Burgenländische Gemeindeordnung 2003, Eisenstädter Stadtrecht 2003 und Ruster Stadtrecht 2003, Änderung
LGBLA_BU_20220323_18Burgenländische Gemeindeordnung 2003, Eisenstädter Stadtrecht 2003 und Ruster Stadtrecht 2003, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
18.Gesetz vom 27. Jänner 2022, mit dem die Burgenländische Gemeindeordnung 2003, das Eisenstädter Stadtrecht 2003 und das Ruster Stadtrecht 2003 geändert wird (XXII. Gp. IA 1178 AB 1208)
Gesetz vom 27. Jänner 2022, mit dem die Burgenländische Gemeindeordnung 2003, das Eisenstädter Stadtrecht 2003 und das Ruster Stadtrecht 2003 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Die Burgenländische Gemeindeordnung 2003 - Bgld. GemO 2003, LGBl. Nr. 55/2003, in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 71/2021, wird wie folgt geändert:
„(5) Zur Sicherung der Liquidität der Gemeinde können ausnahmsweise auch Darlehen für Ausgaben der laufenden Verwaltung bei bereits vor Beginn der COVID-19-Pandemie bestehenden oder eingegangenen Verbindlichkeiten aufgenommen werden. Vor Aufnahme solcher Darlehen ist der Aufsichtsbehörde eine schriftliche Darstellung der finanziellen Situation der Gemeinde und der Notwendigkeit der Darlehensaufnahme sowie der geplanten Verwendung des Darlehens vorzulegen. Genehmigungsvorbehalte gemäß § 87 bleiben von dieser Bestimmung unberührt. Die Landesregierung kann durch Verordnung nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit Richtlinien über die Aufnahme, Verwendung und Rückzahlung von Darlehen nach diesem Absatz festlegen.“
„(4) Abweichend von Abs. 3 darf die Gesamtsumme der Kassenkredite im Haushaltsjahr 2022 ein Viertel der veranschlagten Einzahlungen des Finanzierungshaushalts des laufenden Haushaltsjahres nicht überschreiten.“
„(11) § 72 Abs. 5 und § 74 Abs. 4 in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 18/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.“
Das Eisenstädter Stadtrecht 2003 - EisStR 2003, LGBl. Nr. 56/2003, in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 71/2021, wird wie folgt geändert:
„(5) Zur Sicherung der Liquidität der Gemeinde können ausnahmsweise auch Darlehen für Ausgaben der laufenden Verwaltung bei bereits vor Beginn der COVID-19-Pandemie bestehenden oder eingegangenen Verbindlichkeiten aufgenommen werden. Vor Aufnahme solcher Darlehen ist der Aufsichtsbehörde eine schriftliche Darstellung der finanziellen Situation der Gemeinde und der Notwendigkeit der Darlehensaufnahme sowie der geplanten Verwendung des Darlehens vorzulegen. Genehmigungsvorbehalte gemäß § 85 bleiben von dieser Bestimmung unberührt. Die Landesregierung kann durch Verordnung nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit Richtlinien über die Aufnahme, Verwendung und Rückzahlung von Darlehen nach diesem Absatz festlegen.“
„(4) Abweichend von Abs. 3 darf die Gesamtsumme der Kassenkredite im Haushaltsjahr 2022 ein Viertel der veranschlagten Einzahlungen des Finanzierungshaushalts des laufenden Haushaltsjahres nicht überschreiten.“
„(11) § 70 Abs. 5 und § 72 Abs. 4 in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 18/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.“
Das Ruster Stadtrecht 2003 - Ruster StR 2003, LGBl. Nr. 57/2003, in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 71/2021, wird wie folgt geändert:
„(5) Zur Sicherung der Liquidität der Gemeinde können ausnahmsweise auch Darlehen für Ausgaben der laufenden Verwaltung bei bereits vor Beginn der COVID-19-Pandemie bestehenden oder eingegangenen Verbindlichkeiten aufgenommen werden. Vor Aufnahme solcher Darlehen ist der Aufsichtsbehörde eine schriftliche Darstellung der finanziellen Situation der Gemeinde und der Notwendigkeit der Darlehensaufnahme sowie der geplanten Verwendung des Darlehens vorzulegen. Genehmigungsvorbehalte gemäß § 84 bleiben von dieser Bestimmung unberührt. Die Landesregierung kann durch Verordnung nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit Richtlinien über die Aufnahme, Verwendung und Rückzahlung von Darlehen nach diesem Absatz festlegen.“
„(4) Abweichend von Abs. 3 darf die Gesamtsumme der Kassenkredite im Haushaltsjahr 2022 ein Viertel der veranschlagten Einzahlungen des Finanzierungshaushalts des laufenden Haushaltsjahres nicht überschreiten.“
„(11) § 69 Abs. 5 und § 71 Abs. 4 in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 18/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.“
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