Übertragung der Besorgung von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei, Änderung
LGBLA_BU_20220718_56Übertragung der Besorgung von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
56.Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 12. Juli 2022, mit der die Verordnung, mit der die Besorgung von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der nachstehenden Gemeinden aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei auf die jeweils angeführte örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft übertragen wird, geändert wird
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 12. Juli 2022, mit der die Verordnung, mit der die Besorgung von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der nachstehenden Gemeinden aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei auf die jeweils angeführte örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft übertragen wird, geändert wird
Auf Grund des § 58 Abs. 4 der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003 - Bgld. GemO 2003, LGBl. Nr. 55/2003, in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 18/2022, wird verordnet:
Die Verordnung, mit der die Besorgung von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der nachstehenden Gemeinden aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei auf die jeweils angeführte örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft übertragen wird, LGBl. Nr. 66/1998, wird wie folgt geändert:
In der Z 4 mit der Überschrift „4. Bezirkshauptmannschaft Mattersburg:“ entfällt der Eintrag „- Bad Sauerbrunn“.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.