Burgenländisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009, Änderung
LGBLA_BU_20220711_55Burgenländisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
55.Gesetz vom 30. Juni 2022, mit dem das Burgenländische Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009 geändert wird (XXII. Gp. RV 1420 AB 1448) [CELEX Nr. 32011L0093]
Gesetz vom 30. Juni 2022, mit dem das Burgenländische Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Das Burgenländische Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009 - Bgld. KBBG 2009, LGBl. Nr. 7/2009, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 22/2022, wird wie folgt geändert:
Im Titel wird die Wortfolge „die Kinderbetreuung“ durch die Wortfolge „Kinderbildung und -betreuung“ ersetzt.
Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag zu § 3a und der Eintrag zu § 5 lautet:
Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 11 folgender Eintrag eingefügt:
In § 1 Abs. 1 zweiter Satz wird das Wort „Kinderbetreuung“ durch die Wortfolge „Kinderbildung und -betreuung“ ersetzt.
In § 1 Abs. 2 Z 4 wird das Wort „Kinderbetreuungsangebots“ durch die Wortfolge „Kinderbildungs- und -betreuungsangebots“ ersetzt.
§ 2 Abs. 1 Z 2 lautet:
§ 2 Abs. 1 Z 11 lautet:
§ 2 Abs. 1 Z 16 entfällt.
In § 2 Abs. 1 wird am Ende der Z 17 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 18 angefügt:
In § 2 Abs. 3 wird das Wort „Kinderbetreuung“ durch die Wortfolge „Kinderbildung und -betreuung“ und das Wort „Kinderbetreuungseinrichtungen“ durch die Wortfolge „Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen“ ersetzt.
In § 3 Abs. 7 letzter Satz entfällt die Wortfolge „(Bastelgeld, etc)“.
In § 3 Abs. 9 erster Satz wird die Wortfolge „Betreuung und Pflege“ durch die Wortfolge „Bildung, Betreuung und Pflege“ und die Wortfolge „gemäß § 2 Abs. 4 und 5 Schulzeitgesetz 1985, BGBl. Nr. 77/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 49/2019“ durch die Wortfolge „gemäß § 2 Schulzeitgesetz 1985, BGBl. Nr. 77/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 232/2021“ ersetzt.
§ 3a entfällt.
In § 4 Abs. 2 wird die Wortfolge „gemäß § 2 Abs. 4 und 5 Schulzeitgesetz 1985, BGBl. Nr. 77/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 49/2019“ durch die Wortfolge „gemäß § 2 Schulzeitgesetz 1985, BGBl. Nr. 77/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 232/2021“ ersetzt.
§ 4 Abs. 3 letzter Satz lautet:
„Die Bio-Quote der angebotenen Lebensmittel hat zumindest 50% und spätestens ab dem 31. Dezember 2024 100% zu betragen.“
In der Überschrift zu § 5 wird das Wort „Bedarfserhebung“ durch das Wort „Bedarfsplanung“ ersetzt.
In § 5 Abs. 1 lautet der Einleitungsteil:
„(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat jährlich, ausgehend vom Bestand an Kinderbildungs- und -betreuungsplätzen, die für Kinder, die gemeinsam mit zumindest einem Elternteil ihren Hauptwohnsitz in der Gemeinde des Rechtsträgers haben, die zukünftig erforderlichen Kinderbildungs- und -betreuungsplätze für den Zeitraum der jeweils folgenden drei Jahre zu erheben. Auf dieser Grundlage ist ein Entwicklungskonzept festzulegen und jährlich bis zum 15. Februar des laufenden Kindergartenjahres der Landesregierung zu übermitteln. Die Gemeinden sind für die Vollständigkeit und die Richtigkeit der Angaben verantwortlich. Die Bedarfsplanung und das Entwicklungskonzept sind dem Land und dem Gemeinderat zur Kenntnis zu bringen. Dabei sind jedenfalls“
In § 5 wird in Abs. 1 Z 1 und in Abs. 2 Z 2 jeweils das Wort „Kinderbetreuungsplätze“ durch die Wortfolge „Kinderbildungs- und -betreuungsplätze“ ersetzt.
In § 5 Abs. 1 wird am Ende der Z 3 das Wort „und“ durch einen Punkt ersetzt und Z 4 entfällt.
§ 5 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Gemeinde hat rechtzeitig, jedoch zumindest innerhalb von drei Monaten ab Kenntnis darüber, dass sie auf Grund des erhobenen Bestandes und der künftig erforderlichen Anzahl an Kinderbildungs- und -betreuungsplätzen dem Versorgungsauftrag nicht nachkommen kann, der Landesregierung einen geeigneten Maßnahmenplan zu übermitteln, durch welchen die Erfüllung des Versorgungsauftrags gemäß § 4 Abs. 1 sichergestellt wird.“
In § 7 Abs. 1 wird das Wort „Kinderbetreuungseinrichtung“ durch die Wortfolge „Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung“ ersetzt.
In § 7 Abs. 2 erster Satz wird die Wortfolge „mindestens jedoch zwölf Stunden in der Woche zu erfolgen“ durch die Wortfolge „mindestens jedoch zwölf Stunden in der Woche während der Kernzeit gemäß § 17 Abs. 4 zu erfolgen“ ersetzt.
In § 7 Abs. 2 zweiter Satz wird die Wortfolge „für die Betreuung“ durch die Wortfolge „für die Bildung und Betreuung“ ersetzt.
§ 10 Abs. 2 lautet:
„(2) Ab dem Kindergartenjahr 2019/2020 gelten folgende Beobachtungszeiträume:
§ 10 Abs. 2a entfällt.
Nach § 11 wird folgender § 11a samt Überschrift eingefügt:
(1) Jede Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung hat ihre Tätigkeit auf Basis eines institutionellen Schutzkonzeptes vorzunehmen, das vom Rechtsträger in Abstimmung mit den pädagogischen Fachkräften nach dem aktuellen Stand der einschlägigen Wissenschaften und Qualitätsforschung zu erstellen ist.
(2) Das institutionelle Schutzkonzept hat Grundsätze und Qualitätsmerkmale zur Wahrung der Kinderrechte sowie zum Schutz der Integrität der Kinder in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen zu enthalten und darf den Bestimmungen dieses Landesgesetzes nicht widersprechen.
(3) Das institutionelle Schutzkonzept muss in der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung aufliegen. Den Eltern und dem von der Landesregierung zur Ausübung der pädagogischen Aufsicht betrauten Organ ist die Einsichtnahme zu ermöglichen.“
In § 13 Abs. 1 wird die Wortfolge „In allen Gruppen der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen“ durch die Wortfolge „Für die Inbetriebnahme einer Gruppe einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung“ ersetzt.
§ 13 Abs. 2 vierter Satz lautet:
„Der Rechtsträger hat der Landesregierung zeitgerecht, jedoch mindestens drei Monate vor Ablauf der befristeten Bewilligung, ein Konzept mit Maßnahmen für die Zeit nach Ablauf der befristeten Ausnahmebewilligung vorzulegen, auf Grund dessen die Landesregierung im Bedarfsfall eine Verlängerung der befristeten Überschreitung der Kinderhöchstzahl bewilligen kann.“
In § 13 Abs. 3 wird das Wort „Arbeitsjahres“ durch das Wort „Kindergartenjahres“ ersetzt.
§ 13 Abs. 3a lautet:
„(3a) In den Ferienzeiten gemäß § 2 Schulzeitgesetz 1985, BGBl. Nr. 77/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 232/2021, kann die Landesregierung die zusätzliche Aufnahme von bis zu drei schulpflichtigen Kindern in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen genehmigen
„(5) In alterserweiterten Kindergartengruppen dürfen grundsätzlich höchstens 25 Kinder aufgenommen werden. Bei der Feststellung dieser Zahl zählen Kinder, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und schulpflichtige Kinder eineinhalbfach. Es dürfen pro Gruppe maximal drei Kinder unter drei Jahren aufgenommen werden, jedoch dürfen pro Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung maximal zwei alterserweiterte Kindergartengruppen eingerichtet sein. Bei Überschreitung der Zahl der Kinder unter drei Jahren ist der Landesregierung bis zum Ende des laufenden Kindergartenjahres ein Konzept vorzulegen, wie die Betreuung der Kinder unter drei Jahren künftig gewährleistet werden soll.“
„(5a) Die Landesregierung kann eine Überschreitung der Gruppenhöchstzahl sowie eine maximale Überschreitung der Anzahl der Kinder unter drei Jahren in alterserweiterten Gruppen auf eine bestimmte Zeitdauer genehmigen, wenn nachweislich berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen und die Einhaltung der Grundsätze der Sicherheit und Pädagogik trotzdem gewährleistet ist.“
In § 13 Abs. 6 wird die Wortfolge „gemäß § 2 Abs. 4 Schulzeitgesetz 1985, BGBl. Nr. 77/1985 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 49/2019“ durch die Wortfolge „gemäß § 2 Schulzeitgesetz 1985, BGBl. Nr. 77/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 232/2021“ ersetzt.
In § 14 Abs. 2 zweiter Satz wird das Wort „eigenberechtigt“ durch das Wort „entscheidungsfähig“ und in § 14 Abs. 6 wird die Wortfolge „in denen auch Kinder mit erhöhtem Förderbedarf sind“ durch die Wortfolge „in denen mindestens ein Kind mit erhöhtem Förderbedarf ist“ ersetzt.
§ 14 Abs. 9 lautet:
„(9) Wird in der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung Mittagessen verabreicht, ist für diese Zeit zusätzlich zur pädagogischen Fachkraft eine weitere zur Ausübung der Aufsichtspflicht geeignete Person gemäß § 2 Abs. 1 Z 10 einzusetzen.“
„(10) In alterserweiterten Kindergartengruppen ist für die Lernzeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 18 zusätzlich zur pädagogischen Fachkraft eine pädagogischen Fachkraft gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 des Gesetzes über die fachlichen Anstellungserfordernisse für Kindergärtner(innen) und Erzieher(innen), LGBl. Nr. 1/1998, in der jeweils geltenden Fassung, oder eine Lehrkraft mit Eignung zum Unterricht an Volksschulen oder Mittelschulen einzusetzen, in Hortgruppen kann für die Lernzeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 18 zusätzlich oder anstatt der pädagogischen Fachkraft eine Lehrkraft mit Eignung zum Unterricht an Volksschulen oder Mittelschulen eingesetzt werden.
(11) Die pädagogische Betreuung der Kinder obliegt der pädagogischen Fachkraft. Außerhalb der Kernzeit gemäß § 17 Abs. 4 und 4a ist die pädagogische Hilfskraft befugt, die Kinder selbständig zu beaufsichtigen. In Kinderkrippengruppen dürfen in der Randzeit bei Betreuung durch die pädagogische Hilfskraft nicht mehr als sechs Kinder anwesend sein, bei Überschreitung ist in der Randzeit zusätzlich pädagogisches Personal gemäß § 2 Abs. 1 Z 10 lit. a und lit. b einzusetzen.“
„(13) Die Bestimmungen des Burgenländischen EU-Berufsangelegenheiten-Gesetzes - Bgld. EU-BAG, LGBl. Nr. 4/2016, in der jeweils geltenden Fassung, sind anzuwenden.“
In § 15 erster Satz wird das Wort „Kinderbetreuung“ durch die Wortfolge „Kinderbildung und -betreuung“ ersetzt.
§ 16 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Öffnungszeiten einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung während der Herbstferien, Weihnachtsferien, Semesterferien, Osterferien und Hauptferien im Sinne des § 2 Schulzeitgesetz 1985, BGBl. Nr. 77/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 232/2021, sind unter Berücksichtigung der jeweiligen örtlichen Bedürfnisse und entsprechend dem Bedarf der Eltern vom Rechtsträger festzulegen. VIF-konforme Öffnungszeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 15 sind anzustreben.“
„(4) Der Betrieb der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung während dieser in Abs. 3 genannten Ferien ist jedenfalls dann aufrecht zu erhalten, sobald dem Rechtsträger zumindest für vier während dem laufenden Kindergartenjahr in den Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen eines Rechtsträgers angemeldete Kinder ein konkreter Bedarf bekanntgegeben wird.
(5) Die Bedarfserhebungen haben in schriftlicher Form und nachweisbar unter Verwendung des vom Amt der Burgenländischen Landesregierung zur Verfügung gestellten Formulars zu erfolgen. Die Bedarfserhebungen sind in den nachfolgenden Zeiträumen durchzuführen:
(6) Im Rahmen der Ferienbetreuung kann der Rechtsträger den Betreuungsbedarf auch außerhalb des Gemeindegebietes durch eine gemeindeübergreifende Kooperation sicherstellen. Die Kinderbildung und -betreuung hat ausschließlich in einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 zu erfolgen.“
„(1) Die Wochenöffnungszeit von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen hat unter Berücksichtigung der jeweiligen örtlichen Bedürfnisse und entsprechend dem Bedarf der Eltern mindestens 20 Stunden (Horte mit vier Tagen Wochenöffnungszeit mindestens 16 Stunden) und maximal 60 Stunden zu betragen.
(3) Ob Gruppen einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung länger als die Tagesöffnungszeit gemäß Abs. 2 geöffnet sind, entscheidet der Rechtsträger. Die Tagesöffnungszeit gemäß Abs. 2 ist im Rahmen des Abs. 1 für die jeweilige Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung jedenfalls dann zu verlängern, sobald ein Bedarf für zumindest vier Kinder derselben Altersklasse im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 bis 5 bekanntgegeben wird.“
„Der Rechtsträger hat für jede Gruppe einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 bis 4, die länger als die Tagesöffnungszeit gemäß Abs. 2 geöffnet hat, die Öffnungszeit in eine Kernzeit und Randzeit zu unterteilen.“
„(4a) Der Rechtsträger hat für jede Hortgruppe einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 5, die länger als die Tagesöffnungszeit gemäß Abs. 2 geöffnet hat, die Öffnungszeit in eine Kernzeit und Randzeit zu unterteilen. Die Kernzeit ist jedenfalls von 12 Uhr bis 16 Uhr festzusetzen. Randzeiten sind jene Zeiten, in denen die Hortgruppe im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 5 außerhalb der Kernzeiten betrieben wird.“
In § 18 wird in Abs. 1 und Abs. 2 erster und zweiter Satz jeweils das Wort „Kinderbetreuungseinrichtung“ durch die Wortfolge „Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung“ ersetzt.
In § 18 Abs. 2 letzter Satz wird das Wort „Kinderbetreuungseinrichtungen“ durch die Wortfolge „Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen“ ersetzt.
In § 20 Abs. 2 entfällt der letzte Satz.
§ 20 Abs. 4 lautet:
„(4) Der Rechtsträger hat seine Absicht, eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung zu errichten, erweitern oder baulich umzugestalten der Landesregierung mindestens sechs Monate vorher schriftlich anzuzeigen. Die beabsichtigte Stilllegung oder Auflassung der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ist der Landesregierung mindestens drei Monate vorher schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige hat eine Begründung der vorgesehenen Maßnahme und eine darauf Bezug nehmende Stellungnahme der Standortgemeinde zu enthalten. Der Errichtungsanzeige sind Nachweise für das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 anzuschließen.“
„(1) Die Errichtung, Erweiterung oder bauliche Umgestaltung einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung sowie die Verwendung von Gebäuden, einzelner Räume, Liegenschaften oder Liegenschaftsteile für Zwecke einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung bedarf - unbeschadet der baurechtlichen Vorschriften - der Bewilligung der Landesregierung.“
„(2) Der Rechtsträger hat der Landesregierung die Fertigstellung unter Bekanntgabe der zum Besuch der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung gemeldeten Kinder vor Inbetriebnahme rechtzeitig anzuzeigen. Der Anzeige ist ein positives Schlussüberprüfungsprotokoll einer gewerberechtlich oder nach dem Ziviltechnikergesetz befugten Fachkraft, einer bzw. eines gerichtlich oder von der Gemeinde beeideten Bausachverständigen oder einer bzw. eines Amtssachverständigen, die bzw. der an der Ausführung der baulichen Maßnahmen nicht beteiligt gewesen sein darf, anzuschließen, in dem diese bzw. dieser die bewilligungsgemäße Ausführung bestätigt. Vor Erstattung und Übermittlung des positiven Schlussüberprüfungsprotokolls an die Landesregierung dürfen Gruppen einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichung nicht in Betrieb genommen werden. Bei Nichteinhaltung dieser Voraussetzungen gilt § 31 Abs. 3.“
In § 21 Abs. 3 entfällt der letzte Satz.
In § 21 Abs. 4 wird die Wortfolge „auf eine bestimmte Zeitdauer“ durch die Wortfolge „auf maximal drei Jahre“ ersetzt.
In § 23 Abs. 3 Z 1 entfällt die Wortfolge „(Kinderkrippe oder Kindergarten)“.
In § 23 Abs. 3 Z 2 wird die Wortfolge „einer Amtsärztin oder eines Amtsarztes“ durch die Wortfolge „einer Ärztin oder eines Arztes“ ersetzt.
In § 23 Abs. 4 erster und letzter Satz wird jeweils das Wort „Kinderbetreuungseinrichtung“ durch die Wortfolge „Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung“ und das Wort „Kinderbetreuungseinrichtungsordnung“ durch die Wortfolge „Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungsordnung“ ersetzt.
§ 24 Abs. 1 entfällt.
In § 24 Abs. 4 wird das Wort „Kinderbetreuungseinrichtungen“ durch die Wortfolge „Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen“ ersetzt.
In § 24 Abs. 6 Z 4 wird das Wort „Kinderbetreuungseinrichtungen“ durch die Wortfolge „Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen“ ersetzt.
In § 24 Abs. 7 erster und zweiter Satz wird jeweils das Wort „Arbeitsjahres“ durch das Wort „Kindergartenjahres“ ersetzt.
In § 24 Abs. 10 wird die Wortfolge „gemäß § 2 Abs. 4 Schulzeitgesetz 1985, BGBl. Nr. 77/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 49/2019“ durch die Wortfolge „gemäß § 2 Schulzeitgesetz 1985, BGBl. Nr. 77/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 232/2021“ ersetzt.
In § 24 Abs. 11 letzter Satz wird die Wortfolge „(max. fünf Wochen)“ durch die Wortfolge „im Ausmaß von höchstens fünf Wochen pro Kindergartenjahr“ ersetzt.
In § 27 Abs. 2 Z 3 wird die Wortfolge „gemäß § 6 Abs. 1a des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2019“ durch die Wortfolge „gemäß § 6 Abs. 1a des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 232/2021“ ersetzt.
In § 29 Abs. 4 wird das Wort „Kinderbetreuungswesen“ durch die Wortfolge „Kinderbildungs- und betreuungswesen“ ersetzt.
§ 31 Abs. 1 lautet:
„(1) Das Land hat über Antrag dem Rechtsträger einen Beitrag zum Personalaufwand einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung nach Maßgabe der durch das Land erlassenen und jeweils in Geltung stehenden Richtlinien zu leisten. Die Förderbeträge für die Betreuung von Kindern gemäß § 3 Abs. 7 betragen pro vollzeitbeschäftigter Pädagogin und pro vollzeitbeschäftigtem Pädagogen bis zu 27 000 Euro, bei Führung einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung in Form einer interkommunalen Zusammenarbeit bis zu 28 000 Euro, pro vollzeitbeschäftigter Helferin und pro vollzeitbeschäftigtem Helfer bis zu 19 500 Euro und bei Führung einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung in Form einer interkommunalen Zusammenarbeit bis zu 21 000 Euro sowie für die Betreuung von schulpflichtigen Kindern gemäß § 3 Abs. 8 und von in § 3 Abs. 7 ausgenommenen Kindern eine prozentuelle Förderung in der in der Richtlinie angeführten Höhe. Die genannten Beträge sind mit den entsprechenden Prozentpunkten zu valorisieren, um den sich das Monatsentgelt eines Gemeindebediensteten der Entlohnungsgruppe gb1, Entlohnungsstufe 1, im Burgenland gemäß Gemeindebedienstetengesetz 2014, LGBl. Nr. 42/2014, in der jeweils geltenden Fassung, erhöht.“
In § 31 Abs. 1a Z 3 wird das Wort „Kinderbetreuungseinrichtung“ durch die Wortfolge „Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung“ ersetzt.
In § 31 Abs. 1a Z 5 wird die Wortfolge „dienst- und -besoldungsrechtliche Behandlung ihres Personals nach den für das Personal an öffentlichen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen geltenden landesgesetzlichen Vorschriften erfolgt“ durch die Wortfolge „dienst- und -besoldungsrechtliche Behandlung ihres Personals zumindest nach den für das Personal an öffentlichen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen geltenden landesgesetzlichen Vorschriften erfolgt“ ersetzt.
§ 33a lautet:
(1) Die Landesregierung, die Gemeinden und die Rechtsträger der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen sind ermächtigt, unter Berücksichtigung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 S. 72 (im Folgenden: DSGVO), sowie des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2021 (im Folgenden: DSG), personenbezogene Daten gemäß Abs. 3 zu den Zwecken gemäß Abs. 2 zu verarbeiten, sofern diese für die Erfüllung der nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach diesem Gesetz erforderlich sind.
(2) Verarbeitungszwecke der Verantwortlichen gemäß Abs. 1:
(3) Folgende personenbezogene Daten dürfen gemäß Abs. 1 und 2 verarbeitet werden:
(4) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Abs. 1 bis 3 ist die Landesregierung als Verantwortlicher ermächtigt, eine Datenbank der gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortlichen gemäß Art. 4 Z 7 iVm Art. 26 Abs. 1 DSGVO einzurichten, in der die Landesregierung, die Rechtsträger der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen und die Gemeinden personenbezogene Daten gemeinsam gemäß Abs. 1 bis 3 verarbeiten können und in der ihnen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten im jeweils erforderlichen Ausmaß Zugriff auf die Daten gewährt wird. Im Falle der Einrichtung einer Datenbank gemäß dem ersten Satz sind die Rechtsträger der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen verpflichtet, die Daten gemäß Abs. 3 auf elektronischem Weg in diese Datenbank einzubringen. Die Daten sind von den Verantwortlichen regelmäßig auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls zu ergänzen bzw. zu berichtigen. Die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach der DSGVO obliegt jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden. Nimmt eine betroffene Person ein Recht nach der DSGVO gegenüber einem gemäß dem vierten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist sie an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen. Die Verantwortlichen haben organisatorische Vorkehrungen zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen garantieren. Als Vorkehrungen sind insbesondere der Schutz der Daten vor unbefugtem Zugriff und das Protokollieren der Zugriffe vorzusehen, wobei die Protokolldaten drei Jahre lang aufzubewahren sind.
(5) Die Gemeinden und Rechtsträger von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen sind verpflichtet, der Bezirksverwaltungsbehörde die für die Durchführung der Strafverfahren gemäß § 34 Abs. 2 und 3 erforderlichen Daten der Kinder und der Erziehungsberechtigen zu übermitteln. Die Bezirksverwaltungsbehörde ist zur Erfüllung ihrer Aufgaben ermächtigt, diese Daten zu verarbeiten.
(6) Soweit dies zur Erfüllung von Vereinbarungen nach Art. 15a B-VG erforderlich ist, ist die Landesregierung ermächtigt, personenbezogene Daten nach Abs. 3 an die zuständigen Bundesbehörden zu übermitteln.
(7) Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere von besonderen Kategorien personenbezogener Daten, sind zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Personen die nach datenschutzrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Zweck der Sicherheit der Verarbeitung zu treffen. Personenbezogene Daten gemäß Abs. 3 Z 1 und 2 sind sieben Jahre nach Austritt des Kindes bzw. nach Beendigung der Betreuung des Kindes von der jeweiligen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung zu löschen. Personenbezogene Daten gemäß Abs. 3 Z 3 und 4 sind sieben Jahre nach Beendigung des Dienstverhältnisses zu löschen.“
§ 34 Abs. 3 entfällt.
§ 34a lautet:
Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:
„(24) Der Titel, das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 1 und 2, § 2 Abs. 1 und 3, § 3 Abs. 7 und 9, § 4 Abs. 2 und 3, die Überschrift des § 5, § 5 Abs. 1, 2 und 3, § 7 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 2, § 11a, § 13 Abs. 1, 2, 3, 3a, 5, 5a und 6, § 14 Abs. 2, 6, 9, 10 und 11, § 14a Abs. 13, §§ 15, 16 Abs. 3, 4, 5 und 6, § 17 Abs. 1, 3, 4 und 4a, § 18 Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 4, § 21 Abs. 1, 2, 3 und 4 § 23 Abs. 3 und 4, § 24 Abs. 4, 6, 7, 10 und 11, § 27 Abs. 2, § 29 Abs. 4, § 31 Abs. 1 und 1a, § 33a sowie § 34a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 55/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig entfallen § 3a, § 10 Abs. 2a, § 20 Abs. 2 letzter Satz, § 24 Abs. 1 und § 34 Abs. 3.“
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