Tourismusgesetz 2021, Änderung
LGBLA_BU_20220706_49Tourismusgesetz 2021, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
49.Gesetz vom 5. Mai 2022, mit dem das Burgenländische Tourismusgesetz 2021 geändert wird
(XXII. Gp. RV 1235 AB 1374)
Gesetz vom 5. Mai 2022, mit dem das Burgenländische Tourismusgesetz 2021 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Das Burgenländische Tourismusgesetz 2021 - Bgld. TG 2021, LGBl. Nr. 6/2021, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 98/2021, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 35:
§ 2 Abs. 1 Z 3 erster Halbsatz lautet:
„Inhaber einer Gewerbeberechtigung, der in dem von ihm geführten Gewerbebetrieb, oder wer sonst in seinen Räumen (zB Privatzimmervermieter) oder wer als Verfügungsberechtigter über ein zum Campieren verwendetes Grundstück oder wer über einen Diensteanbieter gemäß § 3 Z 2 E-Commerce-Gesetz - ECG die Beherbergung von Gästen anbietet;“
§ 2 Abs. 1 Z 4 lit. d lautet:
§ 20 Abs. 6 vierter Satz lautet:
„Wird eine Vereinbarung getroffen, wonach der Diensteanbieter im Sinne des § 3 Z 2 E-Commerce-Gesetzes - ECG die von den bei ihm registrierten Unterkunftgebern zu entrichtende Ortstaxe entrichtet, so haftet dieser Diensteanbieter gemeinsam mit dem Unterkunftgeber für die Entrichtung der Ortstaxe.“
„(10) Diensteanbieter im Sinne des § 3 Z 2 E-Commerce-Gesetzes - ECG haben der zuständigen Gemeinde bis zum 15. des der jeweiligen Registrierung nächstfolgenden Monats die Namen und Anschriften sowie allfällige Mailadressen und Telefonnummern der bei ihnen registrierten Unterkunftgeber, soweit diese Gästeunterkünfte im Burgenland bereit zu halten, sowie die Adressen der Gästeunterkünfte bekanntzugeben.
(11) Unterkunftgeber können mit einem Diensteanbieter im Sinne des § 3 Z 2 E-Commerce-Gesetzes - ECG vereinbaren, dass die Ortstaxe für Aufenthalte, die vom Diensteanbieter vermittelt werden, vom Diensteanbieter für die Unterkunftgeber an die Gemeinde abzuführen ist. Der Diensteanbieter hat die eingehobenen Ortstaxen zur Gänze bis zum 10. des auf die Einhebung nächstfolgenden Monats (Fälligkeitstag) an die Gemeinde abzuführen.“
„(7) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
(8) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 7 Z 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro und Übertretungen nach Abs. 7 Z 2 mit einer Geldstrafe bis zu 2 000 Euro zu bestrafen.“
§ 31 Abs. 1 Z 5 lautet:
Dem § 32 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 1, § 20 Abs. 6, 10 und 11, § 29 Abs. 7 und 8, § 31 Abs. 1 und § 35 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 49/2022, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Das Gesetz LGBl. Nr. 49/2022 wurde bezüglich der Regelungen zu Diensteanbietern unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 2015/1535/EU über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1, der Kommission notifiziert (Notifikationsnummer 2022/16/A).“
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