Burgenländisches Elektrizitätswesengesetz 2006 und Bgld. Starkstromwegegesetz, Änderung
LGBLA_BU_20220420_23Burgenländisches Elektrizitätswesengesetz 2006 und Bgld. Starkstromwegegesetz, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
23.Gesetz vom 7. April 2022, mit dem das Burgenländische Elektrizitätswesengesetz 2006 und das Bgld. Starkstromwegegesetz geändert werden (XXII. Gp. RV 1292 AB 1334)
[CELEX Nr. 32012L0027, 32018L2001, 32018L2002]
Gesetz vom 7. April 2022, mit dem das Burgenländische Elektrizitätswesengesetz 2006 und das Bgld. Starkstromwegegesetz geändert werden
Der Landtag hat beschlossen:
Das Burgenländische Elektrizitätswesengesetz 2006 - Bgld. ElWG 2006, LGBl. Nr. 59/2006, in der Fassung des Gesetzes, LGBl. Nr. 83/2020, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis lautet die Überschrift zum 1. Abschnitt des 2. Hauptstückes:
Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 13 folgender Eintrag zu § 13a eingefügt und der Eintrag zu § 25 „entfällt“:
Nach § 2 Abs. 1 Z 7 werden folgende Z 7a und 7b eingefügt:
In § 2 Abs. 1 Z 9 wird nach dem Wort „Betriebsstätte“ ein Beistrich gesetzt, die Wortfolge “und/oder mit ihrem eigenen“ entfällt und nach dem Wort „Tochterunternehmen“ wird die Wortfolge „und zugelassenen Kunden“ eingefügt.
Nach § 2 Abs. 1 Z 12 wird folgende Z 12a eingefügt:
Nach § 2 Abs. 1 Z 15 wird folgende Z 15a eingefügt:
Nach § 2 Abs. 1 Z 17 wird folgende Z 17a eingefügt:
Nach § 2 Abs. 1 Z 30 wird folgende Z 30a eingefügt:
In § 2 Abs. 1 wird der Strichpunkt am Ende der Z 42 durch einen Punkt ersetzt und folgende Wortfolge angefügt:
„Soweit Energie von einer gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage und innerhalb einer Bürgerenergiegemeinschaft sowie einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft den Mitgliedern bzw. den teilnehmenden Berechtigten zur Verfügung gestellt wird, begründet dieser Vorgang keine Lieferanteneigenschaft;“
In § 2 Abs. 1 Z 44 wird nach dem Wort „Kunden,“ die Wortfolge „Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften, Bürgerenergiegemeinschaften,“ eingefügt.
Nach § 2 Abs. 1 Z 44 wird folgende Z 44a eingefügt:
Nach § 2 Abs. 1 Z 50 werden folgende Z 50a und 50b eingefügt:
Nach § 2 Abs. 1 Z 58 wird folgende Z 58a eingefügt:
Nach § 2 Abs. 1 Z 63 werden folgende Z 63a und 63b eingefügt:
In § 2 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 77 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 78 angefügt:
§ 2 Abs. 2 Z 3 lautet:
Nach § 2 Abs. 2 Z 3 wird folgende Z 3a eingefügt:
Nach § 2 Abs. 2 Z 4 wird folgende Z 4a eingefügt:
In § 2 Abs. 3 wird der Punkt am Ende der Z 8 durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 9 angefügt:
Die Überschrift zum 1. Abschnitt des 2. Hauptstückes lautet:
Nach § 11 Abs. 1 Z 3 wird folgende Z 3a eingefügt:
§ 11 Abs. 2 lautet:
„(2) Eine Gefährdung im Sinne des Abs. 1 Z 1 und Z 2 ist jedenfalls dann nicht anzunehmen, wenn die Wahrscheinlichkeit eines voraussehbaren Schadenseintritts niedriger liegt als das gesellschaftlich akzeptierte Risiko. Unter einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswerts des Eigentums nicht zu verstehen.“
(1) Zur Beratung und Unterstützung von Antragstellern zur Erlangung der erforderlichen Bewilligung für Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen wird im Amt der Burgenländischen Landesregierung eine Anlaufstelle im Sinn des Art. 16 Abs. 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001 eingerichtet. Die Anlaufstelle leistet auf Ersuchen des Antragstellers während des gesamten Bewilligungsverfahrens Beratung und Unterstützung im Hinblick auf die Beantragung und die Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Bewilligung für die Errichtung oder den Betrieb von Anlagen zur Produktion von Energie aus erneuerbaren Quellen nach diesem Gesetz sowie hinsichtlich der dafür sonst noch erforderlichen zusätzlichen Bewilligungen oder Genehmigungen, die nach anderen Gesetzen vorgesehen sind.
(2) Die Anlaufstelle erstellt ein Verfahrenshandbuch. Das Verfahrenshandbuch hat alle nötigen Informationen für Projektwerber im Bereich der Produktion von Energie aus erneuerbarer Energie zur Verfügung zu stellen. Das Verfahrenshandbuch ist bei Bedarf zu aktualisieren und auf der Internetseite des Landes zu veröffentlichen. Im Verfahrenshandbuch ist auf kleinere Projekte durch entsprechende Informationen besonders Bedacht zu nehmen. Im Verfahrenshandbuch ist auf die Einrichtung und das Informationsangebot der Anlaufstelle hinzuweisen.
(3) Die Anlaufstelle hat auf eine zügige Verfahrensabwicklung der zuständigen Behörden hinzuwirken. Zu diesem Zweck ist die Anlaufstelle berechtigt, bei den Behörden Zeitpläne über die voraussichtliche Verfahrensdauer und die Verfahrensabwicklung anzufordern und dem Antragsteller zur Verfügung zu stellen.
(4) Interessenkonflikte, die im Verfahren zwischen dem Antragsteller und anderen Parteien oder Beteiligten auftreten, sind nach Möglichkeit einer gütlichen Einigung zuzuführen. Die Behörde kann aus diesem Anlass das Verfahren zur Einschaltung eines Mediationsverfahrens unterbrechen. Die Ergebnisse des Mediationsverfahrens können der Behörde übermittelt und von dieser im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten im weiteren Genehmigungsverfahren und in der Entscheidung berücksichtigt werden. Das Mediationsverfahren hat auf Kosten des Antragstellers zu erfolgen. Der Antragsteller kann jederzeit einen Antrag auf Fortführung des Anzeige- oder Genehmigungsverfahrens stellen.“
§ 25 samt Überschrift entfällt.
In § 26 Abs. 1 wird der Beistrich am Ende der Z 1 durch das Wort „sowie“ und der Beistrich am Ende der Z 2 durch einen Punkt ersetzt; die Z 3 entfällt.
In § 32 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 29 durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 30 bis 33 werden angefügt:
Nach § 34 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Die Allgemeine Anschlusspflicht besteht auch dann, wenn eine Einspeisung oder Abnahme von elektrischer Energie erst durch die Optimierung, Verstärkung oder den Ausbau des Verteilernetzes möglich wird.“
§ 34 Abs. 2 Z 1 lautet:
Dem § 34 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Die Verteilernetzbetreiber sind verpflichtet, im Netzzugangsvertrag einen Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage des Netzzugangsberechtigten zu bestimmen, der den tatsächlichen und vorhersehbaren zeitlichen Erfordernissen für die Errichtung oder Ertüchtigung der Anschlussanlage oder für notwendige Verstärkungen oder Ausbauten des vorgelagerten Verteilernetzes entspricht. Dieser Zeitpunkt darf spätestens ein Jahr nach Abschluss des Netzzugangsvertrags für die Netzebenen 7 bis 5 im Sinne des § 63 ElWOG 2010 und spätestens drei Jahre nach Abschluss des Netzzugangsvertrags für die Netzebenen 4 und 3 im Sinne des § 63 ElWOG 2010 liegen. Sofern für die beabsichtigten Maßnahmen behördliche Genehmigungen oder Verfahren benötigt werden, ist die Verfahrensdauer nicht in diese Frist einzurechnen.“
In § 36 Abs. 1 wird die Wortfolge „jedes Jahr“ durch die Wortfolge „alle zwei Jahre“ ersetzt.
§ 36 Abs. 5 lautet:
„(5) Der Übertragungsnetzbetreiber hat bei der Erstellung des Netzentwicklungsplans die technischen und wirtschaftlichen Zweckmäßigkeiten, die Interessen aller Marktteilnehmer sowie die Kohärenz mit dem integrierten Netzinfrastrukturplan gemäß § 94 EAG und dem gemeinschaftsweiten Netzentwicklungsplan zu berücksichtigen. Überdies hat er den koordinierten Netzentwicklungsplan gemäß § 63 GWG 2011 und die langfristige und integrierte Planung gemäß § 22 GWG 2011 zu berücksichtigen. Vor Einbringung des Antrages auf Genehmigung des Netzentwicklungsplans hat der Übertragungsnetzbetreiber alle relevanten Marktteilnehmer zu konsultieren.“
§ 37 Abs. 2 Z 5 lautet:
§ 60 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Behörde hat auf der Grundlage der harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte auf Antrag des Betreibers mit Bescheid jene KWK-Anlagen zu benennen, für die vom Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung gemäß § 2 Abs. 1 Z 29, entsprechend der Menge an erzeugter Energie aus hocheffizienter KWK gemäß Anlage III ElWOG 2010 und gemäß der Entscheidung 2008/952/EG der Europäischen Kommission, auf Basis der Vorgaben gemäß § 72 Abs. 2 ElWOG 2010 ausgestellt werden dürfen. Die erfolgten Benennungen von Anlagen sind der Regulierungsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Die Benennung ist erforderlichenfalls unter Auflagen oder befristet auszusprechen, soweit dies zur Erfüllung der Voraussetzungen dieses Gesetzes erforderlich ist. Die Benennung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Benennung nicht mehr vorliegen.“
„(3) Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung aus Anlagen mit Standort in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Vertragsstaat gelten als Herkunftsnachweis im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie zumindest den Anforderungen des Anhangs X der Energieeffizienzrichtlinie entsprechen. Im Zweifelsfalle hat die Regulierungsbehörde über Antrag oder von Amts wegen festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Benennung vorliegen.“
Nach § 64 Abs. 1 Z 1 wird folgende Z 1a eingefügt:
In § 64 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 21 durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 22 wird angefügt:
In § 67 Abs. 1 wird die Wortfolge „der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.
§ 69 Abs. 3 Z 6 und Z 7 lauten:
Dem § 69 wird folgender Abs. 11 angefügt:
„(11) Das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 1 Z 7a und Z 7b, Z 9, Z 12a, Z 15a, Z 17a, Z 30a, Z 42, Z 44, Z 44a, Z 50a und Z 50b, Z 58a, Z 63a und Z 63b sowie Z 78, § 2 Abs. 2 Z 3, Z 3a, Z 4a, § 2 Abs. 3 Z 8 und Z 9, die Überschrift zum 1. Abschnitt des 2. Hauptstücks, § 11 Abs. 1 Z 3a, § 11 Abs. 2, §§ 13a, 25, 26 Abs. 1 Z 1, Z 2 und Z 3, § 32 Abs. 1 Z 29 und Z 30 bis Z 33, § 34 Abs. 1a, § 34 Abs. 2 Z 1, § 34 Abs. 4, § 36 Abs. 1 und 5, § 37 Abs. 2 Z 5, § 60 Abs. 1 und 3, § 64 Abs. 1 Z 1a, Z 21 und Z 22, § 67 Abs. 1 und § 69 Abs. 3 Z 6 und Z 7 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 23/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Das Bgld. Starkstromwegegesetz, LGBl. Nr. 10/1971, in der Fassung des Gesetzes, LGBl. Nr. 83/2020, wird wie folgt geändert:
„(2) Sofern keine Zwangsrechte gemäß §§ 11 oder 18 in Anspruch genommen werden, sind von der Bewilligungspflicht folgende Leitungsanlagen ausgenommen:
„(3) Falls bei Leitungsanlagen nach Abs. 2 die Einräumung von Zwangsrechten gemäß §§ 11 oder 18 erforderlich ist, besteht ein Antragsrecht des Projektwerbers auf Einleitung, Durchführung und Entscheidung des Bewilligungsverfahrens.
(4) Die vom Netzbetreiber evident zu haltende Leitungsdokumentation von bestehenden elektrischen Leitungsanlagen unterliegt den Auskunfts- und Einsichtsrechten nach § 10 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 - ElWOG 2020, BGBl. I Nr. 110/2010, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2021.“
§ 7 Abs. 3 entfällt.
§ 7 Abs. 4 erhält die Absatzbezeichnung „(3)“, im ersten Satz entfällt die Wortfolge „und Abs. 3 bei Erdkabelleitungen bis 45 000 Volt“ und der zweite Satz entfällt.
In § 12 Abs. 1 lit. d entfällt die Wortfolge „zu der auf einem Grundstück ausgeführten Anlage“.
Nach § 20 wird folgender § 20a samt Überschrift eingefügt:
(1) Die Beiziehung von nicht amtlichen Sachverständigen in Verfahren nach diesem Gesetz ist auch ohne das Vorliegen der Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 und 3 AVG zulässig. Es können auch fachlich einschlägige Anstalten, Institute oder Unternehmen als Sachverständige bestellt werden.
(2) Kosten, die der Behörde bei der Durchführung der Verfahren erwachsen, wie beispielsweise Gebühren oder Honorare für Sachverständige, sind vom Projektwerber zu tragen. Die Behörde kann dem Projektwerber durch Bescheid auftragen, diese Kosten nach Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit durch die Behörde direkt zu bezahlen.“
„(4) § 3 Abs. 2 bis 4 und § 20a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 23/2022 sind auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 23/2022 anhängige Verfahren nicht anzuwenden; diese Verfahren sind nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu beenden.“
„(5) § 3 Abs. 2, 3 und 4, § 7 Abs. 3 und 4, § 12 Abs. 1 lit. d, § 20a Abs. 1 und 2 und § 25 Abs. 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 23/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
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