Anpassungsfaktor in ruhe- und versorgungsrechtlichen Angelegenheiten für das Jahr 2022
LGBLA_BU_20220525_35Anpassungsfaktor in ruhe- und versorgungsrechtlichen Angelegenheiten für das Jahr 2022Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
35.Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 17. Mai 2022, mit der der Anpassungsfaktor in ruhe- und versorgungsrechtlichen Angelegenheiten für das Jahr 2022 festgesetzt wird
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 17. Mai 2022, mit der der Anpassungsfaktor in ruhe- und versorgungsrechtlichen Angelegenheiten für das Jahr 2022 festgesetzt wird
Auf Grund des § 18 Abs. 1, § 47 Abs. 3 und § 103 Abs. 5 des Burgenländischen Landesbeamten-Pensionsgesetzes 2002 - LBPG 2002, LGBl. Nr. 103/2002, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2021, des § 25 Abs. 5 und § 38 Abs. 4 des Gemeindebedienstetengesetzes 1971, LGBl. Nr. 13/1972, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 84/2016, und des § 39 Abs. 5 des Gemeindesanitätsgesetzes 1971, LGBl. Nr. 14/1972, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 85/2016, wird verordnet:
Der Anpassungsfaktor für die Anpassung der Betragsgrenzen des § 18 Abs. 1 und des § 103 Abs. 3 und 4 sowie für die Anpassung des Divisors in § 103 Abs. 4 Z 1 LBPG 2002 wird für das Jahr 2022 mit 1,018 festgesetzt.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung, mit der der Anpassungsfaktor in ruhe- und versorgungsrechtlichen Angelegenheiten für das Jahr 2021 festgesetzt wird, LGBl. Nr. 18/2021, außer Kraft.
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