Burgenländisches Erneuerbaren-Beschleunigungsgesetz - Bgld. EbBG
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42.Gesetz vom 7. April 2022 zur Beschleunigung der Nutzung von erneuerbaren Energieträgern (Burgenländisches Erneuerbaren-Beschleunigungsgesetz - Bgld. EbBG) (XXII. Gp. IA 1322 AB 1337)
[CELEX Nr. 32018L2001, 32019L0944]
Gesetz vom 7. April 2022 zur Beschleunigung der Nutzung von erneuerbaren Energieträgern (Burgenländisches Erneuerbaren-Beschleunigungsgesetz - Bgld. EbBG)
Der Landtag hat beschlossen:
Das Burgenländische Elektrizitätswesengesetz 2006 - Bgld. ElWG 2006, LGBl. Nr. 59/2006, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 23/2022, wird wie folgt geändert:
„(1) Dieses Gesetz regelt die Erzeugung, Umwandlung, Speicherung, Übertragung, Verteilung von und Versorgung mit elektrischer Energie im Burgenland.“
Nach § 2 Abs. 1 Z 14 werden folgende Z 14a und 14b eingefügt:
§ 5 Abs. 1 lautet:
„(1) Unbeschadet der nach anderen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen oder Bewilligungen bedarf die Errichtung, wesentliche Änderung und der Betrieb
In § 5 Abs. 2 wird das Wort „Erzeugungsanlagen“ durch die Wortfolge „genehmigungspflichtige Anlagen nach Abs. 1“ ersetzt.
In § 5 Abs. 4 wird das Wort „Erzeugungsanlagen“ durch die Wortfolge „genehmigungspflichtige Anlagen nach Abs. 1“ ersetzt.
In § 5 Abs. 6 wird das Wort „Erzeugungsanlage“ durch die Wortfolge „genehmigungspflichtige Anlage nach Abs. 1“ ersetzt.
In § 6 Abs. 2 Z 2 wird das Wort „Erzeugungsanlage“ durch die Wortfolge „genehmigungspflichtigen Anlage nach § 5 Abs. 1“ ersetzt.
In § 6 Abs. 2 Z 3 wird das Wort „Erzeugungsanlage“ durch die Wortfolge „genehmigungspflichtigen Anlage nach § 5 Abs. 1“ ersetzt.
In § 6 Abs. 2 Z 4 lit. a wird das Wort „Erzeugungsanlage“ durch die Wortfolge „genehmigungspflichtige Anlage nach § 5 Abs. 1“ ersetzt.
In § 6 Abs. 2 Z 4 lit. b wird das Wort „Erzeugungsanlage“ durch die Wortfolge „genehmigungspflichtigen Anlage nach § 5 Abs. 1“ ersetzt.
In § 6 Abs. 2 Z 5 wird das Wort „Erzeugungsanlage“ durch die Wortfolge „genehmigungspflichtigen Anlage nach § 5 Abs. 1“ ersetzt und nach dem Wort „ist“ wird die Wortfolge „sowie Angaben über allfällige rechtswirksame Festlegungen der überörtlichen Raumplanung“ eingefügt.
In § 6 Abs. 2 Z 6 wird das Wort „Erzeugungsanlage“ durch die Wortfolge „genehmigungspflichtige Anlage nach § 5 Abs. 1“ ersetzt.
In § 6 Abs. 2 Z 12 wird das Wort „Erzeugungsanlagen“ durch die Wortfolge „genehmigungspflichtigen Anlagen nach § 5 Abs. 1“ und das Wort „Erzeugungsanlage“ durch die Wortfolge „genehmigungspflichtige Anlage nach § 5 Abs. 1“ ersetzt.
In § 6 Abs. 2 Z 13 wird das Wort „Erzeugungsanlagen“ durch die Wortfolge „genehmigungspflichtigen Anlagen nach § 5 Abs. 1“ ersetzt.
In § 6 Abs. 2 Z 16 wird das Wort „Erzeugungsanlage“ durch die Wortfolge „genehmigungspflichtigen Anlage nach § 5 Abs. 1“ ersetzt.
Im § 6 Abs. 3 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Insbesondere kann sie festlegen, dass Unterlagen erst vor Baubeginn oder vor der Inbetriebnahme vorzulegen sind, weil sie für die Beurteilung des Schutzes der gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 und 3 wahrzunehmenden Interessen nicht zwingend erforderlich sind und absehbar ist, dass sie rechtzeitig vorgelegt werden können.“
In § 8 Abs. 1 erster Satz werden die Wörter „Erzeugungsanlage“ jeweils durch die Wortfolge „Anlage nach § 5 Abs. 1“ ersetzt.
In § 8 Abs. 1 zweiter Satz wird das Wort „Erzeugungsanlage“ durch die Wortfolge „genehmigungspflichtige Anlage nach § 5 Abs. 1“ ersetzt.
In § 8 Abs. 1 dritter Satz wird das Wort „Erzeugungsanlage“ durch die Wortfolge „genehmigungspflichtigen Anlage nach § 5 Abs. 1“ ersetzt.
In § 8 Abs. 3 wird das Wort „Erzeugungsanlage“ durch die Wortfolge „genehmigungspflichtige Anlage nach § 5 Abs. 1“ ersetzt.
In § 8 Abs. 4 wird das Wort „Erzeugungsanlage“ durch die Wortfolge „genehmigungspflichtigen Anlage nach § 5 Abs. 1“ ersetzt.
Dem § 8 werden folgende Abs. 8 und 9 angefügt:
„(8) Die Beiziehung von nichtamtlichen Sachverständigen in Verfahren nach diesem Gesetz ist auch ohne das Vorliegen der Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 und 3 AVG zulässig. Es können auch fachlich einschlägige Anstalten, Institute oder Unternehmen als Sachverständige bestellt werden. Kosten, die der Behörde bei der Durchführung der Verfahren nach diesem Gesetz erwachsen, wie Gebühren oder Honorare für Sachverständige, sind von der Genehmigungswerberin oder vom Genehmigungswerber zu tragen. Die Behörde kann der Genehmigungswerberin oder dem Genehmigungswerber durch Bescheid auftragen, diese Kosten nach Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit durch die Behörde direkt zu bezahlen.
(9) Stehen verschiedene vollständige Genehmigungsanträge in Widerstreit, so hat das später beantragte Vorhaben das früher beantragte Vorhaben zu berücksichtigen. Der Genehmigungsantrag des später eingereichten Vorhabens ist von der Behörde abzuweisen, wenn sich in Bezug auf das früher eingereichte Vorhaben ergibt, dass der Schutz der gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 und 3 wahrzunehmenden Interessen nicht hinreichend gewährleistet ist.“
In § 9 Abs. 1 werden die Wörter „Erzeugungsanlage“ jeweils durch die Wortfolge „genehmigungspflichtigen Anlage nach § 5 Abs. 1“ ersetzt.
In § 10 Abs. 1 Z 2 wird das Wort „Erzeugungsanlagen“ durch die Wortfolge „genehmigungspflichtigen Anlagen nach § 5 Abs. 1“ ersetzt.
In § 11 Abs. 1 erster Satz wird das Wort „Erzeugungsanlagen“ durch die Wortfolge „Genehmigungspflichtige Anlagen nach § 5 Abs. 1“ ersetzt.
In § 11 Abs. 1 Z 1 wird das Wort „Erzeugungsanlage“ durch die Wortfolge „genehmigungspflichtigen Anlage nach § 5 Abs. 1“ ersetzt.
In § 11 Abs. 3 wird das Wort „Erzeugungsanlage“ durch die Wortfolge „genehmigungspflichtige Anlage nach § 5 Abs. 1“ ersetzt.
In § 11 Abs. 4 wird das Wort „Erzeugungsanlage“ durch die Wortfolge „genehmigungspflichtigen Anlage nach § 5 Abs. 1“ ersetzt und folgender Satz angefügt:
„Ein Standort ist jedenfalls dann geeignet, wenn er zum Zeitpunkt der Entscheidung in rechtswirksamen Festlegungen der überörtlichen Raumplanung ausdrücklich vorgesehen ist.“
In § 12 Abs. 1 wird das Wort „Erzeugungsanlage“ durch die Wortfolge „genehmigungspflichtige Anlage nach § 5 Abs. 1“ ersetzt.
Nach § 12 Abs. 1 werden folgende Abs. 1a und 1b eingefügt:
„(1a) Bescheide nach Abs. 1 sind auf der Internetseite der Behörde kundzumachen und dort für die Dauer von sechs Wochen bereitzustellen. Mit Ablauf von zwei Wochen nach Kundmachung auf der Internetseite der Behörde gilt der Bescheid gegenüber allen Rechtspersonen als zugestellt, die sich am Verfahren nicht oder nicht rechtzeitig beteiligt haben. Ab dem Tag der Kundmachung auf der Internetseite der Behörde ist diesen Rechtspersonen, soweit sie ihre Rechtsmittelbefugnis glaubhaft machen, Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.
(1b) Beschwerden an das Landesverwaltungsgericht gegen Bescheide nach Abs. 1 kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Die Behörde hat jedoch auf Antrag einer beschwerdeführenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Eine dagegen erhobene Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Dasselbe gilt sinngemäß ab Vorlage der Beschwerde für das Landesverwaltungsgericht.“
In § 12 Abs. 2 wird das Wort „Erzeugungsanlage“ durch die Wortfolge „Anlage nach § 5 Abs. 1“ ersetzt.
Nach § 12 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Die Behörde kann im Genehmigungsbescheid anordnen, dass bis zum Baubeginn oder bis zur Inbetriebnahme Unterlagen vorzulegen sind, soweit diese für die Beurteilung des Schutzes der gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 und 3 wahrzunehmenden Interessen nicht zwingend erforderlich sind und absehbar ist, dass sie von der Antragstellerin oder dem Antragsteller rechtzeitig vorgelegt werden können.“
In § 12 Abs. 6 wird das Wort „Erzeugungsanlage“ durch die Wortfolge „genehmigten Anlage nach § 5 Abs. 1“ ersetzt.
In § 12 Abs. 7 wird das Wort „Erzeugungsanlage“ durch die Wortfolge „Anlage nach § 5 Abs. 1“ ersetzt.
In § 12 Abs. 9 erster Satz wird das Wort „Erzeugungsanlage“ durch die Wortfolge „genehmigten Anlage nach § 5 Abs. 1“ ersetzt.
In § 12 Abs. 9 dritter Satz wird das Wort „Erzeugungsanlage“ durch die Wortfolge „Anlage nach § 5 Abs. 1“ ersetzt.
In § 13 Abs. 1 wird das Wort „Erzeugungsanlage“ durch die Wortfolge „genehmigten Anlage nach § 5 Abs. 1“ ersetzt.
In § 13 Abs. 3 wird das Wort „Erzeugungsanlage“ durch die Wortfolge „genehmigten Anlage nach § 5 Abs. 1“ ersetzt.
In § 14 Abs. 1 wird das Wort „Erzeugungsanlage“ durch die Wortfolge „Anlage nach § 5 Abs. 1“ ersetzt.
In § 14 Abs. 2 wird das Wort „Erzeugungsanlagen“ durch die Wortfolge „Anlagen nach § 5 Abs. 1“ ersetzt.
In § 16 Abs. 1 wird das Wort „Erzeugungsanlage“ durch die Wortfolge „Anlage nach § 5 Abs. 1“ ersetzt.
In § 16 Abs. 2 wird das Wort „Erzeugungsanlage“ durch die Wortfolge „Anlage nach § 5 Abs. 1“ ersetzt.
In § 16 Abs. 4 Z 1 wird das Wort „Erzeugungsanlage“ durch die Wortfolge „genehmigten Anlage nach § 5 Abs. 1“ ersetzt.
In § 16 Abs. 4 Z 2 wird das Wort „Erzeugungsanlage“ durch die Wortfolge „Anlage nach § 5 Abs. 1“ ersetzt.
In § 16 Abs. 5 wird das Wort „Erzeugungsanlage“ durch die Wortfolge „genehmigten Anlage nach § 5 Abs. 1“ ersetzt.
In § 16 Abs. 6 wird das Wort „Erzeugungsanlagen“ durch das Wort „Anlagen“ ersetzt.
In § 16 Abs. 8 werden die Wörter „Erzeugungsanlage“ jeweils durch die Wortfolge „Anlage nach § 5 Abs. 1“ ersetzt.
In § 17 Abs. 1 wird das Wort „Erzeugungsanlage“ durch die Wortfolge „Anlage nach § 5 Abs. 1“ ersetzt.
In § 17 Abs. 2 werden die Wörter „Erzeugungsanlage“ jeweils durch die Wortfolge „Anlage nach § 5 Abs. 1“ ersetzt.
In § 17 Abs. 5 erster Satz wird das Wort „Erzeugungsanlage“ durch die Wortfolge „Anlage nach § 5 Abs. 1“ ersetzt.
In § 17 Abs. 5 Z 3 werden die Wörter „Erzeugungsanlage“ jeweils durch das Wort „Anlage“ ersetzt.
In § 18 Abs. 1 wird das Wort „Erzeugungsanlage“ durch die Wortfolge „Anlage nach § 5 Abs. 1“ ersetzt.
In § 18 Abs. 2 wird das Wort „Erzeugungsanlage“ durch die Wortfolge „Anlage nach § 5 Abs. 1“ ersetzt.
In § 18 Abs. 3 wird das Wort „Erzeugungsanlage“ durch die Wortfolge „Anlage nach § 5 Abs. 1“ ersetzt.
In § 18 Abs. 4 werden die Wörter „Erzeugungsanlage“ jeweils durch die Wortfolge „Anlage nach § 5 Abs. 1“ ersetzt.
In § 19 Abs. 1 Z 4 wird das Wort „Erzeugungsanlage“ durch die Wortfolge „Anlage nach § 5 Abs. 1“ ersetzt.
Im Inhaltsverzeichnis zu § 20 und in § 20 wird jeweils in der Überschrift das Wort „Erzeugungsanlagen“ durch die Wortfolge „Anlagen nach § 5 Abs. 1“ ersetzt.
In § 20 Abs. 1 werden die Wörter „Erzeugungsanlage“ jeweils durch die Wortfolge „Anlage nach § 5 Abs. 1“ ersetzt.
In § 21 Abs. 1 wird das erste Wort „Erzeugungsanlage“ durch die Wortfolge „genehmigungspflichtige Anlage nach § 5 Abs. 1“ und die übrigen Wörter „Erzeugungsanlage“ durch die Wortfolge „Anlage nach § 5 Abs. 1“ ersetzt.
In § 21 Abs. 3 wird das Wort „Erzeugungsanlage“ durch die Wortfolge „genehmigungspflichtige Anlage nach § 5 Abs. 1“ ersetzt.
Im Inhaltsverzeichnis zu § 22 und in § 22 wird jeweils in der Überschrift das Wort „Erzeugungsanlage“ durch die Wortfolge „Anlage nach § 5 Abs. 1“ ersetzt.
In § 22 Abs. 1 wird das Wort „Erzeugungsanlage“ durch die Wortfolge „Anlage nach § 5 Abs. 1“ ersetzt.
In § 22 Abs. 3 wird das Wort „Erzeugungsanlage“ durch die Wortfolge „Anlage nach § 5 Abs. 1“ ersetzt.
In § 23 Abs. 1 wird das erste Wort „Erzeugungsanlage“ durch die Wortfolge „genehmigungspflichtigen Anlage nach § 5 Abs. 1“ und die übrigen Wörter „Erzeugungsanlage“ durch das Wort „Anlage“ ersetzt.
In § 62 Abs. 3 wird das Wort „Erzeugungsanlage“ durch die Wortfolge „genehmigungspflichtigen Anlage nach § 5 Abs. 1“ ersetzt.
In § 64 Abs. 1 Z 1 wird das Wort „Erzeugungsanlage“ durch das Wort „Anlage“ ersetzt.
In § 64 Abs. 1 Z 2 wird das Wort „Erzeugungsanlage“ durch die Wortfolge „genehmigungspflichtige Anlage nach § 5 Abs. 1“ ersetzt.
In § 64 Abs. 1 Z 4 wird das Wort „Erzeugungsanlage“ durch die Wortfolge „genehmigungspflichtige Anlage nach § 5 Abs. 1“ ersetzt.
Dem § 69 Abs. 3 wird folgende Z 8 angefügt:
Dem § 69 wird folgender Abs. 12 angefügt:
„(12) Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 1, 2, 4 und 6, § 6 Abs. 2 und 3, § 8 Abs. 1, 3, 4, 8 und 9, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1, 3 und 4, § 12 Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 6, 7 und 9, § 13 Abs. 1 und 3, § 14 Abs. 1 und 2, § 16 Abs. 1, 2, 4, 5, 6 und 8, § 17 Abs. 1, 2 und 5, § 18 Abs. 1, 2, 3 und 4, § 19 Abs. 1, die Überschrift zu § 20, § 20 Abs. 1, § 21 Abs. 1 und 3, die Überschrift zu § 22, § 22 Abs. 1 und 3, § 23 Abs. 1, § 62 Abs. 3 sowie § 64 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 42/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Das Burgenländische Baugesetz 1997 - Bgld. BauG, LGBl. Nr. 10/1998, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2020, wird wie folgt geändert:
§ 1 Abs. 2 Z 4 lautet:
In § 1 Abs. 2 Z 7 wird der Wert „10 kW“ durch den Wert „20 kW“ ersetzt und nach dem Wort „sind“ die Wortfolge „, sowie Energiespeicheranlagen mit einer Kapazität von bis zu 20 kWh“ eingefügt.
§ 1 Abs. 2 Z 8 lautet:
Dem § 35 wird folgender Abs. 13 angefügt:
„(13) § 1 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes, LGBl. Nr. 42/2022, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Das Burgenländische Raumplanungsgesetz 2019 - Bgld. RPG 2019, LGBl. Nr. 49/2019, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 95/2021, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 21 folgender Eintrag eingefügt:
Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 53b folgender Eintrag eingefügt:
In § 1 Abs. 2 Z 3 wird der Punkt am Ende der lit. c durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. d angefügt:
§ 13 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Landesregierung hat im Rahmen der überörtlichen Raumplanung durch Verordnung Entwicklungsprogramme aufzustellen.“
In § 20 Abs. 2 zweiter Satz wird nach dem Wort „nicht“ das Wort „erheblich“ eingefügt.
Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt:
(1) Die Landesregierung kann im Verfahren zur Erlassung von Verordnungen nach diesem Gesetz nichtamtliche Sachverständige für Planungsleistungen und zur Erstattung von Gutachten heranziehen.
(2) Die Kosten der Tätigkeit von nichtamtlichen Sachverständigen nach Abs. 1 in Verfahren zur Ausweisung von Eignungszonen können den Interessenten mit Bescheid vorgeschrieben werden. Als Interessenten gelten Personen, die die Ausweisung einer Eignungszone aus wirtschaftlichen Interessen angeregt haben, sowie Personen, die nachweislich, etwa weil sie sich vertraglich Grundflächen für diesen Zweck gesichert haben, Bauvorhaben verfolgen, deren Umsetzung eine Eignungszone voraussetzt. Die Aufteilung der Kosten auf mehrere Interessenten hat primär entsprechend dem Ausmaß der Flächen, auf die sich ihr Interesse bezieht, oder, soweit eine solche Aufteilung ungeeignet erscheint, nach anderen nachvollziehbaren Kriterien (zB Leistung) zu erfolgen.“
§ 24a Abs. 2 Z 9 lautet:
In § 24a Abs. 5 Z 2 wird die Wortfolge „in denen mit einer der Widmung entsprechenden Bebauung noch nicht begonnen worden ist“ durch die Wortfolge „in denen kein Ausnahmetatbestand gemäß Abs. 2 vorliegt“ ersetzt.
In § 36 wird nach dem Wort „dürfen“ die Wortfolge „bei der erstmaligen Widmung von Bauland“ eingefügt.
§ 45 Abs. 1 lautet:
„(1) Der genehmigte Flächenwidmungsplan hat neben der Wirkung auf den Bebauungsplan (Teilbebauungsplan) auch die Folge, dass Baubewilligungen nach dem Bgld. BauG sowie Bewilligungen von sonstigen sich auf das Gemeindegebiet auswirkenden Maßnahmen auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften nur zulässig sind, wenn sie der nach § 32 Abs. 2 zu verordnenden Widmung oder der nach § 32 Abs. 3 zu verordnenden Kenntlichmachung nicht widersprechen. Das Fehlen von Kenntlichmachungen gemäß § 32 Abs. 3 steht Bewilligungen nicht entgegen.“
In § 53a Abs. 2 Z 3 wird der Wert „100 m²“ durch den Wert „200 m²“ ersetzt.
§ 53a Abs. 4 lautet:
„(4) Die Eignungszone ist als Maßnahme der überörtlichen Raumplanung im Flächenwidmungsplan ersichtlich zu machen. Bewilligungen von Photovoltaikanlagen mit einer Flächeninanspruchnahme von über 10 ha auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften sind nur zulässig, wenn sie der Verordnung nicht widersprechen. Photovoltaikanlagen, welche die Flächenbegrenzungen des Abs. 2 Z 3 übersteigen und weniger als 10 ha Fläche in Anspruch nehmen, sind überdies nur auf Flächen mit einer entsprechenden Widmung (Ausweisung von Grünflächen nicht landwirtschaftlicher Nutzung gemäß § 40 Abs. 2 für Photovoltaikanlagen) zulässig.“
„(5) Die Errichtung und der Betrieb von Photovoltaikanlagen im Sinne des Abs. 4 stellt ein vorrangiges öffentliches Interesse dar.“
In § 53b Abs. 1 wird das Wort „Abgaben“ durch die Wortfolge „eine Abgabe auf Windkraft- und Photovoltaikanlagen“ ersetzt.
§ 53b Abs. 2 lautet:
„(2) Die Windkraft- und die Photovoltaikabgabe sind gemeinschaftliche Landesabgaben gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 lit. a Finanz-Verfassungsgesetz 1948 - F-VG 1948, BGBl. Nr. 45/1948, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2012. Sie fallen zu 50% dem Land und zu 50% jener Gemeinde zu, in deren Gemeindegebiet die Anlage errichtet wurde. Das Land hat den Gemeinden die Ertragsanteile bis 15. April des Folgejahres zu überweisen. Die Landesabgabe fließt zur Gänze sozialen Zwecken zu.“
„Die Abgabenbehörde kann die Genehmigungsbehörde gemäß § 53b Abs. 3 im Rahmen des Verfahrens zur Abgabenfestsetzung auffordern, der Abgabenbehörde den Namen der Inhaberin oder des Inhabers der Genehmigung bzw. Bewilligung gemäß § 53b Abs. 3, ihre oder seine Kontaktdaten wie insbesondere die Adresse sowie Standort, Leistung, Fläche und Genehmigungsdauer der Anlage zu übermitteln. Die Abgabenbehörde ist berechtigt, diese Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Einhebung, die zwangsweise Einbringung und die übrigen Aufgaben der Abgabenbehörde im Zusammenhang mit dieser Abgabe erforderlich ist.“
„(5) Die Landesregierung hat die Höhe der Abgaben unter Bedachtnahme auf die Flächengröße der Photovoltaikanlagen und die Höhe und Leistung der Windkraftanlagen durch Verordnung festzusetzen. In dieser Verordnung kann für Photovoltaikanlagen maximal eine jährliche Abgabe in Höhe von 1 400 Euro pro Hektar beanspruchter Fläche und für Windkraftanlagen maximal eine jährliche Abgabe in Höhe von 3 000 Euro pro Megawatt vorgesehen werden. Für Anlagen, die bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 42/2022 rechtskräftig genehmigt und fertiggestellt wurden, sind Abgaben schrittweise bis zur maximal jährlichen Abgabe wie folgt vorgesehen: Für Photovoltaikanlagen erfolgt ein linearer Anstieg von einer minimalen Abgabe in Höhe von 700 Euro pro Hektar bis zur maximalen Abgabe über eine Laufzeit von 4 Jahren, für Windkraftanlagen erfolgt ein linearer Anstieg von einer minimalen Abgabe in Höhe von 800 Euro pro Megawatt bis zur maximalen Abgabe über eine Laufzeit von 4 Jahren.“
„(6) Die Landesregierung hat den Betrag gemäß Abs. 5 entsprechend den Änderungen des von der Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex 2020 oder eines an dessen Stelle tretenden Index neu festzusetzen, wenn die Änderung des Index seit der letzten Festsetzung mindestens 5% beträgt. Dabei sind Beträge ab einschließlich 0,5 Cent auf den nächsten vollen Centbetrag aufzurunden und Beträge unter 0,5 Cent abzurunden.“
(1) Die Errichtung und der Betrieb von Windkraftanlagen sind nur in Eignungszonen zulässig. In Ausschlusszonen ist die Errichtung von Windkraftanlagen keinesfalls zulässig.
(2) Eignungszonen sowie Ausschlusszonen sind von der Landesregierung durch Verordnung festzulegen. Ist vor Erlassung einer Verordnung eine Strategische Umweltprüfung durchzuführen (§ 16 Abs. 1 bis 3), ist der Entwurf für die Dauer von vier Wochen zur Stellungnahme aufzulegen.
(3) Eignungszonen und Ausschlusszonen sind überörtliche Widmungsfestlegungen und als Maßnahmen der überörtlichen Raumordnung im Flächenwidmungsplan nach § 32 Abs. 3 Z 1 kenntlich zu machen. Bewilligungen auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften sind nur zulässig, wenn sie der Verordnung nicht widersprechen.
(4) In Eignungszonen sind die Errichtung und der Betrieb von Windkraftvorhaben mit einer Gesamtleistung von über 15 MW sowie deren Erweiterung und Änderung unabhängig von der damit verbundenen Kapazitätserhöhung zulässig.
(5) Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Nutzung sowie der Ziele nach § 1 Abs. 2 hat die Verordnung nach Abs. 2 jedenfalls folgende Vorgaben festzulegen:
(6) Die Errichtung und der Betrieb von Windkraftanlagen in Vorrangzonen stellen ein vorrangiges öffentliches Interesse dar.“
„(9) Besteht zwischen einer Gemeinde und den Inhabern einer Photovoltaik - oder Windkraftanlage eine vertragliche Vereinbarung gemäß § 24c, so ist die Abgabe gemäß § 53b Abs. 2 solange die vertragliche Vereinbarung aufrecht ist, ein ausschließliche Landesabgabe gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 Finanz-Verfassungsgesetz 1948 und fällt zu 100% dem Land zu. Vereinbarungen über Zahlungen an Gemeinden, die einen gleichartigen wirtschaftlichen Effekt haben, wie die Abgabe nach § 53b, sind unzulässig. Vereinbarungen betreffend Anlagen, die bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 42/2022 rechtskräftig genehmigt wurden oder Vereinbarungen betreffend Anlagen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 95/2021 Gegenstand eines anhängigen Bewilligungsverfahrens waren, bleiben unberührt.“
„(11) Flächenidente Änderungen von Photovoltaikanlagen im Sinne des § 53a Abs. 4 sind auch dann zulässig, wenn sie sich nicht in einer verordneten Eignungszone befinden.
(12) Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von überörtlichen Entwicklungsprogrammen oder Eignungszonen bereits gewidmeten Flächen dürfen der Widmung entsprechende Anlagen auch dann errichtet, betrieben und abgeändert werden, wenn sie nicht vom räumlichen Geltungsbereich des überörtlichen Entwicklungsprogrammes oder der Eignungszone umfasst sind.
(13) Abweichend von § 53b Abs. 4 entsteht der Abgabeanspruch für bereits errichtete Windkraftanlagen (§ 53b Abs. 5 Satz 3) mit dem Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 42/2022 und wird erstmals drei Monate nach Ablauf des Monates von dessen Inkrafttreten fällig. Die Höhe dieser Abgabe ist für das Jahr 2022 anteilsmäßig in Bezug zum Jahresbetrag gemäß § 53b Abs. 5 nur für den nach dem Inkrafttreten des Gesetzes verbleibenden Zeitraum festzusetzen.“
„(5) Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 2, § 13 Abs. 1, § 20 Abs. 2, §§ 21a, 24a Abs. 2 und 5, §§ 36, 45 Abs. 1, § 53a Abs. 2, 4 und 5, § 53b Abs. 1, 2, 5 und 6, § 56 Abs. 9, 11 und 12 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 42/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(6) § 53c in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 42/2022 tritt mit 1. September 2022 in Kraft.“
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