abs. 3 Z 2 wird die Wortfolge „in den Folgemonat übertragbaren“ durch die Wortfolge „in das Folgekalenderquartal übertragbare“ ersetzt.
§ 58 Abs. 1 und 2 lautet:
„(1) Reisezeit ist die im Rahmen einer Dienstreise für die Zurücklegung der Wegstrecke von der Dienststelle zum Dienstverrichtungsort, vom Dienstverrichtungsort zu einem anderen Dienstverrichtungsort und vom Dienstverrichtungsort zur Dienststelle notwendige Zeit, während der keine Dienstleistung erbracht wird. Reisezeiten gelten als Dienstzeit, soweit die Reisezeiten in der Zeit von 6.30 Uhr bis 18.00 Uhr anfallen. § 68 Abs. 2 LBBG 2001 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Reisezeiten, die in der Zeit von 18.00 Uhr bis 6.30 Uhr anfallen, sind ausschließlich im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit auszugleichen.“
§ 58 Abs. 3 entfällt.
§ 58 Abs. 4 lautet:
„(4) Abweichend von Abs. 1 und 2 gilt für Beamte, deren Aufgabenbereich im Lenken von Dienstkraftwagen besteht, die Reisezeit im Ausmaß von 100% als Dienstzeit.“
In § 59 Abs. 2 und 3 wird das Wort „Kalendermonat“ jeweils durch das Wort „Kalenderquartal“ und das Wort „Kalendermonats“ durch das Wort „Kalenderquartals“ ersetzt.
In § 59 Abs. 6 erster Satz wird die Wortfolge „des auf den Kalendermonat der Leistung folgenden Kalendermonats“ durch die Wortfolge „des auf das Kalenderquartal der Leistung folgenden Kalenderquartals“ ersetzt.
In § 59 Abs. 9 Z 2 erster Satz wird die Wortfolge „in den Folgemonat“ durch die Wortfolge „in das Folgekalenderquartal“ ersetzt.
§ 197 Abs. 3 lautet:
„(3) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden:
„(8) Mit dem Gesetz LGBl. Nr. 77/2022 wird die Richtlinie 2019/1152/EU über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union, ABl. Nr. L 186 vom 11.07.2019 S. 105, umgesetzt.“
„(11) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 77/2022 treten in Kraft:
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