Anpassungen der Burgenländischen Landesrechtsordnung anlässlich der COVID-19-Pandemie
LGBLA_BU_20220301_13Anpassungen der Burgenländischen Landesrechtsordnung anlässlich der COVID-19-PandemieGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
13.Gesetz vom 24. Februar 2022 über die Anpassungen der Burgenländischen Landesrechtsordnung anlässlich der COVID-19-Pandemie (XXII. Gp. IA 1248 AB 1267)
Gesetz vom 24. Februar 2022 über die Anpassungen der Burgenländischen Landesrechtsordnung anlässlich der COVID-19-Pandemie
Der Landtag hat beschlossen:
Das Burgenländische Mutterschutz- und Väter-Karenzgesetzes - Bgld. MVKG, LGBl. Nr. 16/2005, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 57/2021, wird wie folgt geändert:
In § 4a Abs. 1 wird der Ausdruck „31. Dezember 2021“ durch den Ausdruck „30. Juni 2022“ ersetzt.
In § 4a Abs. 4 wird der Ausdruck „31. Dezember 2021“ durch den Ausdruck „30. Juni 2022“ ersetzt.
Dem § 45 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) § 4a Abs. 1 und 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 13/2022 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Das Flurverfassungs-Landesgesetz, LGBl. Nr. 40/1970, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2020, wird wie folgt geändert:
„(4) Eine Vollversammlung ist nach Bedarf, mindestens aber einmal im Kalenderjahr, abzuhalten, sofern nicht andere gesetzliche Bestimmungen die Einberufung untersagen. Der Obmann hat die Vollversammlung innerhalb von acht Tagen einzuberufen, wenn es wenigstens eine Anzahl von Mitgliedern, die mindestens ein Viertel der Anteile innehat, oder die Agrarbehörde unter Bekanntgabe wenigstens eines Tagesordnungspunktes verlangt. Die Sitzung ist spätestens innerhalb weiterer acht Tage abzuhalten. Bei Vorliegen außergewöhnlicher, länger dauernder Umstände, welche die Durchführung aus Interesse des Schutzes der Gesundheit der Mitglieder erschweren, kann von der kalenderjährlichen Vollversammlung im Ausnahmefall Abstand genommen werden. Nach Wegfall des Hinderungsgrundes ist die entfallene Vollversammlung umgehend nachzuholen.“
„(3) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder vom Obmann oder vom Obmannstellvertreter (§ 51 Abs. 3 und 5) gegen Nachweis schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens drei Tage vor der Sitzung eingeladen wurden. Bei Verhinderung von Mitgliedern sind Ersatzmänner einzuberufen. Der Ausschuss beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Obmannes. Beschlüsse können auch im Umlaufweg gefasst werden. Dazu ist der maßgebliche Sachverhalt den Mitgliedern des Verwaltungsausschusses nachweislich schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Diese können binnen drei Tagen ab Zustellung des Sachverhaltes Stellungnahmen an den Obmann übermitteln. Nach Ablauf dieser drei Tage kann der Obmann den Beschlussantrag samt aller eingelangter Stellungnahmen an die Mitglieder des Verwaltungsausschusses übermitteln und es kann eine Beschlussfassung im Umlaufweg erfolgen. Bei der nächsten Sitzung des Verwaltungsausschusses sind der Umlaufbeschluss und das Abstimmungsergebnis allen Mitgliedern zur Kenntnis zu bringen.“
„(6) § 49 Abs. 4 und § 50 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 13/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Das Burgenländische Jagdgesetz 2017 - Bgld. JagdG 2017, LGBl. Nr. 24/2017, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 11/2021, wird wie folgt geändert:
In § 36 Abs. 2 und § 38 Abs. 2 wird jeweils die Wortfolge „im vorletzten Halbjahr“ durch das Wort „in“ ersetzt.
Dem § 171 werden folgende Abs. 12 und 13 angefügt:
„(12) Von der in § 50 Abs. 4 und 6 vorgesehenen Vierwochenfrist kann bei Vorliegen außergewöhnlicher, länger dauernder Umstände, welche die Durchführung aus Interesse des Schutzes der Gesundheit der Mitglieder erschweren (COVID-19-Pandemie), abgesehen werden und die Auflage der Liste gemäß § 50 Abs. 4 sowie der Beschluss nach § 50 Abs. 6 beim Wegfall des Hinderungsgrundes umgehend nachgeholt werden.
(13) Von der alljährlichen Einberufung des Landesjagdtages gemäß § 121 Abs. 5 und der Bezirksjagdtage gemäß § 126 Abs. 3 kann auf Grund der anhaltenden COVID-19-Pandemie im Jahr 2022 abgesehen werden. Die Bestellung der Wahlkommission gemäß § 133 Abs. 1, die Wahl der Delegierten und der Bezirksjägermeisterin oder des Bezirksjägermeisters gemäß § 127 Abs. 1 sowie der Organe des Burgenländischen Landesjagdverbandes gemäß § 121 Abs. 2 wird im Jahr 2022 ausgesetzt. Die mit Inkrafttreten dieser Bestimmung bestellten Wahlkommissionsmitglieder, gewählten Delegierten, die gewählten Bezirksjägermeisterinnen und gewählten Bezirksjägermeister sowie die Organe des Burgenländischen Landesjagdverbandes gemäß § 120 haben ihre Funktion bis zum 31. Dezember 2022 wahrzunehmen.“
„(21) § 36 Abs. 2, § 38 Abs. 2 und § 171 Abs. 12 und 13 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 13/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 171 Abs. 13 tritt mit 31. Dezember 2022 außer Kraft.“
Das Burgenländische Landessanitätsratgesetz 2005 - Bgld. LSRG 2005, LGBl. Nr. 85/2005, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2020, wird wie folgt geändert:
„(2a) Sitzungen des Landessanitätsrates können bei Vorliegen außergewöhnlicher Verhältnisse auch in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden. Dabei gelten die Bestimmungen über Präsenzsitzungen sinngemäß.“
„(6) § 5 Abs. 2a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 13/2022 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.“
Das Burgenländische Kulturförderungsgesetz, LGBl. Nr. 9/1981, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2020, wird wie folgt geändert:
„(10a) Sitzungen der Kulturbeiräte können auch in Form einer Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werden. Dabei gelten die Bestimmungen über die Präsenzsitzungen sinngemäß. In dringenden Fällen kann die oder der Vorsitzende eine Beschlussfassung auf schriftlichem Weg veranlassen (Umlaufbeschluss).“
„(4) § 6 Abs. 10a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 13/2022 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.“
Das Burgenländische Landwirtschaftliche Schulgesetz, LGBl. Nr. 30/1985, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 89/2021, wird wie folgt geändert:
„(3a) Die Schulbehörde kann mit Verordnung für bestimmte Zeiträume, in denen gleichzeitig Maßnahmen auf Grund von Bundesgesetzen oder anderen Landesgesetzen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID19 aufrecht sind, eine alternative Form des Unterrichts (ortsungebundener Unterricht, Schichtbetrieb) anordnen.“
„(6) § 16 Abs. 3a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 13/2022 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Juli 2023 außer Kraft.“
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