Burgenländisches Heilvorkommen- und Kurortegesetz, Änderung
LGBLA_BU_20220804_61Burgenländisches Heilvorkommen- und Kurortegesetz, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
61.Gesetz vom 30. Juni 2022, mit dem das Burgenländische Heilvorkommen- und Kurortegesetz geändert wird (XXII. Gp. RV 1423 AB 1444)
Gesetz vom 30. Juni 2022, mit dem das Burgenländische Heilvorkommen- und Kurortegesetz geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Das Burgenländische Heilvorkommen- und Kurortegesetz - Bgld. HeiKuG, LGBl. Nr. 15/1963, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 54/2018, wird wie folgt geändert:
„(11) Kurmittel im Sinne dieses Gesetzes sind Heilvorkommen, die für die Behandlung von Personen zur Anwendung kommen sowie Kuranwendungen.
(12) Kuranwendungen im Sinne dieses Gesetzes sind alle Heilbehandlungen, unabhängig von der Kurmittelanwendung, sowie therapeutische Verfahren, die am Kurort zur Anwendung kommen. Allgemein medizinische Behandlungen ohne Bezug zur jeweiligen Kur sind davon ausgenommen.
(13) Unterkunftsgeber im Sinne dieses Gesetzes sind
(1) Die Anerkennung als Kurort (§ 12) bewirkt die Errichtung eines Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit, der insbesondere berechtigt ist, Vermögen aller Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen, Dienstverträge abzuschließen, den Haushalt selbständig zu führen und wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben, soweit diese zur Erfüllung seiner Aufgaben unerlässlich sind.
(2) Der Fonds hat seinen Sitz in der Gemeinde, die im Anerkennungsverfahren gemäß § 12 als Sitz angeführt wurde und hat die Bezeichnung „Kurfonds (Name des Kurortes)“ zu führen. Der Kurfonds ist entweder zur Führung des Wappens jener Gemeinde berechtigt, in der er seinen Sitz hat oder zur gemeinsamen gleichstehenden Führung der Wappen jener Gemeinden über die sich der Kurort erstreckt.
(3) Die Mittel des Kurfonds werden aufgebracht durch
(4) Unbeschadet der Zuständigkeit der Gemeinden, die dem Kurort angehören, hat der Kurfonds im Kurort alle Angelegenheiten des Kurwesens zu besorgen. Er hat die öffentlichen Interessen an der Erhaltung, Weiterentwicklung und Ausgestaltung des Kurortes wahrzunehmen. Insbesondere obliegt dem Kurfonds im Rahmen dieses Wirkungsbereiches:
§ 17a entfällt.
§ 18 lautet:
(1) Die Kurkommission ist in den anerkannten Kurorten für alle Angelegenheiten des Kurwesens zuständig, sofern nicht einzelne Angelegenheiten ausdrücklich anderen Organen zugewiesen sind. Insbesondere obliegt ihr die Wahrnehmung der im § 17 vorgesehenen Rechte und Pflichten des Kurfonds.
(2) Der Kurkommission gehören als Mitglieder an:
(3) Es werden entsendet:
(4) Für jedes der im Abs. 2 lit. b bis i angeführten Mitglieder der Kurkommission ist von der entsendenden Stelle ein Ersatzmitglied zu bestimmen, das im Verhinderungsfall das Mitglied zu vertreten hat. Der Vorsitzende der Kurkommission ist im Verhinderungsfall von einem Stellvertreter zu vertreten, der von der Kurkommission aus dem Kreise der in Abs. 2 lit. b angeführten Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit zu wählen ist.
(5) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kurkommission müssen österreichische Staatsbürger oder Angehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sein, das 21. Lebensjahr vollendet haben und dürfen keine gerichtlichen Verurteilungen aufweisen, die einen Wahlausschließungsgrund im Sinne des § 22 der Nationalrats-Wahlordnung 1992 - NRWO, BGBl. Nr. 471/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2018, darstellen würden.
(6) Die entsendende (bestimmende) Stelle kann ein Mitglied (Ersatzmitglied) jederzeit abberufen und durch ein anderes ersetzen. Sie hat dies zu veranlassen, wenn das Mitglied (Ersatzmitglied) die Voraussetzungen des Abs. 5 nicht mehr erfüllt.
(7) Die Funktionsperiode der Kurkommission hat mit der Amtsperiode der Gemeindevertretung jener Gemeinde übereinzustimmen, in der der Kurfonds seinen Sitz hat.
(8) Das Hilfsorgan des Kurfonds ist die Kurverwaltung. Die Bediensteten des Kurfonds unterstehen dem Vorsitzenden der Kurkommission.
(9) Der Vorsitzende (Vorsitzende-Stellvertreter) der Kurkommission hat bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, oder auf Verlangen von mehr als der Hälfte der Mitglieder innerhalb von 21 Tagen, Sitzungen einzuberufen. Er führt den Vorsitz, hat die Belange des Kurfonds nach außen zu vertreten und ist dabei an die Beschlüsse der Kurkommission gebunden. Die Einberufung zu Sitzungen hat durch schriftliche Einladung, welche den Mitgliedern spätestens am achten Tage vor der Sitzung zugehen muss, unter Bekanntgabe von Zeit, Ort und Tagesordnung, zu erfolgen.“
§ 18a entfällt.
§ 20 lautet:
Wem die Bezeichnung „Kurfonds“, „Kurkommission“ oder „Kurverwaltung“ im Sinne dieses Gesetzes nicht zukommt, ist es verboten, diese Bezeichnung oder eine solche zu führen, die den Anschein erwecken könnte, dass es sich um einen Kurfonds, eine Kurkommission oder die Kurverwaltung im Sinne dieses Gesetzes handelt.“
(1) Zur Deckung der für das Kurwesen erforderlichen Ausgaben werden von den Kurgästen gemäß § 22 Abs. 1 und 2 Kurtaxen eingehoben. Touristische Gäste gemäß § 22 Abs. 4 unterliegen dem Burgenländischen Tourismusgesetz 2021 - Bgld. TG 2021, LGBl. Nr. 6/2021, in der geltenden Fassung, insbesondere den Regelungen zu den Ortstaxen gemäß §§ 20 und 21 Bgld. TG 2021.
(2) Die Kurtaxe gemäß Abs. 1 fließt zu 20% den Gemeinden, zu 60% dem Kurfonds sowie zu 20% der Burgenland Tourismus GmbH zu. Die Ortstaxe fließt gemäß Bgld. TG 2021 den Begünstigten gemäß Bgld. TG 2021 zu.
(3) Die Kurtaxe darf nur für kurörtliche Belange, die Ausgestaltung, die Verbesserung der hygienischen und sanitären sowie der für die Wohlfahrt und das Vergnügen der Gäste bestimmten Einrichtungen sowie die Aufgaben gemäß § 17 Abs. 4 und die Aufgaben gemäß Bgld. TG 2021 verwendet werden.
(4) Die Ortstaxe unterliegt den Bestimmungen des Bgld. TG 2021.“
(1) Als Kurgäste sind alle Besucher des Kurortes zu betrachten, die im Kurort gegen Entgelt beherbergt werden oder Kurmittel (gemäß § 1 Abs. 11) sowie Kuranwendungen (gemäß § 1 Abs. 12) in Anspruch nehmen. Diese Gäste sind zur Zahlung der Kurtaxe verpflichtet.
(2) Von ortsfremden Personen, die aus Anlass der medizinischen Rehabilitation oder Gesundheitsvorsorge in einer Sonderkrankenanstalt gemäß dem Burgenländischen Krankenanstaltengesetz 2000 - Bgld. KAG 2000, LGBl. Nr. 52/2000, in der geltenden Fassung, oder in einer Kuranstalt oder Kureinrichtung innerhalb des Kurortes nächtigen, ist die Kurtaxe gleichfalls einzuheben.
(3) Touristische Gäste sind Besucher des Kurortes, die keine Kurmittel oder Kuranwendungen in Anspruch nehmen und weiters nicht in einer Kuranstalt, einer Kureinrichtung oder einer Sonderkrankenanstalt gemäß Bgld. KAG 2000 beherbergt werden.“
(1) Von der Entrichtung der Kurtaxe gemäß § 21 Abs. 1 sind befreit:
(2) Personen, die eine Ausnahme von der Abgabenpflicht nach Abs. 1 beanspruchen, haben die hierfür maßgebenden Umstände nachzuweisen und der Unterkunftsgeber hat dies zu dokumentieren.“
§ 24 entfällt.
§ 25 lautet:
(1) Die Kurtaxe gemäß § 21 Abs. 1 beträgt pro Person und Aufenthaltstag mindestens 2,50 Euro und höchstens 3,50 Euro. Innerhalb dieses Rahmens hat die Landesregierung, auf Antrag der Kurkommission, die tatsächliche Höhe der Kurtaxe in den einzelnen Kurordnungen unter Berücksichtigung von Art und Umfang der vorhandenen Kuranlagen und Einrichtungen (§ 17 Abs. 4 lit. a) festzusetzen. Dabei kann eine Staffelung der Kurtaxe nach Haupt- und Nebensaison vorgenommen werden.
(2) Die Kurtaxe darf nur für eine Aufenthaltsdauer bis zu zwei Monaten berechnet werden.
(3) Die Landesregierung hat den Betrag gemäß Abs. 1 entsprechend den Änderungen des von der Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex 2020 oder eines an dessen Stelle tretenden Index neu festzusetzen, wenn die Änderung des Index seit der letzten Festsetzung mindestens 5% beträgt. Dabei sind Beträge ab einschließlich 0,5 Cent auf den nächsten vollen Centbetrag aufzurunden und Beträge unter 0,5 Cent abzurunden.
(4) Durch Verordnung gemäß § 29 kann für folgende Personen eine Ermäßigung der Kurtaxe im nachstehenden Ausmaß gewährt werden:
3.Für sozial Bedürftige, sofern sie ihre soziale Bedürftigkeit durch Vorlage eines von einer Behörde ausgestellten Nachweises belegen können, kann die Kurtaxe entsprechend ihrer Bedürftigkeit reduziert werden.
(5) Personen, die eine Ausnahme von der Abgabenpflicht nach Abs. 4 beanspruchen, haben die hierfür maßgebenden Umstände nachzuweisen und der Unterkunftsgeber hat dies zu dokumentieren.“
(1) Die Unterkunftsgeber und die Inhaber der Kurmittel gemäß § 1 Abs. 11 oder Kureinrichtungen sind verpflichtet, die Kurtaxe von den abgabepflichtigen Personen einzuheben. Die Kurtaxe ist am letzten Aufenthaltstag, spätestens jedoch nach einer ununterbrochenen Aufenthaltsdauer von zwei Monaten, fällig. Die Unterkunftsgeber sowie die Inhaber der Kurmittel und Kureinrichtungen haften für die Entrichtung und Abfuhr der Kurtaxe an die Gemeinde.
(2) Unterkunftsgeber, die touristische Gäste gemäß § 22 Abs. 3 beherbergen, haben die Bestimmungen zu den Ortstaxen gemäß §§ 20 und 21 Bgld. TG 2021 zu befolgen.
(3) Die Unterkunftsgeber gemäß Abs. 1 haben
(4) Die Inhaber von Kurmittel oder Kureinrichtungen haben
die eingehobenen Beträge und die entsprechenden Meldungen gemäß der Kurordnung an die Gemeinde abzuführen.“
§ 27 lautet:
(1) Die Gemeinden haben die ordnungsgemäße und vollständige Einhebung der Kurtaxe gemäß § 26 zu überwachen.
(2) Die Gemeinden haben die eingehobenen Kurtaxen jeweils bis zum 10. Tag des Folgemonats gemäß § 21 Abs. 2 und die Ortstaxen gemäß § 21 Abs. 4 Bgld. TG 2021 aufzuteilen.“
(1) Die Überwachung der gesamten Tätigkeit der Gemeinden und des Kurfonds bezüglich der Einhebung, Aufteilung und Verwendung der vereinnahmten Kurtaxen obliegt der Landesregierung.
(2) Die Überwachung der gesamten Tätigkeit der Gemeinden bezüglich der Einhebung, Aufteilung und Verwendung der vereinnahmten Ortstaxen obliegt der Landesregierung gemäß § 20 Abs. 9 Bgld. TG 2021.
(3) Die Landesregierung oder die in ihrem Auftrag tätige Burgenland Tourismus GmbH ist ermächtigt, die ordnungsgemäße und vollständige Dokumentation der An- und Abreise und die in diesem Zusammenhang stehende Einhebung der Kurtaxe zu überprüfen und die Mitwirkung der Gemeinden zu überwachen. Die gemäß § 26 zur Einhebung der Kurtaxe Verpflichteten, haben der Landesregierung und der Gemeinde auf Verlangen alle für die Bemessung der Abgabe dienlichen Nachweise vorzulegen, über Verlangen Einsicht in die nach den melderechtlichen Vorschriften zu führenden Unterlagen zu gewähren und alle für die Festsetzung oder Kontrolle der Abgabe notwendigen Auskünfte zu erteilen.
(4) Die Landesregierung ist jederzeit berechtigt, in alle Akten, Bücher, Rechnungen und sonstige Zahlungs- sowie Buchungsbelege des Kurfonds Einblick zu nehmen und wahrgenommene Mängel abzustellen. Die Burgenland Tourismus GmbH ist im Auftrag der Landesregierung jederzeit berechtigt, in alle die Kurtaxen betreffenden Akten, Bücher, Rechnungen und sonstige Zahlungs- sowie Buchungsbelege des Kurfonds Einblick zu nehmen.“
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
d) die Bestimmungen der Verschwiegenheitspflicht gemäß § 34 verletzt.
(2) Übertretungen nach Abs. 1 sind, je Fall, mit einer Geldstrafe bis zu 3 500 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit einer Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.
(3) Produkte, die entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes vertrieben oder versendet werden, und Werbematerial, das den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entspricht, sind für verfallen zu erklären.
(4) Geldstrafen und der Erlös verfallener Gegenstände aus in einem Kurort begangenen Verwaltungsübertretungen (Abs. 1) haben, mit Ausnahme von Verwaltungsübertretungen gemäß §§ 26, 27 und 28, dem in Betracht kommenden Kurfonds zuzufließen. Geldstrafen aus Verwaltungsübertretungen gegen §§ 26, 27 und 28 haben dem örtlich zuständigen Tourismusverband zuzufließen.“
„(9) § 1 Abs. 11, 12 und 13 sowie §§ 17, 18, 20, 21, 22, 23, 25, 26, 27, 28 und 37 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 61/2022 treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft; gleichzeitig entfallen §§ 17a, 18a und 24.“
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