2. Burgenländische COVID-19-Schutzmaßnahmenbegleitverordnung
LGBLA_BU_20220207_82. Burgenländische COVID-19-SchutzmaßnahmenbegleitverordnungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
8.Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 4. Februar 2022, mit der begleitende Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden (2. Burgenländische COVID-19-Schutzmaßnahmenbegleitverordnung)
Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 4. Februar 2022, mit der begleitende Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden (2. Burgenländische COVID-19-Schutzmaßnahmenbegleitverordnung)
Auf Grund der §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1, 4a Abs. 1 und 7 Abs. 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes - COVID-19-MG, BGBl. I Nr. 12/2020, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 255/2021, wird verordnet:
(1) Diese Verordnung gilt für
(2) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen dürfen nicht unverhältnismäßig sein oder zu unzumutbaren Härtefällen führen.
(1) Bedienstete und Mitarbeiter gemäß § 1 Abs. 1 haben bei jedem Dienstantritt ein negatives Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf oder das durch ehestmögliche Testung in der Dienst- oder Geschäftsstelle erstellt wird, vorzuweisen.
(2) Der Nachweis gemäß Abs. 1 hat ehestmöglich in der jeweiligen Dienst- oder Geschäftsstelle zu erfolgen. Die Dienststellenleitung oder Geschäftsführung hat hierfür geeignete Vorkehrungen zu treffen.
(1) Alle Mitarbeiterinnen sowie Mitarbeiter, Inhaberinnen und Inhaber sowie Betreiberinnen und Betreiber bettenführender allgemeiner Krankenanstalten, Sozialeinrichtungen und mobiler Pflege- und Betreuungsdienste, die über keinen 2G-Nachweis gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 der 4.COVID-19-MV verfügen, haben beim Dienstantritt einen Nachweis über ein negatives Ergebnis eines molekularbiolgischen Tests auf SARS-CoV-2 (PCR-Test), dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf, vorzuweisen.
(2) Alle Mitarbeiterinnen sowie Mitarbeiter, Inhaberinnen und Inhaber sowie Betreiberinnen und Betreiber bettenführender allgemeiner Krankenanstalten, Sozialeinrichtungen und mobiler Pflege- und Betreuungsdienste, die über einen 2G-Nachweis gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 der 4.COVID-19-MV verfügen, haben zweimal wöchentlich ein negatives Testergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 (PCR-Test), dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, vorzuweisen.
(3) Zusätzlich zu § 11 Abs. 4 erster Satz sowie § 12 Abs. 4 zweiter Satz der 4.COVID-19-MV darf die Betreiberin oder der Betreiber bettenführender allgemeiner Krankenanstalten, Sozialeinrichtungen und mobiler Pflege- und Betreuungsdienste Besucherinnen und Besucher nur einlassen, wenn sie einen 2G-Nachweis gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 der 4.COVID-19-MV und zusätzlich einen Nachweis über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 (PCR-Test), dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf, vorweisen.
(4) Für die Nachweise gemäß Abs. 1 bis 3 gilt § 2 Abs. 2 sinngemäß.
(1) Auf Personen, die in den letzten 60 Tagen molekularbiologisch bestätigt eine Infektion mit SARS-CoV-2 überstanden haben, sind die Regelungen gemäß § 2 Abs. 1 sowie § 3 Abs. 1 und 2 nicht anzuwenden.
(2) Für den Nachweis gemäß Abs. 1 gilt § 2 Abs. 2 sinngemäß.
Soweit in dieser Verordnung auf die 4.COVID-19-MV verwiesen wird, bezieht sich eine solche Verweisung auf die 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 38/2022.
Diese Verordnung tritt mit 8. Februar 2022 in Kraft und mit Ablauf des 27. Februar 2022 außer Kraft.
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