Burgenländisches Kehrgesetz 2022 - Bgld. KehrG 2022
LGBLA_BU_20220708_52Burgenländisches Kehrgesetz 2022 - Bgld. KehrG 2022Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
52.Gesetz vom 30. Juni 2022 über das Überprüfen und Kehren von Abgasanlagen (Burgenländisches Kehrgesetz 2022 - Bgld. KehrG 2022) (XXII. Gp. RV 1424 AB 1446)
Gesetz vom 30. Juni 2022 über das Überprüfen und Kehren von Abgasanlagen (Burgenländisches Kehrgesetz 2022 - Bgld. KehrG 2022)
Der Landtag hat beschlossen:
Im Sinne dieses Gesetzes gilt oder gelten als
(1) Alle Feuerungsanlagen sind so zu betreiben und in einem solchen Zustand zu erhalten, dass eine Ablagerung und Entzündung von Verbrennungsrückständen vermieden, die Brandsicherheit gewährleistet und ausreichende Verbrennungsluft vorhanden ist sowie eine wirksame Ableitung der Verbrennungsgase zur Abwehr von Gefahren für Leib, Leben, Umwelt und Gesundheit sichergestellt wird.
(2) Be- und/oder Entlüftungseinrichtungen sind so zu betreiben und in einem solchen Zustand zu erhalten, dass brennbare Ablagerungen vermieden werden, die Brandsicherheit gewährleistet ist und eine wirksame Luftführung zur Feuerstätte zur Abwehr von Gefahren für Leib, Leben, Umwelt und Gesundheit sichergestellt wird.
(3) Die Rauchfangkehrerin oder der Rauchfangkehrer hat die zur Durchführung der sicherheitsrelevanten Tätigkeiten erforderlichen Werkzeuge, Prüf- und Messgeräte in entsprechender Stückzahl zur Verfügung zu stellen sowie zur Führung der Aufzeichnungen gemäß § 18 ein standardisiertes, betriebliches Qualitätsmanagement zur vorbeugenden Abwehr von Gefahren für Leib, Leben, Umwelt und Gesundheit einzurichten und anzuwenden.
Die Eigentümerin oder der Eigentümer ist verantwortlich für die Veranlassung folgender Tätigkeiten:
(1) Die oder der Verfügungsberechtigte ist verantwortlich für die Veranlassung folgender Arbeiten:
(2) Die Reinigung von Feuerstätten für feste Brennstoffe und von Ölöfen mit Verdampfungsbrennern und dazugehörigen Verbindungsstücken sowie von Be- und/oder Entlüftungseinrichtungen sind/ist von der oder dem Verfügungsberechtigten mindestens einmal jährlich durchzuführen oder von einem gewerberechtlich befugten Fachunternehmen durchführen zu lassen.
(3) Die Reinigung von Feuerstätten für flüssige und/oder gasförmige Brennstoffe - ausgenommen Ölöfen mit Verdampfungsbrennern - samt Verbindungsstücken ist von der oder dem Verfügungsberechtigten durch ein gewerberechtlich befugtes Fachunternehmen mindestens alle zwei Jahre durchführen zu lassen. Über diese Reinigung ist ein schriftlicher Nachweis zu führen und mindestens drei Jahre zur Einsichtnahme durch die Rauchfangkehrerin oder den Rauchfangkehrer sowie der Behörde aufzubewahren.
(1) Die der Rauchfangkehrerin oder dem Rauchfangkehrer vorbehaltene Überprüfung und/oder Kehrung, hat sich auf die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten gemäß bundesrechtlicher Bestimmungen zu beschränken.
(2) Die Rauchfangkehrerin oder der Rauchfangkehrer können durch die Eigentümerin oder den Eigentümer bzw. die oder den Verfügungsberechtigten mit der Durchführung einer zusätzlichen Reinigung beauftragt werden. Nach durchgeführter Reinigung ist diese durchgeführte Reinigungsarbeit im Kehrbuch und/oder Lieferschein schriftlich zu bestätigen.
(1) Die der Rauchfangkehrerin oder dem Rauchfangkehrer vorbehaltene Überprüfung und Kehrung von Abgasanlagen und fest verlegten Verbindungsstücken (Poterien) hat in folgenden regelmäßigen Zeitabständen zu erfolgen:
(2) Werden Feuerungsanlagen gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 und 2 auch außerhalb der Heizperiode beheizt, hat eine zusätzliche Überprüfung und/oder Kehrung in diesem Zeitraum zu erfolgen.
(3) Die der Rauchfangkehrerin oder dem Rauchfangkehrer zur Überprüfung und/oder Kehrung vorbehaltenen Kehrgegenstände sind von dieser oder diesem im Zuge der gesetzlichen Überprüfung und/oder Kehrung auch auf ihre Brandsicherheit zur Abwehr von Gefahren für Leib, Leben, Umwelt und Gesundheit zu überprüfen.
(4) Bei Kehrobjekten, die ausschließlich im Zeitraum von 1. Mai bis 30. September bewohnt und beheizt werden (Ferienhäuser), hat die Überprüfung und/oder Kehrung von Abgasanlagen und fest verlegten Verbindungsstücken (Poterie) gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 einmal im Jahr, bei Abgasanlagen und fest verlegten Verbindungsstücken (Poterie) gemäß Abs. 1 Z 3 einmal alle zwei Jahre zu erfolgen.
(5) Feuerungsanlagen, welche voraussichtlich länger als ein Jahr unbenützt sind, unterliegen nicht der Überprüfungs- und/oder Kehrpflicht. Die Nichtbenützung überprüfungs- und/oder kehrpflichtiger Feuerungsanlagen ist von der oder dem Verfügungsberechtigten der Rauchfangkehrerin oder dem Rauchfangkehrer und der Eigentümerin oder dem Eigentümer schriftlich anzuzeigen. Wird eine überprüfungs- und/oder kehrpflichtige Feuerungsanlage wiederbenützt, ist dies von der oder dem Verfügungsberechtigten der Rauchfangkehrerin oder dem Rauchfangkehrer und der Eigentümerin oder dem Eigentümer ebenso schriftlich anzuzeigen. Vor der Wiederbenützung der Feuerungsanlage ist jedenfalls eine Funktionsprüfung durch die Rauchfangkehrerin oder den Rauchfangkehrer durchzuführen.
(1) Abgasanlagen und fest verlegte Verbindungsstücke (Poterie) sind von der Rauchfangkehrerin oder dem Rauchfangkehrer auszubrennen und/oder auszuschlagen, wenn
(2) Schliefbare Abgasanlagen, bei denen die ordnungsgemäße Kehrung durch Abkratzen des Belags nicht möglich ist, sind zu belehmen oder auszuschlemmen; ist dies aus technischen Gründen nicht möglich, so sind diese auszubrennen.
(3) Das Ausbrennen ist verboten, sofern damit eine erhöhte Brandgefahr verbunden ist, insbesondere bei Dunkelheit, starkem Wind oder anhaltend trockener Witterung. Das Ausbrennen ist weiters verboten, wenn die Abgasanlage augenscheinlich schadhaft ist und/oder nicht über die gesamte Höhe und angrenzenden Wohnungen vollständig eingesehen und überprüft werden kann.
(4) Die Rauchfangkehrerin oder der Rauchfangkehrer ist verpflichtet, vor dem Ausbrennen die Verfügungsberechtigte oder den Verfügungsberechtigten und den Eigentümer oder die Eigentümerin der Abgasanlage sowie die Verfügungsberechtigte oder den Verfügungsberechtigten über andere Gebäudeteile, welche die Abgasanlage durchläuft sowie die Feuerwehr rechtzeitig zu verständigen.
(5) Das Ausbrennen hat unter Einhaltung der geeigneten Sicherheitsmaßnahmen zu erfolgen. Nach jedem Ausbrennen hat die Rauchfangkehrerin oder der Rauchfangkehrer die Abgasanlage sowie die Zwischendecke und den Dachboden zu untersuchen und sich zu vergewissern, dass keine Feuergefahr besteht.
(6) Abgasanlagen sind nach dem Ausbrennen und Ausschlagen auf ihre Betriebsdichtheit (gemäß ÖNORM B8201) zu überprüfen.
(1) Die Eigentümerin oder der Eigentümer hat die zur Unterbringung der bei den Kehrungen, Ausbrennen und Ausschlagungen anfallenden Ablagerungen erforderlichen Gefäße bereitzustellen.
(2) Die Rauchfangkehrerin oder der Rauchfangkehrer ist verpflichtet, Ablagerungen mindestens einmal im Kalenderjahr oder nach Bedarf auszuräumen oder, falls das Ausräumen von der oder dem Verfügungsberechtigten vorgenommen wird, sich von dessen ordnungsgemäßer Vornahme im Zuge einer Überprüfung oder Kehrung zu überzeugen.
(3) Die Entfernung von Ablagerungen aus Kamintüren in Wohn- und Betriebsräumen obliegt der oder dem Verfügungsberechtigten, aus allen übrigen Räumen der Eigentümerin oder dem Eigentümer, die oder der auch dafür zu sorgen hat, dass die Ablagerungen bis zu ihrer Abfuhr gefahrlos verwahrt werden können.
(1) Die Rauchfangkehrerin oder der Rauchfangkehrer ist verpflichtet, in allen Kehrobjekten sämtliche Feuerstätten samt dazugehörigen Verbindungsstücke auf ihre Brandsicherheit zu überprüfen. Wurde von der oder dem Verfügungsberechtigten keine Rauchfangkehrerin oder kein Rauchfangkehrer mit der Durchführung der Feuerstättenbeschau beauftragt, hat die Gemeinde eine Rauchfangkehrerin oder einen Rauchfangkehrer aus dem jeweiligen Kehrgebiet mit der Durchführung zu beauftragen.
(2) Die Feuerstättenbeschau dient der Feststellung von Zuständen, die eine Brandgefahr verursachen oder begünstigen sowie die Brandbekämpfung und Durchführung von Rettungsmaßnahmen erschweren oder verhindern können.
(3) Bei der Feuerstättenbeschau ist durch Augenschein insbesondere zu ermitteln,
(4) Die Feuerstättenbeschau ist bei mit festen oder flüssigen Brennstoffen betriebenen Einzelraumheizgeräten und Raumheizgeräten, welche nicht in einem eigenen Raum mit erhöhter Brandgefahr (Heizraum) eingebaut sind und beheizt werden, alle drei Jahre von der Rauchfangkehrerin oder dem Rauchfangkehrer durchzuführen.
(5) Die Feuerstättenbeschau ist bei Raumheizgeräten, welche in Objekten mit hohem brandschutztechnischem Risiko oder in eigenen Räumen mit erhöhter Brandgefahr (Heizraum) eingebaut sind und beheizt werden, alle sechs Jahre von der Rauchfangkehrerin oder dem Rauchfangkehrer durchzuführen.
(6) Waren bei einer behördlichen Überprüfung im Rahmen eines Verfahrens nach einem anderen Bundes- oder Landesgesetz die für eine Feuerstättenbeschau oder Brandsicherheitsprüfung notwendigen Sachverständigen anwesend, gilt diese Überprüfung als Feuerstättenbeschau, sofern die Überprüfung den inhaltlichen Anforderungen einer Feuerstättenbeschau entsprochen hat.
(7) Das Vorliegen einer Ausnahme von der Verpflichtung zur Feuerstättenbeschau ist in den Fällen des Abs. 6 der Rauchfangkehrerin oder dem Rauchfangkehrer von den Verpflichteten nachzuweisen.
(8) Als Brandschutzsachverständige im Sinne des Abs. 6 gelten insbesondere:
(1) Die Zuordnung der jeweiligen Feuerstätte in die jeweilige Risikoklasse ist von der Rauchfangkehrerin oder dem Rauchfangkehrer vorzunehmen. Ist die oder der Verfügungsberechtigte oder die Eigentümerin oder der Eigentümer mit der Zuordnung der Feuerstätte in die Risikoklasse nicht einverstanden, hat darüber die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister auf Antrag der oder des Verfügungsberechtigten oder der Eigentümerin oder des Eigentümers mit Bescheid zu entscheiden.
(2) Die Durchführung der Feuerstättenbeschau darf nur unter größtmöglicher Schonung der Rechte der oder des Verfügungsberechtigten erfolgen. Die oder der Verfügungsberechtigte und die Eigentümerin oder der Eigentümer der Feuerstätte ist verpflichtet, Zutritt zum Kehrobjekt zu gewähren, alle notwendigen Auskünfte zu erteilen sowie erforderliche schriftliche Unterlagen vorzulegen.
(3) Für jede durchgeführte Feuerstättenbeschau hat die oder der Verfügungsberechtigte oder die Eigentümerin oder der Eigentümer einen Kostenbeitrag in Form eines privatrechtlichen Entgelts zu leisten. Die Einhebung des Kostenbeitrags hat durch die Rauchfangkehrerin oder den Rauchfangkehrer zu erfolgen. Die Höhe des Kostenbeitrags richtet sich nach den für eine Feuerstättenbeschau in der Verordnung über die Festsetzung von Höchsttarifen für das Rauchfangkehrergewerbe festgesetzten Tarifen.
(1) Die Rauchfangkehrerin oder der Rauchfangkehrer hat im Zuge der Überprüfung jegliche wahrgenommene Mängel hinsichtlich der Brandsicherheit und des sicherheitstechnischen Zustandes der jeweiligen Feuerstätte in einem Protokoll festzuhalten und dieses der oder dem Verfügungsberechtigten oder der Eigentümerin oder dem Eigentümer unverzüglich zu übergeben und unter Angabe einer angemessenen Frist Anordnungen zur Mängelbehebung zu treffen. Nach Ablauf dieser Frist hat die Rauchfangkehrerin oder der Rauchfangkehrer diese Feuerstätte neuerlich zu prüfen. Wurden aufgetragene Mängel nicht beseitigt, hat die Rauchfangkehrerin oder der Rauchfangkehrer dies unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen und ein sofortiges Heizverbot dieser Feuerstätte auszusprechen.
(2) Werden der Behörde Mängel hinsichtlich der Brandsicherheit oder des sicherheitstechnischen Zustandes auf Grund der Anzeige bekannt, hat sie unverzüglich eine Feuerbeschau gemäß § 8 Bgld. Feuerwehrgesetz 2019, LGBl. Nr. 100/2019, durchzuführen.
(3) Bei Gefahr im Verzug hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister die notwendigen Maßnahmen auf Gefahr und Kosten der oder des Verfügungsberechtigten zu verfügen und sofort durchführen zu lassen, wenn die sofortige Mängelbehebung nicht sichergestellt ist.
(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat nach Ablauf der von ihr oder ihm zur Beseitigung eines festgestellten Mangels festgesetzten Frist zu überprüfen, ob dem Auftrag entsprochen wurde.
(2) Die Nachbeschau kann entfallen, wenn die oder der Verfügungsberechtigte die Beseitigung der festgestellten Mängel gegenüber der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister nachgewiesen hat.
(1) Die Eigentümerin oder der Eigentümer hat jede neu errichtete oder wesentlich geänderte Abgasanlage und fest verlegtes Verbindungsstück (Poterie) sofort nach Fertigstellung von einer Rauchfangkehrerin oder einem Rauchfangkehrer aus dem jeweiligen Kehrgebiet in welchem sich das zukünftige Kehrobjekt befindet, einer erstmaligen Betriebsdichtheitsprüfung gemäß “ÖNORM B8201 Rauch- und Abgasfänge; Prüfung auf freien Querschnitt und auf Betriebsdichtheit“ zu unterziehen. Das angewandte Prüfverfahren sowie das Ergebnis der Betriebsdichtheitsprüfung sind im Befund zu vermerken. Die Kosten der erstmaligen Betriebsdichtheitsprüfung, Abzieharbeit, topographische Bezeichnung der Kamintüren, usw. sind von der Eigentümerin oder dem Eigentümer der Abgasanlage (Rauchfangbefund entsprechend baurechtlichen Vorschriften) zu entrichten. Diese Rauchfangkehrerin oder dieser Rauchfangkehrer, welche von der Eigentümerin oder dem Eigentümer beauftragt wurde, ist auch bis auf weiteres für die wiederkehrenden Überprüfungen und Kehrungen in diesem Kehrobjekt so lange zuständig, bis ein etwaiger Rauchfangkehrerwechsel von der Eigentümerin oder dem Eigentümer schriftlich veranlasst wird.
(2) Betriebsdichtheitsprüfungen sind auf Kosten der Eigentümerin oder des Eigentümers von der zuständigen Rauchfangkehrerin oder dem zuständigen Rauchfangkehrer, durchzuführen:
(3) Abgasanlagen, welche im Unterdruck betrieben werden, sind alle zehn Jahre und Abgasanlagen, welche im Überdruck betrieben werden, sind alle fünf Jahre wiederkehrend auf Betriebsdichtheit zu überprüfen. Es ist jeweils ein schriftlicher Befund (laut Anhang A-D von ÖNORM B8201) mit dem angewandten Prüfverfahren und dem Ergebnis der Eigentümerin oder dem Eigentümer zu übergeben.
Die Eigentümerin oder der Eigentümer hat für alle neu errichteten oder wesentlich geänderten Abgasanlagen und fest verlegten Verbindungsstücken (Poterie) sofort nach Fertigstellung, von einer Rauchfangkehrerin oder einem Rauchfangkehrer im jeweiligen Kehrgebiet auf Grund der geltenden Kehrgebietseinteilung einen Rauchfangbefund gemäß entsprechend baurechtlicher Vorschriften einzuholen, sowie die wiederkehrende Betriebsdichtheitsprüfung der Abgasanlagen zu veranlassen. Sollten Mängel durch die Rauchfangkehrerin oder den Rauchfangkehrer festgestellt werden, sind diese sofort oder unter Einhaltung einer von der Rauchfangkehrerin oder dem Rauchfangkehrer entsprechenden Frist zu beheben.
Die Vornahme der Überprüfung und Kehrung sowie die Feuerstättenbeschau, Tätigkeiten der Überwachungsstelle und Einsichtnahme in das Prüfbuch gemäß Burgenländischem Heizungs- und Klimaanlagengesetz samt Verordnung, LGBl. Nr. 33/2019, darf von niemandem behindert werden; insbesondere ist der Rauchfangkehrerin oder dem Rauchfangkehrer eine ihr oder ihm vorbehaltene sicherheitsrelevante Überprüfung und Kehrung zu ermöglichen. Weiters sind alle Verfügungsberechtigten verpflichtet, der Rauchfangkehrerin oder dem Rauchfangkehrer bei einem kontrollierten oder unkontrollierten Ausbrennen und Ausschlagen von Abgasanlagen Zutritt zu gewähren, jedoch nur im unmittelbaren Ausmaß, in welchem die Abgasanlage eines anderen Verfügungsberichtigten über andere Gebäudeteile durchläuft. Dies gilt auch für eine erforderliche Betriebsdichtheitsprüfung nach einem Ausbrennen oder Ausschlagen einer Abgasanlage.
(1) Die Rauchfangkehrerin oder der Rauchfangkehrer ist verpflichtet, ihre oder seine Tätigkeiten nach den Bestimmungen dieses Gesetzes sach- und ordnungsgemäß sowie zeitgerecht entweder selbst auszuführen oder durch eine mit den jeweiligen Kehr- und Überprüfungstätigkeiten betraute Person ausführen zu lassen. Die technischen Richtlinien für die Arbeitstechniken des Rauchfangkehrerhandwerks sind als Stand der Technik für die Rauchfangkehrerin oder den Rauchfangkehrer in diesem Zusammenhang verpflichtend.
(2) Durch eine Kehrung darf die gewöhnliche Benützung der Abgasanlagen und fest verlegten Verbindungsstücken (Poterie) über das unvermeidliche Ausmaß hinaus nicht behindert und eine vermeidbare Belästigung der oder des Verfügungsberechtigten des Kehrobjektes, nicht verursacht werden.
(1) Die Rauchfangkehrerin oder der Rauchfangkehrer hat für die Eigentümerin oder den Eigentümer und die oder den Verfügungsberechtigten einen Kehrplan aufzustellen, aus dem der/die Kehrtag(e) der Überprüfungen und Kehrungen zu entnehmen sind. Der Kehrplan darf die Geltungsdauer von einem Jahr nicht überschreiten und ist der Eigentümerin oder dem Eigentümer sowie der oder dem Verfügungsberechtigten mindestens 14 Tage vorher bekannt zu geben.
(2) Der Kehrtag ist sowohl von der Eigentümerin oder dem Eigentümer und der oder dem Verfügungsberechtigten als auch von der Rauchfangkehrerin oder dem Rauchfangkehrer einzuhalten. Seitens der Rauchfangkehrerin oder des Rauchfangkehrers ist ein vereinbarter Kehrtermin jedenfalls mit einer Überzeit von maximal einer Stunde einzuhalten.
(3) Kann der Kehrtag von der oder dem Verfügungsberechtigten und der Eigentümerin oder dem Eigentümer oder von der Rauchfangkehrerin oder dem Rauchfangkehrer nicht eingehalten werden, ist dieser nach jeweiliger vorangegangener Mitteilung und einvernehmlicher Festlegung eines anderen Kehrtermins, ehestmöglich nachzuholen.
(4) Ist die Eigentümerin oder der Eigentümer auch die oder der Verfügungsberechtigte der Feuerungsanlage/n, reicht eine Kehrterminankündigung an die Eigentümerin oder den Eigentümer.
(5) In Wohnhausanlagen ist der Kehrplan von der Rauchfangkehrerin oder dem Rauchfangkehrer fristgerecht im Stiegenhaus anzubringen.
(1) Die Rauchfangkehrerin oder der Rauchfangkehrer hat für jedes Kehrobjekt über die von ihr oder ihm durchgeführten Tätigkeiten (Überprüfungen, Kehrungen, Ausschlagen und Ausbrennen von Abgasanlagen und fest verlegten Verbindungsstücken) Aufzeichnungen in einem Kehrbuch zu führen und dieses zu verwahren, wobei der Einsatz von elektronischen Geräten zulässig ist. Das Kehrbuch hat die durchgeführten Tätigkeiten, das Datum der Durchführung und die hinsichtlich der Brandsicherheit wahrgenommenen Mängel zu beinhalten. Weiters sind die Anzeigen über die Nicht- oder Wiederbenützung kehrpflichtiger Feuerungsanlagen in das Kehrbuch aufzunehmen. Die oder der Verfügungsberechtigte hat die Richtigkeit der Eintragungen durch ihre oder seine Unterschrift zu bestätigen.
(2) Auf Verlangen ist der oder dem Verfügungsberechtigten eine kostenlose Abschrift des Kehrbuchs je Kalenderjahr auszufolgen.
(3) Die Aufzeichnungen laut Kehrbuch sind von der Rauchfangkehrerin oder dem Rauchfangkehrer mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
(1) Die oder der Eigentümer hat den Wechsel der Rauchfangkehrerin oder des Rauchfangkehrers dieser oder diesem unter Bekanntgabe der oder des für die Zukunft beauftragten Rauchfangkehrerin oder Rauchfangkehrers sowie den Beginn der Zuständigkeit schriftlich anzuzeigen, wobei der Wechsel nicht innerhalb der Heizperiode und auch nicht vier Wochen vor dem nächsten eingeteilten Überprüfungs- oder Kehrtermins stattfinden darf.
(2) Die bisher beauftragte Rauchfangkehrerin oder der bisher beauftragte Rauchfangkehrer ist verpflichtet, eine Abschrift des Kehrbuchs an die für die Zukunft beauftragte zuständige öffentlich zugelassene Rauchfangkehrerin oder den für die Zukunft beauftragten zuständigen öffentlichen Rauchfangkehrer und an die zuständige Gemeinde, innerhalb von vier Wochen schriftlich zu übermitteln.
Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist die Gemeinde. Die vorgesehenen Aufgaben sind von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
(1) Wer als zuständige Rauchfangkehrerin oder zuständiger Rauchfangkehrer
ist, sofern nicht ein mit gerichtlicher Strafe bedrohter Tatbestand vorliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2 000 Euro zu bestrafen.
(2) Wer als Verfügungsberechtigte oder Verfügungsberechtigter
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern nicht ein mit gerichtlicher Strafe bedrohter Tatbestand vorliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2 000 Euro zu bestrafen.
(3) Wer als Eigentümerin oder Eigentümer entgegen § 3 Arbeiten nicht veranlasst oder behindert oder entgegen § 8 Abs. 1 die zur Unterbringung der bei den Kehrungen und Ausschlagungen anfallenden Ablagerungen erforderlichen Gefäße nicht bereitstellt, oder Ablagerungen aus Räumen, ausgenommen aus Wohn- und Betriebsräumen von anderen Verfügungsberechtigten, nicht entfernt oder nicht dafür sorgt, dass die Ablagerungen bis zu ihrer Abfuhr gefahrlos verwahrt werden, oder entgegen § 17 den Kehrplan nicht einhält begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern nicht ein mit gerichtlicher Strafe bedrohter Tatbestand vorliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2 000 Euro zu bestrafen.
Die erstmalige wiederkehrende Betriebsdichtheitsprüfung gemäß § 13 Abs. 2 ist spätestens innerhalb von fünf Jahren durchzuführen.
(1) Soweit in diesem Gesetz auf Bestimmungen anderer Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Der Verweis in § 13 Bgld. Feuerwehrgesetz 2019, LGBl. Nr. 100/2019, auf § 9 Abs. 5 Z 3 des Burgenländischen Kehrgesetzes 2006, LGBl. Nr. 15/2007, gilt als Verweis auf § 9 Abs. 5 dieses Gesetzes.
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz über das Überprüfen und Reinigen von Feuerungsanlagen (Burgenländisches Kehrgesetz 2006 - Bgld. KehrG 2006), LGBl. Nr. 15/2007, außer Kraft.
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