Burgenländisches Landesbezügegesetz, Änderung
LGBLA_BU_20220301_12Burgenländisches Landesbezügegesetz, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
12.Gesetz vom 24. Februar 2022, mit dem das Burgenländische Landesbezügegesetz geändert wird (XXII. Gp. IA 1246 AB 1268)
Gesetz vom 24. Februar 2022, mit dem das Burgenländische Landesbezügegesetz geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Das Burgenländische Landesbezügegesetz - Bgld. LBG, LGBl. Nr. 12/1998, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 14/2018, wird wie folgt geändert:
In § 1 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „, dem Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates für Burgenland“.
In § 3 Abs. 1 Z 6 wird die Wortfolge „den Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates“ durch die Wortfolge „den Direktor des Landes-Rechnungshofes“ ersetzt.
§ 3 Abs. 1 Z 10 entfällt.
In § 4 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „- beim Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates mit dem Tag der Bestellung -“.
In § 10 Abs. 1 Z 3 entfällt die Wortfolge „des Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates sowie“.
In § 14 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „, den Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates“.
Dem § 18 wird folgender Abs. 12 angefügt:
„(12) § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Z 6, § 4 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 12/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; zugleich entfällt § 3 Abs. 1 Z 10.“
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