4. Burgenländische COVID-19-Schutzmaßnahmenbegleitverordnung
LGBLA_BU_20220331_204. Burgenländische COVID-19-SchutzmaßnahmenbegleitverordnungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
20.Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 31. März 2022, mit der begleitende Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden (4. Burgenländische COVID-19-Schutzmaßnahmenbegleitverordnung)
Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 31. März 2022, mit der begleitende Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden (4. Burgenländische COVID-19-Schutzmaßnahmenbegleitverordnung)
Auf Grund der § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 4a Abs. 1 und § 7 Abs. 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes - COVID-19-MG, BGBl. I Nr. 12/2020, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2022, wird verordnet:
(1)Diese Verordnung gilt für
(2)Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen dürfen nicht unverhältnismäßig sein oder zu unzumutbaren Härtefällen führen.
(1)Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Inhaberinnen und Inhaber sowie Betreiberinnen und Betreiber bettenführender allgemeiner Krankenanstalten, Sozialeinrichtungen und mobiler Pflege- und Betreuungsdienste, die über keinen 2G-Nachweis gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 bis 3 der COVID-19-BMV verfügen, haben beim Dienstantritt einen Nachweis über ein negatives Ergebnis eines molekularbiolgischen Tests auf SARS-CoV-2 (PCR-Test), dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf, vorzuweisen.
(2)Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Inhaberinnen und Inhaber sowie Betreiberinnen und Betreiber bettenführender allgemeiner Krankenanstalten, Sozialeinrichtungen und mobiler Pflege- und Betreuungsdienste, die über einen 2G-Nachweis gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 bis 3 der COVID-19-BMV verfügen, haben zweimal wöchentlich ein negatives Testergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 (PCR-Test), dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, vorzuweisen.
(3)Betreiberinnen und Betreiber bettenführender allgemeiner Krankenanstalten, Sozialeinrichtungen und mobiler Pflege- und Betreuungsdienste dürfen Besucherinnen und Besucher nur einlassen, wenn sie einen Nachweis über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 (PCR-Test), dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf, vorweisen.
(4)Abs. 3 gilt nicht für
(5)Die Nachweise gemäß Abs. 1 bis 3 haben ehestmöglich in der jeweiligen Dienst- oder Geschäftsstelle zu erfolgen. Die Dienststellenleitung oder Geschäftsführung hat hierfür geeignete Vorkehrungen zu treffen.
(1)Auf Personen, die in den letzten 60 Tagen molekularbiologisch bestätigt eine Infektion mit SARS-CoV-2 überstanden haben, sind die Regelungen gemäß § 2 Abs. 1 bis 2 nicht anzuwenden.
(2)Für den Nachweis gemäß Abs. 1 gilt § 2 Abs. 5 sinngemäß.
Soweit in dieser Verordnung auf die COVID-19-BMV verwiesen wird, bezieht sich eine solche Verweisung auf die COVID-19-Basismaßnahmenverordnung - COVID-19-BMV, BGBl. II Nr. 86/2022, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 124/2022.
Diese Verordnung tritt mit 1. April 2022 in Kraft und mit Ablauf des 30. April 2022 außer Kraft.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.