Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000, Änderung
LGBLA_BU_20220928_70Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
70.Gesetz vom 22. September 2022, mit dem das Burgenländische Sozialhilfegesetz 2000 geändert wird (XXII. Gp. IA 1474 AB 1521)
Gesetz vom 22. September 2022, mit dem das Burgenländische Sozialhilfegesetz 2000 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Das Burgenländische Sozialhilfegesetz 2000 - Bgld. SHG 2000, LGBl. Nr. 5/2000, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 93/2021, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 14:
§ 14 lautet:
(1) Nach Maßgabe der im Landesbudget hierfür vorgesehenen Mittel kann auf Antrag die Betreuung durch Angehörige von pflegebedürftigen Personen ab der Pflegestufe 3 gefördert werden.
(2) Angehörige der pflegebedürftigen Person im Sinne des Abs. 1 sind:
(3) Fördervoraussetzungen und -bedingungen sind:
(4) Die Förderung wird in der Höhe der Lohnkosten inklusive Lohnnebenkosten der oder des zur Betreuung herangezogenen Angehörigen auf Basis eines monatlichen Bruttobetrages, welcher - ohne Berücksichtigung von sonstigen Bezügen iSd § 67 Abs. 1 und 2 EStG - einem monatlichen Nettoeinkommen von bis zu 1 700 Euro entspricht, bei 40 Wochenstunden gewährt:
(5) § 4 findet auf die Förderung keine Anwendung.
(6) Die Förderung endet mit Ende des Dienstverhältnisses mit der oder dem pflegenden Angehörigen, wenn eines der folgenden Ereignisse eingetreten ist:
(7)In berücksichtigungswürdigen Einzelfällen kann abweichend von Abs. 6 Z 3 auch dann eine Förderung gewährt werden, wenn für die pflegebedürftige Person eine 24-Stunden-Betreuung erforderlich ist.
(8) Die näheren Bestimmungen über die Förderung, insbesondere zu deren Abwicklung und Rückzahlung, sind in den von der Landesregierung zu erlassenden Richtlinien festzulegen. Die Richtlinien sind im Landesamtsblatt zu veröffentlichen.
(9) Das Land hat die Aufwendungen der Pflegeservice Burgenland GmbH unter Einrechnung allfällig geleisteter Vorschüsse in dem Ausmaß abzudecken, in dem diese die Erträge der Gesellschaft übersteigen.
(10) Bezieht die oder der pflegende Angehörige gemäß Abs. 2 Pensionsleistungen gemäß Abs. 3 Z 4 lit. b und ist diese oder dieser Angehörige voll geschäftsfähig, lebt mit der pflegebedürftigen Person oder den pflegebedürftigen Personen in einem gemeinsamen Haushalt und beträgt das Haushaltsnettoeinkommen aller im Haushalt lebenden Personen weniger als Euro 1 700 monatlich, kann nach Maßgabe der im Landesbudget hierfür vorgesehenen Mittel auf Antrag der pflegebedürftigen Person ab der Pflegestufe 3 als Ersatz der Mehraufwendungen der oder des pflegenden Angehörigen eine Förderung in der Höhe der Differenz auf dieses Haushaltsnettoeinkommen gewährt werden. Es gelten Abs. 3 Z 1, 2, 4 lit. a, d, f und g, Z 6, 7 lit. b sowie Abs. 5 bis 8.
(11) Das Land bietet Personen, die die Voraussetzungen gemäß Abs. 3 Z 4 lit. a, b und d erfüllen, und sich verpflichten, unmittelbar nach Abschluss der theoretischen Ausbildung zur Heimhelferin oder zum Heimhelfer gemäß § 5 Abs. 3 Bgld. SBBG die Betreuung eines Angehörigen gemäß Abs. 2 ab der Pflegestufe 3 im Rahmen eines Dienstverhältnisses gemäß Abs. 3 Z 3 zu übernehmen, unentgeltlich die Ausbildung zur Heimhelferin oder zum Heimhelfer an.“
„(16) Die Änderung im Inhaltsverzeichnis zu § 14 sowie § 14 samt Überschrift in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2022 treten mit 1. Oktober 2022 in Kraft.
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