Burgenländische Höchsttarifverordnung 2011, Änderung
LGBLA_BU_20220801_59Burgenländische Höchsttarifverordnung 2011, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
59.Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 26. Juli 2022, mit der die Burgenländische Höchsttarifverordnung 2011 geändert wird
Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 26. Juli 2022, mit der die Burgenländische Höchsttarifverordnung 2011 geändert wird
Gemäß § 125 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2020, wird verordnet:
Die Burgenländische Höchsttarifverordnung 2011 - Bgld. HTVO 2011, LGBl. Nr. 31/2011, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 4/2022, wird wie folgt geändert:
In § 1 Abs. 2 wird das Zitat „111/2010“ durch das Zitat „10/2022“ ersetzt.
§ 2 lautet:
Im Sinne dieser Verordnung gilt als
In § 3 Abs. 2 entfällt die Z 4.
In § 4 Abs. 1 wird das Zitat „2006, LGBl. Nr. 15/2007“ durch das Zitat „2022, LGBL. Nr. 52/2022, in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
In § 4 Abs. 2 wird das Zitat „2006“ durch das Zitat „2022“ ersetzt.
In § 4 Abs. 3 wird das Zitat „2006“ durch das Zitat „2022“ ersetzt.
In § 5 Abs. 1 wird das Zitat „113/2006“ durch das Zitat „22/2019“ ersetzt.
§ 5 Abs. 2 lautet:
„(2) Ist eine Leistung auf Grund einer Beauftragung im Sinne des letzten Satzes des § 124 GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 65/2020, in einem anderen Kehrgebiet zu erbringen, darf die Rauchfangkehrerin oder der Rauchfangkehrer für die im anderen Kehrgebiet unbedingt notwendig zurückzulegende Wegstrecke sowohl für die An- als auch Abfahrt das amtliche Kilometergeld und den Zeitaufwand pro angefangene Viertelstunde verrechnen.“
„(2) Für den entstandenen Aufwand bei einem Rauchfangkehrerwechsel gemäß § 124 GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2020, und § 19 Burgenländisches Kehrgesetz 2022, in der jeweils geltenden Fassung, haben die Eigentümerinnen oder die Eigentümer des Kehrobjektes der bisher beauftragten Rauchfangkehrerin oder dem bisher beauftragten Rauchfangkehrer die einmaligen Kosten des Aufwandes laut Anlage 1 Tarif 12 zu entrichten. Bereits zur Gänze entrichtete Objekttarife sind zwischen den betroffenen Rauchfangkehrerinnen und Rauchfangkehrern anteilsmäßig aufzuteilen.
(3) Steht ein Kehrobjekt im Eigentum zweier oder mehrerer Personen und verlangen die oder der Eigentümer eine geteilte Abrechnung mit der oder dem Verfügungsberechtigtem und werden von diesen gesonderten Abrechnungen beantragt, so ist für jede zusätzliche Abrechnung ein Betrag laut Anlage 1 Punkt Tarif 13 zu entrichten.“
In § 7 Abs. 1 wird das Zitat „2006“ durch das Zitat „2022“ und die Wortfolge „beim Hauptreferat für Familie und Konsumentenschutz“ durch die Wortfolge „bei der für Konsumentenschutzangelegenheiten zuständigen Fachabteilung“ ersetzt.
In § 7 Abs. 3 wird die Wortfolge „dem Hauptreferat Familie und Konsumentenschutz sowie ein Mitglied und ein Ersatzmitglied dem Hauptreferat Gewerbe- und Baurecht“ durch die Wortfolge „der für Konsumentenschutzangelegenheiten zuständigen Fachabteilung sowie ein Mitglied und ein Ersatzmitglied der zuständigen Fachabteilung für Gewerberecht“ und die Wortfolge „dem Hauptreferat Familie und Konsumentenschutz“ durch die Wortfolge „der für Konsumentenschutzangelegenheiten zuständigen Fachabteilung“ ersetzt.
Dem § 8 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Verfügungsberechtigten, die für das Jahr 2022 bereits den Objekttarif auf Grund der Burgenländischen Höchsttarifverordnung 2011, LGBl. Nr. 31/2011, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 4/2022, bezahlt haben, ist für das Jahr 2022 mit Inkrafttreten der Verordnung LGBL. Nr. 59/2022 kein neuerlicher Objekttarif zu verrechnen.“
„(8) § 1 Abs. 2, §§ 2, 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1, 2 und 3, § 5 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 1, 2 und 3, § 7 Abs. 1 und 3, § 8 Abs. 3 sowie die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 59/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
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