Burgenländisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz, Änderung
LGBLA_BU_20220420_25Burgenländisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
25.Gesetz vom 7. April 2022, mit dem das Burgenländische Landesverwaltungsgerichtsgesetz geändert wird (XXII. Gp. RV 1242 AB 1335)
Gesetz vom 7. April 2022, mit dem das Burgenländische Landesverwaltungsgerichtsgesetz geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Das Burgenländische Landesverwaltungsgerichtsgesetz - Bgld. LVwGG, LGBl. Nr. 44/2013, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 56/2021, wird wie folgt geändert:
§ 6 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz entfallen.
Nach § 6 Abs. 6 wird folgender Abs. 6a eingefügt:
„(6a) Die Präsidentin oder der Präsident wird im Verhinderungsfall von der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten vertreten; als Verhinderungsfall gilt auch die Befangenheit der Präsidentin oder des Präsidenten. Ist auch die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident verhindert, ist zur Vertretung dasjenige Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes berufen, das die Präsidentin oder der Präsident mit Justizverwaltungsaufgaben nach Abs. 6 betraut hat. Wurde keine Betrauung vorgenommen, ist jenes Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes zur Vertretung berufen, das dem Landesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung einer allfälligen Dienstzeit als Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland am längsten angehört, bei mehreren gleich lang angehörenden Mitgliedern das Mitglied mit der längsten Dienstzeit zum Land Burgenland. Diese Vertretungsregelungen gelten auch, wenn die Stelle der Präsidentin oder des Präsidenten oder der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten unbesetzt ist.“
„(6) Die Präsidentin oder der Präsident kann die Mitglieder zur Beratung und Beschlussfassung in der Vollversammlung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz einladen. In diesem Fall gilt § 7 Abs. 3 bis 5 mit der Maßgabe, dass
„(7) In dringenden Fällen oder bei Verzicht sämtlicher Mitglieder der Vollversammlung auf eine persönliche Anwesenheit und Durchführung einer Videokonferenz kann die Beratung und Beschlussfassung in der Vollversammlung ohne die persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Weg eines Umlaufs stattfinden. Hierzu sollen geeignete technische Kommunikationsmittel, insbesondere E-Mails, verwendet werden um die Erklärungen einzuholen. In diesem Fall gilt § 7 Abs. 3 mit der Maßgabe, dass
„(4a) Die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident sollen neben ihren Justizverwaltungsaufgaben auch in der Rechtsprechung tätig sein. Das Ausmaß ihrer Tätigkeit in der Rechtsprechung ist dabei von ihnen so festzulegen, dass dadurch die Wahrung ihrer Justizverwaltungsaufgaben nicht beeinträchtigt wird. Die Übertragung der richterlichen Geschäfte auf die Präsidentin oder den Präsidenten und die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten bedarf deren oder dessen Zustimmung.“
„(7) Wenn bis zum Beginn des Kalenderjahres keine Geschäftsverteilung erlassen wurde, gilt die bisherige Geschäftsverteilung bis zur Erlassung einer neuen Geschäftsverteilung durch die Vollversammlung weiter.“
„(2a) Bei Veröffentlichungen und bei Übermittlungen nach § 20 Abs. 2 sind personenbezogene Daten in der Entscheidung soweit unkenntlich zu machen, als es die berechtigten Interessen der Parteien an der Geheimhaltung dieser Daten gebieten. Die für die Bearbeitung durch das Evidenzbüro notwendigen Anordnungen hat das erkennende Mitglied zu treffen oder der erkennende Senat zu beschließen.“
In § 22 Abs. 3 wird die Wortfolge „bei der Vollversammlung“ durch die Wortfolge „beim Disziplinargericht“ ersetzt.
In § 33 Abs. 1 erster Satz entfällt die Wortfolge „Disziplinar- und“.
Dem § 39 wird folgender Abs. 16 angefügt:
„(16) § 6 Abs. 1 und 6a, § 17 Abs. 4a und 7, § 19 Abs. 2a, § 22 Abs. 3 und § 33 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 7 Abs. 6 und 7, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2022 treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft.“
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