Bgld. Verlautbarungsgesetz 2015, Änderung
LGBLA_BU_20220929_72Bgld. Verlautbarungsgesetz 2015, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
72.Gesetz vom 22. September 2022, mit dem das Bgld. Verlautbarungsgesetz 2015 geändert wird
(XXII. Gp. RV 1469 AB 1519)
Gesetz vom 22. September 2022, mit dem das Bgld. Verlautbarungsgesetz 2015 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Das Bgld. Verlautbarungsgesetz 2015 - Bgld. VerlautG 2015, LGBl. Nr. 65/2014, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis wird nach § 5 folgender Abschnitt eingefügt:
Dem § 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Soweit die Gesetze nicht anderes oder ausschließlich die ortsübliche Kundmachung anordnen, sind Verordnungen sonstiger Landesbehörden jedenfalls durch Anschlag an der Amtstafel für die Dauer von zwei Wochen kundzumachen. Ihre Rechtswirksamkeit beginnt, wenn in den Verordnungen oder verfassungsmäßig nicht anderes bestimmt ist, mit dem auf den Ablauf dieses Kundmachungszeitraums folgenden Tag. Bei Vorliegen besonderer Gründe, wie etwa bei Gefahr im Verzug, kann jedoch in der Verordnung angeordnet werden, dass ihre Rechtswirksamkeit bereits vor diesem Zeitpunkt beginnt, frühestens jedoch mit Ablauf des ersten Kundmachungstags. Die Rechtswirksamkeit von Verordnungen erstreckt sich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, auf den gesamten Zuständigkeitsbereich der Behörde.“
In § 3 Abs. 2 wird die Wortfolge „die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „das für das Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) zuständige Bundesministerium“ ersetzt.
In § 4 Abs. 1 wird die Wortfolge „der Bundeskanzlerin oder vom Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „dem für das Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) zuständigen Mitglied der Bundesregierung“ ersetzt.
Nach § 5 wird folgender Abschnitt eingefügt:
(1) Jede Bezirkshauptmannschaft gibt ein Verordnungsblatt heraus, das die Bezeichnung „Verordnungsblatt der“ und den Namen der jeweiligen Behörde trägt. Soweit die Gesetze nicht anderes oder ausschließlich die ortsübliche Kundmachung anordnen, sind Verordnungen der Bezirkshauptmannschaft jedenfalls im Verordnungsblatt der jeweiligen Behörde kundzumachen.
(2) Verlautbarungen der Bezirkshauptmannschaften im Verordnungsblatt sind nach dem Jahr ihres Erscheinens fortlaufend zu nummerieren. Jede Nummer hat den Tag ihrer Herausgabe, das ist der Tag der Freigabe zur Abfrage im Sinne des § 5 Abs. 3, zu enthalten. Die §§ 3 bis 5, 9 und 10 sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle des Landesgesetzblatts das Verordnungsblatt der jeweiligen Bezirkshauptmannschaft und anstelle der Landesregierung die jeweilige Bezirkshauptmannschaft tritt.
(3) Der Text geltender Verordnungen ist bei der Bezirkshauptmannschaft zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden bereitzuhalten. Jede Person hat das Recht, Abschriften zu erstellen oder gegen Kostenersatz die Herstellung von Kopien oder Ausdrucken zu verlangen.
(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten nicht für die Organe der Gemeinden und der Städte mit eigenem Statut.“
„(2) Verlautbarungen in den Verordnungsblättern der Bezirkshauptmannschaften gemäß § 5a gelten, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, für das Gebiet des jeweiligen politischen Bezirkes, dh. für den gesamten Zuständigkeitsbereich der Bezirkshauptmannschaft.“
In § 12 Abs. 1 wird nach dem Wort „Landesgesetzblatt“ die Wortfolge „, Verordnungsblätter der Bezirkshauptmannschaften“ eingefügt.
In § 12 Abs. 3 wird nach dem Wort „Landesgesetzblatt“ die Wortfolge „, Verordnungsblätter der Bezirkshauptmannschaften“ und nach dem Wort „Landesgesetzblatts“ die Wortfolge „, Verordnungsblätter der Bezirkshauptmannschaften“ eingefügt.
In § 13 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Verlautbarungsfehler im Sinne des Abs. 3 in den Verordnungsblättern der Bezirkshauptmannschaften sind mit Kundmachung der Bezirkshauptfrau oder des Bezirkshauptmannes zu berichtigen.“
In § 15 Abs. 1 wird nach dem Wort „Landesgesetzblatt“ die Wortfolge „, Verordnungsblätter der Bezirkshauptmannschaften“ eingefügt.
Dem § 16 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 3, § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1, Ia. Abschnitt, §§ 11, 12 Abs. 1 und 3, § 13 Abs. 2a sowie § 15 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 72/2022 treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.“
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